RS Vwgh 2014/12/4 2013/03/0149

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Veröffentlicht am 04.12.2014
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E13206000
91/01 Fernmeldewesen

Norm

32002L0021 Rahmen-RL Kommunikationsnetze Art8 Abs2 litd;
32002L0021 Rahmen-RL Kommunikationsnetze Art8;
EURallg;
TKG 2003 §1 Abs2 Z2 litd;
TKG 2003 §1;
TKG 2003 §55 Abs2;

Rechtssatz

Es stellt der Grundsatz der ökonomischen Effizienz, wie er in § 55 Abs 2 TKG 2003 für die Zuteilung von Frequenzen durch die Telekom-Control-Kommission (unter anderem) maßgebend ist, nicht auf den "dem Markt für Frequenzen (...) nachgelagerte(n) Markt für mobile Kommunikationsdienste" ab, sondern bezieht sich ausschließlich auf die Frequenzzuteilung. Mögliche Auswirkungen der Frequenzzuteilung auf den Wettbewerb auf Endkundenmärkten sind im Rahmen der Regulierungsziele nach § 1 TKG 2003 bzw Art 8 der RL 2002/21/EG zu berücksichtigen; dabei ist zu beachten, dass die Regulierungsbehörde durch die von ihr zu treffenden Maßnahmen - wie im konkreten Fall der Versteigerung knapper Frequenzen - auch das Ziel der Sicherstellung einer effizienten Nutzung von Frequenzen (§ 1 Abs 2 Z 2 lit d TKG 2003 bzw Art 8 Abs 2 lit d der RL 2002/21/EG) erreichen soll, dem grundsätzlich durch eine Zuteilung der Frequenzen an die Nachfrager mit der höchsten Zahlungsbereitschaft gedient wird.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013030149.X13

Im RIS seit

02.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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