RS Vwgh 2014/12/18 2011/07/0147

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.2014
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwGG §41 Abs1;
WRG 1959 §105;
WRG 1959 §109;
WRG 1959 §17 Abs1 idF 1999/I/074;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/07/0194 E 27. Juni 2002 VwSlg 15857 A/2002 RS 2

Stammrechtssatz

In der rechtlichen Prüfung einer behördlichen Wertentscheidung kommt es dem VwGH nicht zu, seine Wertung an die Stelle der behördlichen zu setzen; er hat sich vielmehr auf die Prüfung der Frage zu beschränken, ob die zu prüfende Wertentscheidung vor dem Gesetz insoweit bestehen kann, als die bei der Wertentscheidung zu berücksichtigenden Argumente ausreichend erfasst und einander gegenübergestellt worden sind (Hinweis E 16.9.1999, 96/07/0156, 0157; E 10.12.1998, 98/07/0034, VwSlg 15037 A/1998; E 24.10.1995, 94/07/0135, VwSlg 14351 A/1995; E 28.6.1993, 93/10/0019), und als die Wertentscheidung als solche zu den für sie maßgebenden Gesetzesvorschriften in ihrer Gesamtschau nicht in Widerspruch steht.(Hier: Wertentscheidung iSd § 17 Abs 1 WRG 1959 iVm § 105 und 109 WRG 1959)

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2011070147.X03

Im RIS seit

11.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten