RS Vwgh 2014/12/18 2011/07/0147

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Veröffentlicht am 18.12.2014
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §105 Abs1;
WRG 1959 §105;
WRG 1959 §13 Abs4;
WRG 1959 §17 Abs1 idF 1999/I/074;
WRG 1959 §4 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/07/0252 E 24. Jänner 2013 RS 3

Stammrechtssatz

Hinsichtlich der Interessenabwägung verweist § 17 Abs 1 WRG 1959 auf § 105 WRG 1959. Diese Bestimmung bringt zunächst nur jene öffentlichen Interessen zum Ausdruck, die einem Vorhaben entgegenstehen können. Zweifellos können den dort negativ formulierten Tatbeständen aber auch positive wasserwirtschaftliche Zielsetzungen entnommen werden, die bei der Vollziehung des WRG 1959 beachtlich sind, wie etwa der ungehinderte Hochwasserablauf, der natürliche Ablauf der Gewässer, etc. Darüber hinaus kommen in mehreren Bestimmungen des WRG 1959 andere und konkretere Zielsetzungen und deren besondere Wertigkeit zum Ausdruck, wie zB die Wasserversorgung und andere höherwertige Zwecke in § 13 Abs 4 WRG 1959 oder der Schutz von Grundwasservorkommen in § 4 Abs 2 legcit. Bei der Prüfung der öffentlichen Interessen kann daher über § 105 WRG 1959 hinausgegangen werden (Hinweis E 27. Oktober 1966, 204/66 und 1024/66). Das heißt aber nicht, dass im Widerstreitverfahren bei der Untersuchung der Frage, welches Projekt dem öffentlichen Interesse insgesamt besser dient, die öffentlichen Interessen, zu deren Schutz im § 105 Abs 1 WRG 1959 bei ihrer krassen Verletzung sogar ein Bewilligungshindernis statuiert wurde, in die Gesamtschau der Interessenbeurteilung überhaupt nicht mehr einzubeziehen wären (Hinweis E 27. Juni 2002, 98/07/0194).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2011070147.X01

Im RIS seit

11.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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