RS Vwgh 2014/12/4 2013/03/0149

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.12.2014
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Index

E3L E13206000
91/01 Fernmeldewesen

Norm

32002L0021 Rahmen-RL Kommunikationsnetze Art6;
TKG 2003 §128;
TKG 2003 §55;

Rechtssatz

Die Ausschreibungsbedingungen treffen keine Enderledigung über die Frequenzzuteilung, die Auswirkungen auf den "betreffenden Markt" haben könnte und stellen demnach keine Vollziehungshandlung im Sinne des § 128 TKG 2003 dar. Es handelt sich bei den Ausschreibungsbedingungen aber auch nicht - in gebotener richtlinienkonformer Auslegung des § 128 TKG 2003 - um eine Maßnahme, die von der Telekom-Control-Kommission als Regulierungsbehörde nach der Rahmenrichtlinie oder den Einzelrichtlinien getroffen würde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013030149.X08

Im RIS seit

02.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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