TE Vwgh Erkenntnis 2014/12/17 2013/10/0277

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Veröffentlicht am 17.12.2014
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Index

L92056 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Steiermark;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
91/02 Post;

Norm

AVG §33 Abs3;
PostmarktG 2009 §12 Abs1;
PostmarktG 2009 §3 Z4;
SHG Stmk 1998 §31 Abs1;
SHG Stmk 1998 §35 Abs3 idF 2013/087;
VwGG §42 Abs2 Z1;
ZustG §2 Z7;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Revision der Steiermärkischen Krankenanstalten Gesellschaft m.b.H. in Graz, vertreten durch Dr. Uwe Niernberger und Dr. Angelika Kleewein, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Elisabethstraße 50c, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. November 2013, Zl. A11 S32-1817/11-2, betreffend Zurückweisung einer Berufung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 11. Mai 2011 hat der Magistrat der Stadt Graz den Antrag der revisionswerbenden Partei auf Rückersatz von Spitalskosten gemäß § 31 Abs. 1 des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 29/1998 (Stmk. SHG), abgewiesen. Dieser Bescheid wurde der revisionswerbenden Partei am 13. Mai 2011 zugestellt.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27. November 2013 hat die Steiermärkische Landesregierung die dagegen gerichtete Berufung der revisionswerbenden Partei als verspätet zurückgewiesen.

Zur Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die vierwöchige Rechtsmittelfrist mit Ablauf des 10. Juni 2011 geendet habe. Die erst am 14. Juni 2011 bei der Behörde erster Instanz eingelangte Berufung sei daher verspätet.

In der dagegen gerichteten - als Revision geltenden (siehe dazu unten) - Beschwerde wird insbesondere vorgebracht, dass die Berufung bereits am 9. Juni 2011 zur Post gegeben worden und somit rechtzeitig sei.

Das gemäß Art. 151 Abs. 51 Z. 9 B-VG an die Stelle der belangten Behörde getretene Landesverwaltungsgericht Steiermark legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und verwies auf die Stellungnahme der belangten Behörde vom 3. Februar 2014. Nach dieser Stellungnahme sei infolge des großen Arbeitsanfalles auf Grund der Vorbereitung auf die Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz übersehen worden, "den Postlauf gem. § 33 Abs. 3 AVG bei der Fristenberechnung miteinzubeziehen".

Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:

Vorweg sei festgehalten, dass die am 23. Dezember 2013 eingebrachte Beschwerde gegen den am 27. November 2013 zugestellten angefochtenen Bescheid gemäß § 4 Abs. 1 letzter Satz Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, als Revision gilt, für deren Behandlung gemäß § 4 Abs. 5 leg. cit. die Bestimmungen des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung - mit einer hier nicht in Betracht kommenden Ausnahme - sinngemäß gelten.

Der Bescheid der Behörde erster Instanz wurde unstrittig am 13. Mai 2011 zugestellt. Die gemäß § 35 Abs. 3 Stmk. SHG idF vor der Novellierung durch das Landesverwaltungsgerichts-Anpassungsgesetz, LGBl. Nr. 87/2013, vierwöchige Berufungsfrist endete daher mit Ablauf des 10. Juni 2011. Da gemäß § 33 Abs. 3 AVG die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinn des § 2 Z. 7 Zustellgesetz (wozu gemäß § 3 Z. 4 iVm § 12 Abs. 1 Postmarktgesetz, BGBl. I Nr. 123/2009, die Österreichische Post gehört) zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet werden, war es für die Fristwahrung ausreichend, die Berufung spätestens am 10. Juni 2011 zur Post zu geben.

Nach dem - mit dem Akteninhalt übereinstimmenden und von der belangten Behörde in ihrer Stellungnahme vom 3. Februar 2014 nicht bestrittenen - Vorbringen der revisionswerbenden Partei wurde die Berufung am 9. Juni 2011 eingeschrieben zur Post gegeben.

Da die belangte Behörde die somit rechtzeitige Berufung in Verkennung der dargestellten Rechtslage als verspätet zurückgewiesen hat, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 17. Dezember 2014

Schlagworte

Verfahrensbestimmungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013100277.X00

Im RIS seit

11.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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