RS Vwgh 2014/12/10 2012/02/0102

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.12.2014
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ArbIG 1993 §23;
VStG §9 Abs1 idF 2008/I/003;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/03/0102 E 19. Oktober 2004 RS 4

Stammrechtssatz

Eine Unzuständigkeit des Bf auf Grund einer Geschäftsverteilung für die einzelnen Geschäftsführer kann von vornherein keine grundsätzliche Entlastung des Bf von der Verantwortung für die im Unternehmen getroffenen Entscheidungen bewirken; auch dem geschäftsintern nicht zuständigen Geschäftsführer verbleiben Auswahl-, Kontroll- und Interventionspflichten zur Wahrung der Rechtsordnung auch in jenen Bereichen, die zum Tätigkeitsfeld eines anderen Geschäftsführers gehören (Hinweis E 19. Dezember 2001, 99/13/0035).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012020102.X04

Im RIS seit

27.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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