Norm
GKG §3Rechtssatz
Einem Erben einer betroffenen Person steht ein Recht auf Akteneinsicht in den Sachwalterschaftsakt, soweit dieser Einkommens- und Vermögensangelegenheiten betrifft, nur dann zu, wenn er eine Erbantrittserklärung abgegeben hat oder den Nachlass gemäß § 810 ABGB vertreten kann. Dies gilt auch bei schriftlicher Abhandlungspflege nach § 3 GKG sowohl für den Erben als auch den bevollmächtigten Erbenmachthaber. Letzterer ist nicht einem Gerichtskommissär gleichzustellen, der bei Amtshandlungen nach GKG als Rechtspflegeorgan tätig wird und dem gemäß § 9 GKG besondere Befugnisse zustehen.Einem Erben einer betroffenen Person steht ein Recht auf Akteneinsicht in den Sachwalterschaftsakt, soweit dieser Einkommens- und Vermögensangelegenheiten betrifft, nur dann zu, wenn er eine Erbantrittserklärung abgegeben hat oder den Nachlass gemäß Paragraph 810, ABGB vertreten kann. Dies gilt auch bei schriftlicher Abhandlungspflege nach Paragraph 3, GKG sowohl für den Erben als auch den bevollmächtigten Erbenmachthaber. Letzterer ist nicht einem Gerichtskommissär gleichzustellen, der bei Amtshandlungen nach GKG als Rechtspflegeorgan tätig wird und dem gemäß Paragraph 9, GKG besondere Befugnisse zustehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00929:2015:RFE0100027Im RIS seit
04.02.2015Zuletzt aktualisiert am
04.02.2015