TE Vfgh Erkenntnis 2014/12/9 B891/2013 ua

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Veröffentlicht am 09.12.2014
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Index

L6650 Flurverfassung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
StGG Art5
EMRK 1. ZP Art1
Tir FlVLG 1996 §33 Abs2 litc, litd, §33 Abs5, §36 Abs2, §40 Abs6
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Keine Bedenken gegen die Regelung des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 über die Teilung von Erträgen aus einem Teilwald zwischen Teilwaldberechtigten und Grundeigentümer; anteilige Erträge von als Gemeindegut und als Teilwald qualifizierten Grundstücken der Gemeinde zuzuordnen; insoweit Abweisung der Beschwerden; teils Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Verletzung im Eigentumsrecht mangels Zuordnung des Überlings zum Substanzwert

Spruch

I.römisch eins.   1. Die Beschwerdeführer sind, soweit sich der angefochtene Bescheid auf die Inkraftsetzung des §19 Abs2 der Satzung der Gemeindegutsagrargemeinschaft Mieders bezieht, erlassen mit Bescheid des Amtes der Tiroler
Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 15. März 2012,
ZAgrB-R741/595-2012, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden.
Die Beschwerdeführer sind, soweit sich der angefochtene Bescheid auf die Inkraftsetzung des §19 Abs2 der Satzung der Gemeindegutsagrargemeinschaft Mieders bezieht, erlassen mit Bescheid des Amtes der Tiroler , Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz vom 15. März 2012, , ZAgrB-R741/595-2012, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden.

  Der Bescheid wird insoweit aufgehoben.

    2. Die Beschwerdeführer sind, soweit der angefochtene Bescheid den Regulierungsplan der Agrargemeinschaft Mieders im Hinblick auf §40 Abs6 TFLG 1996 abändert, nicht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

      Die Beschwerden werden insoweit abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden sind.

    3. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerden abgelehnt.

  Auch insoweit werden die Beschwerden dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

II.römisch zwei. Der Bund (Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihrer Rechtsvertreter die mit jeweils € 2.400,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I.       Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahrenrömisch eins. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren

1.       Zur Vorgeschichte wird auf die hg. Erkenntnisse VfSlg 18.446/2008 und 19.320/2011 sowie auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Dezember 2011, 2011/07/0109, 0128, 0184, verwiesen.

2.1. Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz vom 15. März 2012, ZAgrB-R741/595-2012, wurde festgestellt, dass näher bezeichnete Grundstücke Gemeindegut iSd §33 Abs2 litc Z2 Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (in der Folge: TFLG 1996) seien (Spruchpunkt I.1.), dass ein bestimmtes Grundstück Gemeindegut und Teilwald iSd §33 Abs2 litc Z2 und litd TFLG 1996 sei (Spruchpunkt I.2.), und dass näher bezeichnete Grundstücke kein Gemeindegut iSd §33 Abs2 litc Z2 leg.cit. seien (Spruchpunkt I.3.).2.1. Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz vom 15. März 2012, ZAgrB-R741/595-2012, wurde festgestellt, dass näher bezeichnete Grundstücke Gemeindegut iSd §33 Abs2 litc Z2 Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (in der Folge: TFLG 1996) seien (Spruchpunkt römisch eins.1.), dass ein bestimmtes Grundstück Gemeindegut und Teilwald iSd §33 Abs2 litc Z2 und litd TFLG 1996 sei (Spruchpunkt römisch eins.2.), und dass näher bezeichnete Grundstücke kein Gemeindegut iSd §33 Abs2 litc Z2 leg.cit. seien (Spruchpunkt römisch eins.3.).

2.2. Im Spruchpunkt II.1. ordnete die Agrarbehörde erster Instanz gemäß §33 Abs5 TFLG 1996 die gesamten Guthaben eines bestimmten Kontos und eines bestimmten Sparbuches als Substanzerlöse der Gemeinde und die bestehenden Verbindlichkeiten jeweils dem Rechnungskreis II der Agrargemeinschaft iSd §36 Abs2 leg.cit. zu. Außerdem stellte sie im Spruchpunkt II.2. des erstinstanzlichen Bescheides fest, dass die Agrargemeinschaft die unter Spruchpunkt I.3. nicht als Gemeindegut qualifizierten Grundstücke mit Substanzerträgen iSd §33 Abs5 leg.cit., welche der substanzberechtigten Gemeinde zustünden, erworben habe. Die Agrargemeinschaft habe aus dem Rechnungskreis I die im Zusammenhang mit dem Erwerb dieser Grundstücke in Anspruch genommenen Substanzmittel in näher bestimmter Höhe zuzüglich Zinsen iHv 4 % binnen zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides bei sonstigem Zwang zu bezahlen.2.2. Im Spruchpunkt römisch zwei.1. ordnete die Agrarbehörde erster Instanz gemäß §33 Abs5 TFLG 1996 die gesamten Guthaben eines bestimmten Kontos und eines bestimmten Sparbuches als Substanzerlöse der Gemeinde und die bestehenden Verbindlichkeiten jeweils dem Rechnungskreis römisch zwei der Agrargemeinschaft iSd §36 Abs2 leg.cit. zu. Außerdem stellte sie im Spruchpunkt römisch zwei.2. des erstinstanzlichen Bescheides fest, dass die Agrargemeinschaft die unter Spruchpunkt römisch eins.3. nicht als Gemeindegut qualifizierten Grundstücke mit Substanzerträgen iSd §33 Abs5 leg.cit., welche der substanzberechtigten Gemeinde zustünden, erworben habe. Die Agrargemeinschaft habe aus dem Rechnungskreis römisch eins die im Zusammenhang mit dem Erwerb dieser Grundstücke in Anspruch genommenen Substanzmittel in näher bestimmter Höhe zuzüglich Zinsen iHv 4 % binnen zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides bei sonstigem Zwang zu bezahlen.

2.3. Unter Spruchpunkt III. änderte die Agrarbehörde erster Instanz den Regulierungsplan für das Gemeindegut ab (insbesondere ordnete sie den Substanzwert iSd §33 Abs5 TFLG 1996 an den Grundstücken des Gemeindegutes iSd §33 Abs2 litc Z2 leg.cit. und die anteiligen Erträge iSd §40 Abs6 leg.cit. am Teilwaldgrundstück iSd §33 Abs2 litc Z2 und litd leg.cit. der Gemeinde zu und verpflichtete diese, in diesem Ausmaß auch die Lasten des Regulierungsgebietes zu tragen) und setzte eine neue Verwaltungssatzung in Kraft.2.3. Unter Spruchpunkt römisch drei. änderte die Agrarbehörde erster Instanz den Regulierungsplan für das Gemeindegut ab (insbesondere ordnete sie den Substanzwert iSd §33 Abs5 TFLG 1996 an den Grundstücken des Gemeindegutes iSd §33 Abs2 litc Z2 leg.cit. und die anteiligen Erträge iSd §40 Abs6 leg.cit. am Teilwaldgrundstück iSd §33 Abs2 litc Z2 und litd leg.cit. der Gemeinde zu und verpflichtete diese, in diesem Ausmaß auch die Lasten des Regulierungsgebietes zu tragen) und setzte eine neue Verwaltungssatzung in Kraft.

3. Gegen diesen Bescheid erhoben die Agrargemeinschaft Mieders, eine Gruppe von Mitgliedern derselben und die nunmehrigen Beschwerdeführer Berufung. In der Folge beantragte die Agrargemeinschaft Mieders unter Behauptung der Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß §73 Abs1 AVG sowie des überwiegenden Verschuldens des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung an der Verzögerung den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über die gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobene Berufung auf den Obersten Agrarsenat beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (in der Folge: OAS).

4.1. In Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wies der OAS den Devolutionsantrag der Agrargemeinschaft Mieders als unzulässig zurück, soweit sich ihre Berufung gegen den Spruchpunkt II. des erstinstanzlichen Bescheides richtete, und gab diesem im Übrigen statt.4.1. In Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wies der OAS den Devolutionsantrag der Agrargemeinschaft Mieders als unzulässig zurück, soweit sich ihre Berufung gegen den Spruchpunkt römisch zwei. des erstinstanzlichen Bescheides richtete, und gab diesem im Übrigen statt.

4.2. Die Berufung der Agrargemeinschaft Mieders wurde im Umfang der Stattgabe des Devolutionsantrages in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.4.2. Die Berufung der Agrargemeinschaft Mieders wurde im Umfang der Stattgabe des Devolutionsantrages in Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

4.3. In Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurden die Berufungen der Gruppe der Mitglieder der Agrargemeinschaft Mieders (1.) und des Beschwerdeführers zu B927/2013 (2.) als unzulässig zurückgewiesen, soweit sie sich gegen den Spruchpunkt II. des erstinstanzlichen Bescheides richteten, und im Übrigen als unbegründet abgewiesen.4.3. In Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wurden die Berufungen der Gruppe der Mitglieder der Agrargemeinschaft Mieders (1.) und des Beschwerdeführers zu B927/2013 (2.) als unzulässig zurückgewiesen, soweit sie sich gegen den Spruchpunkt römisch zwei. des erstinstanzlichen Bescheides richteten, und im Übrigen als unbegründet abgewiesen.

4.4. Die Berufung der Beschwerdeführerin zu B891/2013 wurde in Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides, soweit sie sich gegen den Spruchpunkt II. des erstinstanzlichen Bescheides richtete sowie hinsichtlich der Anträge auf Änderung der vom Substanzwertanspruch verschiedenen Anteilsrechte, als unzulässig zurückgewiesen und im Übrigen als unbegründet abgewiesen.4.4. Die Berufung der Beschwerdeführerin zu B891/2013 wurde in Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides, soweit sie sich gegen den Spruchpunkt römisch zwei. des erstinstanzlichen Bescheides richtete sowie hinsichtlich der Anträge auf Änderung der vom Substanzwertanspruch verschiedenen Anteilsrechte, als unzulässig zurückgewiesen und im Übrigen als unbegründet abgewiesen.

4.5. Zu den Abänderungen des Regulierungsplanes der Agrargemeinschaft Mieders im Hinblick auf §40 Abs6 TFLG 1996 führte der OAS zusammengefasst aus, dass der Gemeinde auf Grund der Qualifikation eines bestimmten Grundstückes als Gemeindegut und Teilwald gemäß der zitierten Gesetzesbestimmung die anteiligen Erträge zukommen würden, wobei mit dem Substanzwertanspruch bzw. dem Anspruch gemäß §40 Abs6 leg.cit. auch eine Lastentragungspflicht korrespondiere. Die hinsichtlich der Festlegung des Anteilsrechtes geäußerte Kritik der Gemeinde betreffend das Teilwaldgrundstück erscheine nicht nachvollziehbar. Zu den in diesem Zusammenhang seitens der Gemeinde erhobenen Anträgen betreffend Art und Weise der Festlegung bzw. Umfang des Anteilsrechtes der Gemeinde, auch am Teilwaldgrundstück, sei festzuhalten, dass Substanzwertanspruch und land- und forstwirtschaftliche Nutzungsrechte einander in Bestand und Ausmaß wechselseitig nicht bedingen oder beeinflussen würden, sondern zwei gesonderte Arten von Anteilsrechten darstellen würden. Dies folge bereits aus der in §33 Abs5 leg.cit. normierten Negativabgrenzung des Substanzwertanspruches und der der Behörde zukommenden Aufgabe, im Einzel- und Anlassfall auf Antrag der betroffenen substanzberechtigten Gemeinde oder Gemeindegutsagrargemeinschaft festzustellen, ob eine bestimmte Tätigkeit die Nutzung der Substanz oder die land- und forstwirtschaftliche Nutzung eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes betreffe oder in welchem Verhältnis die beiden Nutzungsarten von dieser Tätigkeit betroffen seien. Daraus sei zu schließen, dass aus Sicht des Gesetzgebers keine detailhafte Regelung des Verhältnisses zwischen der Substanznutzung und der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung im Regulierungsplan, sondern eine Klärung im Einzel- und Anlassfall auf Antrag intendiert sei. Darauf aufbauend regle §37 Abs7 leg.cit., dass die Agrarbehörde unter Ausschluss des Rechtsweges auf Antrag über Streitigkeiten zwischen einer substanzberechtigten Gemeinde und einer Gemeindegutsagrargemeinschaft in Angelegenheiten zu entscheiden habe, die den Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke betreffen würden. Gegenstand des Verfahrens der Agrarbehörde erster Instanz sei ausschließlich die im Gefolge des Erkenntnisses VfSlg 18.446/2008 vorzunehmende Umsetzung des Substanzwertanspruches der Gemeinde in Gestalt eines entsprechenden Anteilsrechtes an der Agrargemeinschaft gewesen.

4.6.1. Zur von der zu B891/2013 beschwerdeführenden Gemeinde in ihrer Berufung beantragten Abänderung des §19 der Satzung der Gemeindegutsagrargemeinschaft Mieders, erlassen mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 15. März 2012, ZAgrB-R741/595-2012, (in der Folge: Satzung) dahingehend, dass allfällige Ertragsüberschüsse aus dem Rechnungskreis I (sog. Überling) ausschließlich und zur Gänze der Gemeinde zustehen würden, führte der OAS im Wesentlichen aus, dass es sich bei Ertragsüberschüssen im Hinblick auf die mit §36 Abs2 TFLG 1996 normierte Verpflichtung zur Führung von zwei getrennten Rechnungskreisen bei Gemeindegutsagrargemeinschaften stets nur um Überschüsse aus dem Rechnungskreis I handeln könne; Überschüsse aus dem Rechnungskreis II betreffend Einnahmen und Ausgaben aus dem Substanzwert würden immer der Gemeinde zustehen.4.6.1. Zur von der zu B891/2013 beschwerdeführenden Gemeinde in ihrer Berufung beantragten Abänderung des §19 der Satzung der Gemeindegutsagrargemeinschaft Mieders, erlassen mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz vom 15. März 2012, ZAgrB-R741/595-2012, (in der Folge: Satzung) dahingehend, dass allfällige Ertragsüberschüsse aus dem Rechnungskreis römisch eins (sog. Überling) ausschließlich und zur Gänze der Gemeinde zustehen würden, führte der OAS im Wesentlichen aus, dass es sich bei Ertragsüberschüssen im Hinblick auf die mit §36 Abs2 TFLG 1996 normierte Verpflichtung zur Führung von zwei getrennten Rechnungskreisen bei Gemeindegutsagrargemeinschaften stets nur um Überschüsse aus dem Rechnungskreis römisch eins handeln könne; Überschüsse aus dem Rechnungskreis römisch zwei betreffend Einnahmen und Ausgaben aus dem Substanzwert würden immer der Gemeinde zustehen.

4.6.2. Liege – wie im konkreten Fall – eine Gemeindegutsagrargemeinschaft vor, so müsse nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg 18.446/2008 das für das Gemeindegut wesentliche Substanzrecht der Gemeinde als Anteil an der Agrargemeinschaft zur Geltung gebracht werden. Der Tiroler Landesgesetzgeber habe dementsprechend mit der Novelle zum TFLG 1996 LGBl 7/2010 Bestimmungen eingefügt, um eine spezielle Art des Gemeindegutes im Gesetz abzubilden. Der Verfassungsgerichtshof habe zwischenzeitig die Verfassungskonformität dieser Bestimmungen unter mehreren Gesichtspunkten geprüft und bejaht. Die bezughabenden Regelungen würden mit dem ausschließlich der Gemeinde zustehenden Substanzwertanspruch einerseits und den land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechten andererseits zwei unterschiedliche Arten von Anteilsrechten vorsehen. Dieser klaren und durchgängigen Trennung der dargestellten Anteilsrechte komme für die Beurteilung der Überling-Thematik ebenso entscheidende Bedeutung zu wie der notwendigen Differenzierung zwischen dem Substanzwert als Anspruch bzw. Anteilsrecht einerseits und den jeweiligen Erträgen andererseits. Korrespondierend zur grundsätzlichen Negativabgrenzung des Substanzwertes von den land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechten treffe das TFLG 1996 idF LGBl 7/2010 Regelungen, die den Anspruch der Gemeinde auf den Substanzwert im Rahmen der operativen Tätigkeit der Agrargemeinschaft wahren sollten. An erster Stelle sei – neben Zustimmungs- und Kontrollrechten – in diesem Zusammenhang die in §36 Abs2 leg.cit. normierte Verpflichtung zur Einrichtung zweier getrennter Rechnungskreise sowie ein diesbezügliches Einsichts- und Entnahmerecht der Gemeinde anzuführen. Einnahmen und Ausgaben aus der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit der Agrargemeinschaft seien im Rechnungskreis I einzustellen, Einnahmen und Ausgaben aus dem Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke seien im Rechnungskreis II zu erfassen, wobei sich das der Gemeinde eingeräumte Einsichtsrecht auf beide Rechnungskreise beziehe. Das zugunsten der substanzberechtigten Gemeinde ebenfalls vorgesehene Entnahmerecht beziehe sich allerdings explizit ausschließlich auf die aus dem Rechnungskreis II erfließenden Erträge.4.6.2. Liege – wie im konkreten Fall – eine Gemeindegutsagrargemeinschaft vor, so müsse nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg 18.446/2008 das für das Gemeindegut wesentliche Substanzrecht der Gemeinde als Anteil an der Agrargemeinschaft zur Geltung gebracht werden. Der Tiroler Landesgesetzgeber habe dementsprechend mit der Novelle zum TFLG 1996 Landesgesetzblatt 7 aus 2010, Bestimmungen eingefügt, um eine spezielle Art des Gemeindegutes im Gesetz abzubilden. Der Verfassungsgerichtshof habe zwischenzeitig die Verfassungskonformität dieser Bestimmungen unter mehreren Gesichtspunkten geprüft und bejaht. Die bezughabenden Regelungen würden mit dem ausschließlich der Gemeinde zustehenden Substanzwertanspruch einerseits und den land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechten andererseits zwei unterschiedliche Arten von Anteilsrechten vorsehen. Dieser klaren und durchgängigen Trennung der dargestellten Anteilsrechte komme für die Beurteilung der Überling-Thematik ebenso entscheidende Bedeutung zu wie der notwendigen Differenzierung zwischen dem Substanzwert als Anspruch bzw. Anteilsrecht einerseits und den jeweiligen Erträgen andererseits. Korrespondierend zur grundsätzlichen Negativabgrenzung des Substanzwertes von den land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechten treffe das TFLG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt 7 aus 2010, Regelungen, die den Anspruch der Gemeinde auf den Substanzwert im Rahmen der operativen Tätigkeit der Agrargemeinschaft wahren sollten. An erster Stelle sei – neben Zustimmungs- und Kontrollrechten – in diesem Zusammenhang die in §36 Abs2 leg.cit. normierte Verpflichtung zur Einrichtung zweier getrennter Rechnungskreise sowie ein diesbezügliches Einsichts- und Entnahmerecht der Gemeinde anzuführen. Einnahmen und Ausgaben aus der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit der Agrargemeinschaft seien im Rechnungskreis römisch eins einzustellen, Einnahmen und Ausgaben aus dem Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke seien im Rechnungskreis römisch zwei zu erfassen, wobei sich das der Gemeinde eingeräumte Einsichtsrecht auf beide Rechnungskreise beziehe. Das zugunsten der substanzberechtigten Gemeinde ebenfalls vorgesehene Entnahmerecht beziehe sich allerdings explizit ausschließlich auf die aus dem Rechnungskreis römisch zwei erfließenden Erträge.

4.6.3. Beim Überling handle es sich nach dem Verständnis des OAS um Ertragsüberschüsse aus land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeit, die weder begrifflich noch inhaltlich Bestandteil des Substanzwertes sein könnten, zumal der sich in einem Anteil an der Agrargemeinschaft manifestierende Substanzwertanspruch der Gemeinde ein Surrogat ihres ursprünglichen Eigentums darstelle. Bei der Definition des Substanzwertes in §33 Abs5 erster Satz TFLG 1996 gehe es im Sinne der durchgängigen Trennung der unterschiedlichen Anteilsrechte um den Aspekt der Schmälerung des Grundstückswertes durch die darauf lastenden land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte und nicht um die Abgrenzung der Substanzerträge von den Erträgen aus land- und forstwirtschaftlicher Nutzung.

4.6.4. Eine Regelung für die Verteilung der Erträge finde sich in §36 Abs2 letzter Satz TFLG 1996 nur für den Rechnungskreis II. Die Erträge aus diesem Rechnungskreis würden der substanzberechtigten Gemeinde zustehen und könnten von dieser jederzeit entnommen werden. Demgegenüber fehle eine entsprechende Regelung für die im Rechnungskreis I einzustellenden Erträge aus land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeit der Agrargemeinschaft. Im Hinblick auf die durchgängige Trennung der Anteilsrechte Substanzwert und land- und forstwirtschaftliche Nutzungsrechte sowie den Umstand, dass der Gesetzgeber, der die von ihm umzusetzende Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg 18.446/2008) vor Augen gehabt habe, eine explizite Zuordnungsregelung nur für Erträge aus dem Rechnungskreis II getroffen habe, müsse davon ausgegangen werden, dass sämtliche Erträge aus dem Rechnungskreis I den nutzungsberechtigten Agrargemeinschaftsmitgliedern – wozu auch die Gemeinde im Rahmen ihres walzenden Anteilsrechtes zähle – zukommen würden. Hätte der Gesetzgeber der Gemeinde auch den Überling als Teil der Einnahmen vom Rechnungskreis I zuordnen wollen, so hätte er diesbezüglich jedenfalls eine explizite gesetzliche Regelung treffen müssen. Eine solche Regelung sei dem TFLG 1996 aber in keiner Weise zu entnehmen.4.6.4. Eine Regelung für die Verteilung der Erträge finde sich in §36 Abs2 letzter Satz TFLG 1996 nur für den Rechnungskreis römisch zwei. Die Erträge aus diesem Rechnungskreis würden der substanzberechtigten Gemeinde zustehen und könnten von dieser jederzeit entnommen werden. Demgegenüber fehle eine entsprechende Regelung für die im Rechnungskreis römisch eins einzustellenden Erträge aus land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeit der Agrargemeinschaft. Im Hinblick auf die durchgängige Trennung der Anteilsrechte Substanzwert und land- und forstwirtschaftliche Nutzungsrechte sowie den Umstand, dass der Gesetzgeber, der die von ihm umzusetzende Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg 18.446/2008) vor Augen gehabt habe, eine explizite Zuordnungsregelung nur für Erträge aus dem Rechnungskreis römisch zwei getroffen habe, müsse davon ausgegangen werden, dass sämtliche Erträge aus dem Rechnungskreis römisch eins den nutzungsberechtigten Agrargemeinschaftsmitgliedern – wozu auch die Gemeinde im Rahmen ihres walzenden Anteilsrechtes zähle – zukommen würden. Hätte der Gesetzgeber der Gemeinde auch den Überling als Teil der Einnahmen vom Rechnungskreis römisch eins zuordnen wollen, so hätte er diesbezüglich jedenfalls eine explizite gesetzliche Regelung treffen müssen. Eine solche Regelung sei dem TFLG 1996 aber in keiner Weise zu entnehmen.

5. Gegen diesen Bescheid (die Beschwerdeführerin zu B891/2013 [Gemeinde Mieders] bekämpft dessen Spruchpunkt IV., der Beschwerdeführer zu B927/2013 [Mitglied der Agrargemeinschaft Mieders] bekämpft dessen Spruchpunkt III.2.) richten sich die vorliegenden, auf Art144 B-VG gestützten Beschwerden, in denen die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, insbesondere im Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf Unversehrtheit des Eigentums, sowie in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides im bekämpften Umfang, in eventu die Abtretung der Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof, beantragt wird.5. Gegen diesen Bescheid (die Beschwerdeführerin zu B891/2013 [Gemeinde Mieders] bekämpft dessen Spruchpunkt römisch vier., der Beschwerdeführer zu B927/2013 [Mitglied der Agrargemeinschaft Mieders] bekämpft dessen Spruchpunkt römisch drei.2.) richten sich die vorliegenden, auf Art144 B-VG gestützten Beschwerden, in denen die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, insbesondere im Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf Unversehrtheit des Eigentums, sowie in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides im bekämpften Umfang, in eventu die Abtretung der Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof, beantragt wird.

5.1. Die Beschwerdeführerin zu B891/2013 behauptet die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten und führt zur Frage der Zuordnung des Überlings zusammengefasst Folgendes aus:

5.1.1. Bereits aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg 9336/1982 folge, dass eine Regulierung nur dann verfassungskonform sei, wenn das Recht auf den Überschuss auch der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen der Gemeinde zugeordnet bleibe. Es wäre verfassungswidrig gewesen, wenn das den Nutzungsberechtigten vor der Regulierung zustehende Nutzungsrecht im Zuge der Regulierung erweitert worden wäre. Die Verhältnisse seit der Regulierung der Agrargemeinschaft Mieders hätten sich wesentlich geändert, insbesondere sei der gesamte Holzertrag durch verbesserte Wirtschaft und Ankauf von Grundflächen wesentlich (von jährlich 1.390 zur Zeit der Regulierung auf aktuell 3.000 Erntefestmeter) gestiegen, der Bedarf der Berechtigten sei offenbar weggefallen, weil diese das ihnen zustehende Holz schon seit Jahren verkaufen würden. Die Rechtskraftwirkung des Regulierungsplanes erstrecke sich nicht auf diese geänderten Verhältnisse, sodass die mit dem Regulierungsplan aus dem Jahr 1963 und dem Anhang I aus dem Jahr 1967 erfolgte Festsetzung der land- und forstwirtschaftlichen Anteilsrechte durch die nachfolgend eingetretenen Änderungen der Verhältnisse ihre materielle Wirksamkeit (Anwendbarkeit) verloren habe.5.1.1. Bereits aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg 9336/1982 folge, dass eine Regulierung nur dann verfassungskonform sei, wenn das Recht auf den Überschuss auch der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen der Gemeinde zugeordnet bleibe. Es wäre verfassungswidrig gewesen, wenn das den Nutzungsberechtigten vor der Regulierung zustehende Nutzungsrecht im Zuge der Regulierung erweitert worden wäre. Die Verhältnisse seit der Regulierung der Agrargemeinschaft Mieders hätten sich wesentlich geändert, insbesondere sei der gesamte Holzertrag durch verbesserte Wirtschaft und Ankauf von Grundflächen wesentlich (von jährlich 1.390 zur Zeit der Regulierung auf aktuell 3.000 Erntefestmeter) gestiegen, der Bedarf der Berechtigten sei offenbar weggefallen, weil diese das ihnen zustehende Holz schon seit Jahren verkaufen würden. Die Rechtskraftwirkung des Regulierungsplanes erstrecke sich nicht auf diese geänderten Verhältnisse, sodass die mit dem Regulierungsplan aus dem Jahr 1963 und dem Anhang römisch eins aus dem Jahr 1967 erfolgte Festsetzung der land- und forstwirtschaftlichen Anteilsrechte durch die nachfolgend eingetretenen Änderungen der Verhältnisse ihre materielle Wirksamkeit (Anwendbarkeit) verloren habe.

5.1.2. Die Agrarbehörde erster Instanz habe mit dem beim OAS angefochtenen Bescheid eine Satzung in Kraft gesetzt, nach deren §19 Abs2 die Ertragsüberschüsse aus der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit der Agrargemeinschaft nur nach Anteilsrechten, mangels solcher nach Köpfen, zu verteilen seien. Damit werde nun entweder die wegen geänderter Verhältnisse schon unanwendbar gewordene Anteilsfestsetzung wieder zum Leben erweckt oder gar der Anteil der Beschwerdeführerin an den land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen auf 1/78 (bei einer Aufteilung nach Köpfen unter den 78 Mitgliedern der Agrargemeinschaft Mieders), also von etwa 10 % auf ca. 1,3 %, herabgesetzt. In beiden Fällen werde die Beschwerdeführerin zu B891/2013 in ihrem Recht auf den ihr zugeordneten "Überschuss der Nutzungen" (VfSlg 9336/1982) verletzt. Dieses Recht sei zumindest vor Übertragung des Gemeindegutes ins Eigentum der Agrargemeinschaft Ausfluss des Eigentumsrechtes der Gemeinde Mieders gewesen und werde daher vom Eigentumsgrundrecht gemäß Art5 StGG und Art1 1.ZPEMRK erfasst. Es verstoße auch gegen den Gleichheitsgrundsatz, der Beschwerdeführerin zu B891/2013 das Recht auf die – nach Deckung des Haus- und Gutsbedarfes der übrigen Agrargemeinschaftsmitglieder (höchstens jedoch ihres zum Zeitpunkt der Regulierung zulässigen Holzbezuges) – verbleibenden forstwirtschaftlichen Erträge zu nehmen, weil darin eine unsachliche Bevorzugung der übrigen Agrargemeinschaftsmitglieder zum Nachteil der – auch die nicht in der Agrargemeinschaft anteilsberechtigten Gemeindeangehörigen repräsentierenden – Gemeinde Mieders liege.

5.1.3. Der OAS unterstelle den Bestimmungen des §33 Abs5 letzter Satz und §36 Abs2 erster Satz TFLG 1996 einen verfassungswidrigen Inhalt, indem er die Ansicht vertrete, die Ertragsüberschüsse aus land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeit könnten kein Bestandteil des Substanzwertes sein, weil auch der nach Deckung der Nutzungsrechte verbleibende Überschuss der Gemeinde zugeordnet sei. Er übergehe mit dieser Gesetzesauslegung auch den Umstand, dass zwischen den genannten Bestimmungen und §33 Abs5 erster Satz leg.cit. ein Widerspruch bestehe. Der OAS wäre verpflichtet gewesen, bei der Auslegung des TFLG 1996 auch das Verfassungsrecht mitzubedenken, zumal der Verfassungsgerichtshof in VfSlg 18.446/2008 angesichts der jahrzehntelangen Missachtung des Eigentumsgrundrechtes der Gemeinden und des Gleichheitsgrundsatzes gefordert habe, die Wirkungen der Regulierung müssten nunmehr endlich verfassungskonform beurteilt werden. Außerdem habe der Verfassungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 27. Februar 2012, B668/11-24, im Hinblick auf die Bestimmungen des §33 Abs5 letzter Satz, des §36 Abs2 und des §33 Abs5 erster Satz TFLG 1996 bereits entschieden, dass die Regelungen dieses Gesetzes über den Substanzwert einer einheitlichen, mit der Rechtsprechung des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmenden Auslegung zugänglich seien. Die Argumentation des OAS sei daher verfassungswidrig und denkunmöglich. Er hätte prüfen müssen, wie sich die Einnahmen und Ausgaben des Rechnungskreises I zusammensetzen würden und diese anhand der Ermittlungen der Beschwerdeführerin zu B891/2013 einerseits und den Agrargemeinschaftsmitgliedern andererseits zuordnen können. Tatsächlich habe der OAS die Aufwendungen der Agrargemeinschaft Mieders aus ihrer land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit den Mitgliedern keineswegs im Verhältnis des bezogenen Nutzens zugeordnet und damit die Gemeinde Mieders und die von ihr repräsentierten übrigen Gemeindeangehörigen übervorteilt.5.1.3. Der OAS unterstelle den Bestimmungen des §33 Abs5 letzter Satz und §36 Abs2 erster Satz TFLG 1996 einen verfassungswidrigen Inhalt, indem er die Ansicht vertrete, die Ertragsüberschüsse aus land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeit könnten kein Bestandteil des Substanzwertes sein, weil auch der nach Deckung der Nutzungsrechte verbleibende Überschuss der Gemeinde zugeordnet sei. Er übergehe mit dieser Gesetzesauslegung auch den Umstand, dass zwischen den genannten Bestimmungen und §33 Abs5 erster Satz leg.cit. ein Widerspruch bestehe. Der OAS wäre verpflichtet gewesen, bei der Auslegung des TFLG 1996 auch das Verfassungsrecht mitzubedenken, zumal der Verfassungsgerichtshof in VfSlg 18.446/2008 angesichts der jahrzehntelangen Missachtung des Eigentumsgrundrechtes der Gemeinden und des Gleichheitsgrundsatzes gefordert habe, die Wirkungen der Regulierung müssten nunmehr endlich verfassungskonform beurteilt werden. Außerdem habe der Verfassungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 27. Februar 2012, B668/11-24, im Hinblick auf die Bestimmungen des §33 Abs5 letzter Satz, des §36 Abs2 und des §33 Abs5 erster Satz TFLG 1996 bereits entschieden, dass die Regelungen dieses Gesetzes über den Substanzwert einer einheitlichen, mit der Rechtsprechung des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmenden Auslegung zugänglich seien. Die Argumentation des OAS sei daher verfassungswidrig und denkunmöglich. Er hätte prüfen müssen, wie sich die Einnahmen und Ausgaben des Rechnungskreises römisch eins zusammensetzen würden und diese anhand der Ermittlungen der Beschwerdeführerin zu B891/2013 einerseits und den Agrargemeinschaftsmitgliedern andererseits zuordnen können. Tatsächlich habe der OAS die Aufwendungen der Agrargemeinschaft Mieders aus ihrer land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit den Mitgliedern keineswegs im Verhältnis des bezogenen Nutzens zugeordnet und damit die Gemeinde Mieders und die von ihr repräsentierten übrigen Gemeindeangehörigen übervorteilt.

5.2. Zur behaupteten Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes wird in der Beschwerde zu B891/2013 – neben dem Verweis auf die Argumentation in dem zu G27/2012 protokollierten Antrag – im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Die präjudizielle Bestimmung des §40 Abs6 TFLG 1996 sei verfassungswidrig, weil Teilwaldrechte gemäß §33 Abs3 leg.cit. nur ausschließliche Holzbezugsrechte seien und die Erweiterung dieser Nutzungsrechte um die halben "Substanzerträge" eine sachlich nicht gerechtfertigte Bevorzugung der Teilwaldberechtigten darstelle, die gleichheitswidrig sei. Es komme in diesem Zusammenhang nicht darauf an, dass auch Teilwälder Gemeindegut seien. Wesentlich sei nur, dass die Gemeinde vormals Eigentümerin auch dieser Grundstücke gewesen sei und daher Anspruch auf alle aus dem Eigentum resultierenden Nutzungen (außer den Holznutzungen) gehabt habe. Die Bestimmung des §40 Abs6 leg.cit. normiere daher eine Erweiterung der Rechtsposition der Teilwaldberechtigten. Dies stelle eine unsachliche Bevorzugung dar und verstoße gegen den Gleichheitssatz. Bemerkenswert erscheine, dass diese Bestimmung mit dem Gesetz LGBl 18/1984 als Reaktion auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg 9336/1982 eingeführt worden sei, dessen Hauptaussage gerade darin gelegen sei, dass eine derartige unsachliche Bevorzugung von Nutzungsberechtigten zulasten der übrigen Gemeindeangehörigen unzulässig sei. Dass in der Bestimmung des §40 Abs6 leg.cit. der Teilwaldberechtigte auch dazu verpflichtet werde, die Hälfte der für die Teilwaldfläche anfallenden Grundsteuer zu zahlen, rechtfertige die Verschiebung der halben Substanznutzungen an den Teilwaldberechtigten in keiner Weise. Zum einen sei die Grundsteuer sehr gering, während die dem Teilwaldberechtigten in §40 Abs6 leg.cit. zugeordneten Substanznutzungen durchaus beträchtliche Beträge erreichen könnten. Zum anderen müsste der Teilwaldberechtigte ebenfalls die gesamte oder zumindest einen aliquoten Teil der Grundsteuer zahlen, wenn die Gemeinde Eigentümerin des Teilwaldgrundstückes geblieben wäre.Die präjudizielle Bestimmung des §40 Abs6 TFLG 1996 sei verfassungswidrig, weil Teilwaldrechte gemäß §33 Abs3 leg.cit. nur ausschließliche Holzbezugsrechte seien und die Erweiterung dieser Nutzungsrechte um die halben "Substanzerträge" eine sachlich nicht gerechtfertigte Bevorzugung der Teilwaldberechtigten darstelle, die gleichheitswidrig sei. Es komme in diesem Zusammenhang nicht darauf an, dass auch Teilwälder Gemeindegut seien. Wesentlich sei nur, dass die Gemeinde vormals Eigentümerin auch dieser Grundstücke gewesen sei und daher Anspruch auf alle aus dem Eigentum resultierenden Nutzungen (außer den Holznutzungen) gehabt habe. Die Bestimmung des §40 Abs6 leg.cit. normiere daher eine Erweiterung der Rechtsposition der Teilwaldberechtigten. Dies stelle eine unsachliche Bevorzugung dar und verstoße gegen den Gleichheitssatz. Bemerkenswert erscheine, dass diese Bestimmung mit dem Gesetz Landesgesetzblatt 18 aus 1984, als Reaktion auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg 9336/1982 eingeführt worden sei, dessen Hauptaussage gerade darin gelegen sei, dass eine derartige unsachliche Bevorzugung von Nutzungsberechtigten zulasten der übrigen Gemeindeangehörigen unzulässig sei. Dass in der Bestimmung des §40 Abs6 leg.cit. der Teilwaldberechtigte auch dazu verpflichtet werde, die Hälfte der für die Teilwaldfläche anfallenden Grundsteuer zu zahlen, rechtfertige die Verschiebung der halben Substanznutzungen an den Teilwaldberechtigten in keiner Weise. Zum einen sei die Grundsteuer sehr gering, während die dem Teilwaldberechtigten in §40 Abs6 leg.cit. zugeordneten Substanznutzungen durchaus beträchtliche Beträge erreichen könnten. Zum anderen müsste der Teilwaldberechtigte ebenfalls die gesamte oder zumindest einen aliquoten Teil der Grundsteuer zahlen, wenn die Gemeinde Eigentümerin des Teilwaldgrundstückes geblieben wäre.

6. Der OAS legte die Verwaltungsakten vor und erstattete Gegenschriften, in denen den Beschwerdebehauptungen entgegengetreten wird:

6.1. Zur von der Beschwerdeführerin zu B891/2013 behaupteten Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten durch die Beantwortung der Frage der Zuordnung des Überlings wiederholt der OAS in seiner Gegenschrift zu diesem Fall im Wesentlichen die Argumente aus dem angefochtenen Bescheid, weist aber hinsichtlich der die Ertragsüberschüsse regelnden Satzungsbestimmung des §19 auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 2. Oktober 2013, B550/2012, B552/2012, B553/2012, hin, nach dem das Nutzungsrecht nur im Umfang des Haus- und Gutsbedarfes der berechtigten Liegenschaft zustehe, während der Substanzwert und die Überschüsse aus land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeit aus dem Titel des Eigentumsrechtes der Gemeinde zustehen würden. Der Überling sei als Bestandteil des Substanzwertes nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes dem Rechnungskreis II iSd §36 Abs2 TFLG 1996 zuzuordnen.6.1. Zur von der Beschwerdeführerin zu B891/2013 behaupteten Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten durch die Beantwortung der Frage der Zuordnung des Überlings wiederholt der OAS in seiner Gegenschrift zu diesem Fall im Wesentlichen die Argumente aus dem angefochtenen Bescheid, weist aber hinsichtlich der die Ertragsüberschüsse regelnden Satzungsbestimmung des §19 auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 2. Oktober 2013, B550/2012, B552/2012, B553/2012, hin, nach dem das Nutzungsrecht nur im Umfang des Haus- und Gutsbedarfes der berechtigten Liegenschaft zustehe, während der Substanzwert und die Überschüsse aus land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeit aus dem Titel des Eigentumsrechtes der Gemeinde zustehen würden. Der Überling sei als Bestandteil des Substanzwertes nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes dem Rechnungskreis römisch zwei iSd §36 Abs2 TFLG 1996 zuzuordnen.

6.2. Zur behaupteten Verfassungswidrigkeit des §40 Abs6 TFLG 1996 führt der OAS in seiner Gegenschrift zu B891/2013 aus, dass er der von der erstinstanzlichen Behörde vorgenommenen (Doppel-)Qualifikation eines bestimmten Grundstückes als Gemeindegut und Teilwald nicht widersprochen habe (auch die Beschwerdeführerin zu B891/2013 habe diese Beurteilung nicht kritisiert). Der OAS sei weiters zur Auffassung gelangt, dass die erstinstanzliche Behörde durch die vorgenommenen Änderungen des Regulierungsplanes (Festlegung u.a. der Substanznutzungen iSd §33 Abs5 leg.cit. an den Gemeindegutsgrundstücken und der Erträge iSd §40 Abs6 leg.cit. am Teilwaldgrundstück als Nutzungen und Zuweisungen dieser Nutzungen bzw. Erträge an die Gemeinde in Anhang II zum Regulierungsplan) den Substanzwertanspruch der Gemeinde Mieders entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen und der höchstgerichtlichen Judikatur zur Geltung gebracht habe. Er hege bei seiner Entscheidung keine Zweifel, dass diese Bestimmungen über die besondere Stellung der Gemeinde bei Gemeindegutsgrundstücken mit den Bestimmungen über die Teilwälder und deren Bewirtschaftung in Einklang gebracht werden könnten und einer übereinstimmenden Auslegung zugänglich seien. Zum von der Beschwerdeführerin zu B891/2013 angezogenen Gesetzesprüfungsantrag sei auszuführen, dass dieser Antrag eines Drittels der Mitglieder des Tiroler Landtages auf Aufhebung des zweiten Satzes des §40 Abs6 leg.cit. mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 1. Oktober 2013, G27/2012, als unzulässig zurückgewiesen worden sei. Alle auf Teilwälder bzw. Teilwaldrechte bezughabenden Bestimmungen des §40 leg.cit. würden zeigen, dass der angefochtene zweite Satz in §40 Abs6 leg.cit. in ein Gesamtsystem eingebettet sei, das die Stellung des Teilwaldberechtigten gegenüber dem Grundeigentümer umfassend gestalte. Aus diesem Grund scheide die bloße Anfechtung des zweiten Satzes des §40 Abs6 leg.cit. aus. Durch eine allfällige Aufhebung nur dieses zweiten Satzes würde dem verbleibenden Rest des in §40 leg.cit. normierten Regelungssystems über Teilwälder bzw. Teilwaldrechte ein veränderter, dem Gesetzgeber nicht mehr zusinnbarer Inhalt gegeben.6.2. Zur behaupteten Verfassungswidrigkeit des §40 Abs6 TFLG 1996 führt der OAS in seiner Gegenschrift zu B891/2013 aus, dass er der von der erstinstanzlichen Behörde vorgenommenen (Doppel-)Qualifikation eines bestimmten Grundstückes als Gemeindegut und Teilwald nicht widersprochen habe (auch die Beschwerdeführerin zu B891/2013 habe diese Beurteilung nicht kritisiert). Der OAS sei weiters zur Auffassung gelangt, dass die erstinstanzliche Behörde durch die vorgenommenen Änderungen des Regulierungsplanes (Festlegung u.a. der Substanznutzungen iSd §33 Abs5 leg.cit. an den Gemeindegutsgrundstücken und der Erträge iSd §40 Abs6 leg.cit. am Teilwaldgrundstück als Nutzungen und Zuweisungen dieser Nutzungen bzw. Erträge an die Gemeinde in Anhang römisch zwei zum Regulierungsplan) den Substanzwertanspruch der Gemeinde Mieders entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen und der höchstgerichtlichen Judikatur zur Geltung gebracht habe. Er hege bei seiner Entscheidung keine Zweifel, dass diese Bestimmungen über die besondere Stellung der Gemeinde bei Gemeindegutsgrundstücken mit den Bestimmungen über die Teilwälder und deren Bewirtschaftung in Einklang gebracht werden könnten und einer übereinstimmenden Auslegung zugänglich seien. Zum von der Beschwerdeführerin zu B891/2013 angezogenen Gesetzesprüfungsantrag sei auszuführen, dass dieser Antrag eines Drittels der Mitglieder des Tiroler Landtages auf Aufhebung des zweiten Satzes des §40 Abs6 leg.cit. mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 1. Oktober 2013, G27/2012, als unzulässig zurückgewiesen worden sei. Alle auf Teilwälder bzw. Teilwaldrechte bezughabenden Bestimmungen des §40 leg.cit. würden zeigen, dass der angefochtene zweite Satz in §40 Abs6 leg.cit. in ein Gesamtsystem eingebettet sei, das die Stellung des Teilwaldberechtigten gegenüber dem Grundeigentümer umfassend gestalte. Aus diesem Grund scheide die bloße Anfechtung des zweiten Satzes des §40 Abs6 leg.cit. aus. Durch eine allfällige Aufhebung nur dieses zweiten Satzes würde dem verbleibenden Rest des in §40 leg.cit. normierten Regelungssystems über Teilwälder bzw. Teilwaldrechte ein veränderter, dem Gesetzgeber nicht mehr zusinnbarer Inhalt gegeben.

7. Die Beschwerdeführerin zu B891/2013 erstattete als beteiligte Partei in dem zu B927/2013 protokollierten Verfahren eine Äußerung, in der sie den Beschwerdevorwürfen entgegentritt und die kostenpflichtige Abweisung dieser Beschwerde beantragt.

8. Mit Erkenntnis vom 24. Juli 2014, 2013/07/0160, hob der Verwaltungsgerichtshof den vorliegenden Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des OAS auf, soweit sich dieser Bescheid auf die Feststellung des Vorliegens von Gemeindegut (im Umfang des Spruchpunktes I.1. des erstinstanzlichen Bescheides) bezieht. Begründend führt der Verwaltungsgerichtshof zusammengefasst aus, dass der OAS gegen die Feststellung von Gemeindegut weder im Instanzenzug angerufen werden könne, noch ihm eine im Devolutionsweg übergehende Zuständigkeit zur Entscheidung über eine Berufung gegen eine solche Feststellung zukomme, wenn diese nicht im Rahmen eines Regulierungsverfahrens, sondern auf Grundlage des §73 litd TFLG 1996 erfolgt sei, weshalb der OAS den Devolutionsantrag der Agrargemeinschaft Mieders im Umfang des Spruchpunktes I des erstinstanzlichen Bescheides richtigerweise zurückweisen hätte müssen und er zur Entscheidung über die Berufung dieser Agrargemeinschaft gegen den genannten Spruchpunkt nicht zuständig gewesen sei. Im Übrigen wurde die Beschwerde der erstbeschwerdeführenden Agrargemeinschaft als unbegründet abgewiesen, die Beschwerde anderer beschwerdeführender Parteien (Mitglieder der Agrargemeinschaft Mieders) wurde als unzulässig zurückgewiesen.8. Mit Erkenntnis vom 24. Juli 2014, 2013/07/0160, hob der Verwaltungsgerichtshof den vorliegenden Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des OAS auf, soweit sich dieser Bescheid auf die Feststellung des Vorliegens von Gemeindegut (im Umfang des Spruchpunktes römisch eins.1. des erstinstanzlichen Bescheides) bezieht. Begründend führt der Verwaltungsgerichtshof zusammengefasst aus, dass der OAS gegen die Feststellung von Gemeindegut weder im Instanzenzug angerufen werden könne, noch ihm eine im Devolutionsweg übergehende Zuständigkeit zur Entscheidung über eine Berufung gegen eine solche Feststellung zukomme, wenn diese nicht im Rahmen eines Regulierungsverfahrens, sondern auf Grundlage des §73 litd TFLG 1996 erfolgt sei, weshalb der OAS den Devolutionsantrag der Agrargemeinschaft Mieders im Umfang des Spruchpunktes römisch eins des erstinstanzlichen Bescheides richtigerweise zurückweisen hätte müssen und er zur Entscheidung über die Berufung dieser Agrargemeinschaft gegen den genannten Spruchpunkt nicht zuständig gewesen sei. Im Übrigen wurde die Beschwerde der erstbeschwerdeführenden Agrargemeinschaft als unbegründet abgewiesen, die Beschwerde anderer beschwerdeführender Parteien (Mitglieder der Agrargemeinschaft Mieders) wurde als unzulässig zurückgewiesen.

II.      Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage

Die im vorliegenden Fall maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:

1. §33, §36 Abs1 und 2, §37 Abs7, §40 und §73 litd TFLG 1996, LGBl 74 idF LGBl 7/2010, laute(te)n:1. §33, §36 Abs1 und 2, §37 Abs7, §40 und §73 litd TFLG 1996, LGBl 74 in der Fassung Landesgesetzblatt 7 aus 2010,, laute(te)n:

"§33

Agrargemeinschaftliche Grundstücke

(1) Agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, die von allen oder mehreren Mitgliedern einer Gemeinde oder von den Mitgliedern einer Nachbarschaft, einer Interessentschaft, einer Fraktion oder einer ähnlichen Mehrheit von Berechtigten kraft einer mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundenen oder einer persönlichen (walzenden) Mitgliedschaft gemeinschaftlich und unmittelbar für land- und forstwirtschaftliche Zwecke auf Grund alter Übung genutzt werden. Als gemeinschaftliche Nutzung gilt auch eine wechselweise sowie eine nach Raum, Zeit und Art verschiedene Nutzung.

(2) Agrargemeinschaftliche Grundstücke sind, unbeschadet der Rechte aus einer bereits vollendeten Ersitzung, insbesondere:

a) Grundstücke, die im Zuge von Verfahren nach der Kaiserlichen Entschließung vom 6. Februar 1847, Provinzialgesetzsammlung von Tirol und Vorarlberg für das Jahr 1847, S. 253, einer Mehrheit von Berechtigten ins Eigentum übertragen wurden;a) Grundstücke, die im Zuge von Verfahren nach der Kaiserlichen Entschließung vom 6. Februar 1847, Provinzialgesetzsammlung von Tirol und Vorarlberg für das Jahr 1847, Sitzung 253, einer Mehrheit von Berechtigten ins Eigentum übertragen wurden;

b) Grundstücke, die im Zuge von Verfahren nach dem Kaiserlichen Patent vom 5. Juli 1853, RGBl. Nr 130, einer Mehrheit von Berechtigten ins Eigentum übertragen wurden;

c) Grundstücke, die

1. im Eigentum einer Gemeinde stehen und zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften dienen oder

2. vormals im Eigentum einer Gemeinde gestanden sind, durch Regulierungsplan ins Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen wurden, vor dieser Übertragung der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften gedient haben und nicht Gegenstand einer Hauptteilung waren (Gemeindegut);

d) Waldgrundstücke, die im Eigentum einer Gemeinde oder einer Mehrheit von Berechtigten (Agrargemeinschaft) stehen und auf denen Teilwaldrechte (Abs3) bestehen (Teilwälder).

(3) Teilwaldrechte sind Holz- und Streunutzungsrechte, die auf Grund öffentlicher Urkunden oder auf Grund örtlicher Übung zugunsten bestimmter Liegenschaften oder bestimmter Personen auf nach Größe, Form und Lage bestimmten oder bestimmbaren Teilflächen von Waldgrundstücken bestehen. Teilwaldrechte gelten als Anteilsrechte im Sinne dieses Gesetzes.

(4) Keine agrargemeinschaftlichen Grundstücke sind insbesondere die nach den Vorschriften des Gemeinderechtes zum Gemeindevermögen zählenden Grundstücke, insbesondere solche, die nicht im Sinne des Abs1 genutzt, sondern durch Verpachtung oder auf ähnliche Art zugunsten des Gemeindevermögens verwertet werden.

(5) Der Substanzwert eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes ist jener Wert, der nach Abzug der Belastung d

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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