Norm
§2d AVRAGRechtssatz
§ 2d AVRAG regelt auch die Rückforderung von während einer Ausbildung bezahltem Entgelt und ist auch bei einem „Mutterschaftsaustritt" nach § 15r MschG anzuwenden.Paragraph 2 d, AVRAG regelt auch die Rückforderung von während einer Ausbildung bezahltem Entgelt und ist auch bei einem „Mutterschaftsaustritt" nach Paragraph 15 r, MschG anzuwenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0819:2014:RI0100024Im RIS seit
04.02.2015Zuletzt aktualisiert am
04.02.2015