RS Vwgh 2014/12/4 2013/03/0149

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.12.2014
beobachten
merken

Index

91/01 Fernmeldewesen

Norm

TKG 2003 §54;
TKG 2003 §55;

Rechtssatz

Dass ein Frequenznutzungsentgelt höher ausgefallen ist, als es die Parteien erwartet haben, vermag keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zu begründen; es ist auch kein Indiz dafür, dass es über dem "Marktwert" der Frequenzen liege, dient doch die Versteigerung gerade dazu, die Zahlungsbereitschaft der Bieter und damit den Marktwert der Frequenzen zu bestimmen. Es ist zudem nicht davon auszugehen, dass die Parteien über die von ihnen abgegebenen Gebote im Unklaren gewesen wäre. Unterschiedliche Bewertungen von Frequenznutzungsrechten, sowohl im zeitlichen als auch im internationalen Vergleich, sind auch weder unüblich noch überraschend, wie etwa die Auktionserlöse bei der Vergabe der UMTS-Frequenzen zeigen, bei denen die "Lizenz-Gebühren" (im Sinne von Frequenznutzungsentgelten) in Euro pro Einwohner bei den in Europa durchgeführten Auktionen im Bereich von 19 bis 648 Euro lagen und etwa in Deutschland knapp sechsmal soviel ausmachten wie in Österreich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013030149.X15

Im RIS seit

02.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten