TE Vfgh Beschluss 2014/12/4 E34/2014

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Veröffentlicht am 04.12.2014
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

AsylG 2005 §25 Abs1 Z3
VfGG §86
  1. AsylG 2005 § 25 heute
  2. AsylG 2005 § 25 gültig ab 20.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. AsylG 2005 § 25 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. AsylG 2005 § 25 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. AsylG 2005 § 25 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  6. AsylG 2005 § 25 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. AsylG 2005 § 25 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. VfGG § 86 heute
  2. VfGG § 86 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 86 gültig von 01.07.1976 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Einstellung des Beschwerdeverfahrens nach Gegenstandsloserklärung des Asylverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht infolge freiwilliger Rückreise in den Herkunftsstaat

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Begründung

1.              Die am 17. Oktober 1975 geborene Beschwerdeführerin ist serbische Staatsangehörige und Angehörige der Volksgruppe der Roma. Sie stellte nach illegaler Einreise am 21. November 2013 einen Antrag auf internationalen Schutz und begründete diesen damit, dass sie und ihre minderjährigen Kinder von der Drogenmafia bedroht worden seien und in Serbien nicht mehr sicher leben könnten.

2.              Das Bundesasylamt wies den Antrag der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 3. Dezember 2013 bezüglich der Zuerkennung des Asylstatus sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß §§3 Abs1 und 8 Abs1 iVm §2 Abs1 Z13 Asylgesetz 2005, BGBl I 100/2005 idF BGBl I 50/2012, (im Folgenden: AsylG 2005) ab und wies die Beschwerdeführerin gemäß §10 Abs1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien aus. Mit Spruchpunkt IV. wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß §38 Abs1 Z1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt.2. Das Bundesasylamt wies den Antrag der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 3. Dezember 2013 bezüglich der Zuerkennung des Asylstatus sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß §§3 Abs1 und 8 Abs1 in Verbindung mit §2 Abs1 Z13 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 50 aus 2012,, (im Folgenden: AsylG 2005) ab und wies die Beschwerdeführerin gemäß §10 Abs1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien aus. Mit Spruchpunkt römisch vier. wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß §38 Abs1 Z1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt.

3.              Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 22. Jänner 2014 ab. Es bestätigte die Entscheidung des Bundesasylamtes hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des Asyl- bzw. subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt A.I.).

Hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung verwies das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß §75 Abs20 AsylG 2005 idF BGBl I 68/2013 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zurück (Spruchpunkt A.II.). Hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung verwies das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß §75 Abs20 AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 68 aus 2013, an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zurück (Spruchpunkt A.II.).

Weiters wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde, auch soweit sie sich gegen Spruchpunkt IV. des bekämpften Bescheides, also gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, richtete, als unbegründet ab (Spruchpunkt A.I.). Letzteres gründete das Bundesverwaltungsgericht auf §18 Abs1 Z1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I 87/2012 zuletzt geändert durch BGBl I 144/2013, der als Nachfolgebestimmung des §38 Abs1 Z1 AsylG 2005 am 1. Jänner 2014 in Kraft getreten sei. Schließlich erklärte es die Revision an den Verwaltungsgerichtshof unter Spruchpunkt B. gemäß Art133 Abs4 B-VG für nicht zulässig.Weiters wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde, auch soweit sie sich gegen Spruchpunkt römisch vier. des bekämpften Bescheides, also gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, richtete, als unbegründet ab (Spruchpunkt A.I.). Letzteres gründete das Bundesverwaltungsgericht auf §18 Abs1 Z1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013,, der als Nachfolgebestimmung des §38 Abs1 Z1 AsylG 2005 am 1. Jänner 2014 in Kraft getreten sei. Schließlich erklärte es die Revision an den Verwaltungsgerichtshof unter Spruchpunkt B. gemäß Art133 Abs4 B-VG für nicht zulässig.

4.              Mit Beschluss vom 12. Juni 2014 wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin vom Verfassungsgerichtshof Verfahrenshilfe zuerkannt, der dem bestellten Verfahrenshelfer am 7. Juli 2014 zugestellt wurde. In der daraufhin gegen vorbezeichnetes Erkenntnis eingebrachten, auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde, wird die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des Erkenntnisses beantragt.

5.              Das Bundesverwaltungsgericht legte die Verwaltungs- und Gerichtsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der es mitteilt, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern unter Gewährung der Rückkehrhilfe am 2. Juli 2014 freiwillig aus dem Bundesgebiet gereist und nach Serbien zurückgekehrt sei. Ihr Antrag auf internationalen Schutz sei daher mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22. Juli 2014 gemäß §25 AsylG 2005 als gegenstandslos abgelegt worden. Weiters hält das Bundesverwaltungsgericht fest, dass vor dem Hintergrund der freiwilligen Ausreise von keiner asylrelevanten Verfolgungsgefahr auszugehen sei.

6.              Mit Schriftsatz vom 22. September 2014 teilte der als Verfahrenshelfer bestellte Rechtsanwalt mit, dass die vorhin genannten Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend sein dürften, und legt dar, dass es ihm nicht mehr möglich sei, mit der Beschwerdeführerin Kontakt aufzunehmen (dieser Äußerung ist eine Mitteilung der Post beigelegt, dass eine Zustellung an der früheren Adresse der Beschwerdeführerin nicht möglich sei, sowie ein Auszug aus dem zentralen Melderegister, wonach für die Beschwerdeführerin aktuell kein Hauptwohnsitz in Österreich mehr aufscheine).

7.              Angesichts des Umstandes, dass das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren gemäß §25 Abs1 Z3 AsylG 2005 als gegenstandslos abgelegt hat und der Erklärung des Verfahrenshelfers, die einer solchen im Falle einer Klaglosstellung nach §86 VfGG entspricht, ist im vorliegenden Fall gemäß §86 VfGG das Verfahren einzustellen, wobei sich eine neuerliche Einvernahme der Beschwerdeführerin gemäß §86 VfGG erübrigt.

8.              Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Asylrecht, VfGH / Klaglosstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:E34.2014

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2015
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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