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16/02 RundfunkNorm
KOG 2001 §17 Abs3;Rechtssatz
Informationen, die der Geschäftsführer für den Fachbereich Telekommunikation und Post der RTR-GmbH im ausdrücklichen Auftrag der Telekom-Control-Kommission oder sonst im Rahmen der Tätigkeit der RTR-GmbH als Geschäftsapparat der Telekom-Control-Kommission (§ 17 Abs 3 KOG) im Zuge eines vor der Telekom-Control-Kommission anhängigen Verfahrens gegenüber einer Verfahrenspartei tätigt, sind grundsätzlich der Telekom-Control-Kommission zuzurechnen. Es kann aber dahingestellt bleiben, ob die behaupteten Äußerungen des damaligen Geschäftsführers der RTR-GmbH gegenüber dem Vorstandsvorsitzenden der erstmitbeteiligten Partei tatsächlich gefallen sind, weil die behauptete Äußerung - die belangte Behörde werde den "Knock-Out" nicht zulassen bzw sie werde ein "Zwei-Bieter-Ergebnis" nicht zulassen - so offensichtlich keinen unmittelbaren Bezug zu den Ausschreibungsunterlagen und den Versteigerungsregeln aufgewiesen hätte, weshalb die erstmitbeteiligte Partei jedenfalls nicht hätte darauf vertrauen können, dass diese Äußerung im Rahmen des konkreten Verwaltungsverfahren abgegeben worden wäre und tatsächlichen Informationsgehalt über die geplante Vorgangsweise der belangten Behörde aufgewiesen hätte. Im Ergebnis ist daher - auch wenn die von der bf Partei behauptete "Information" durch den damaligen Geschäftsführer der RTR-GmbH gegenüber dem Vorstandsvorsitzenden der erstmitbeteiligten Partei als wahr unterstellt wird - nicht von einer diskriminierenden Informationsweitergabe auszugehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013030149.X20Im RIS seit
02.10.2017Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017