RS Vfgh 2014/12/9 G150/2014, V61/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.12.2014
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Index

34/01 Monopole

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litc
B-VG Art139 Abs1 Z3
TabakmonopolG 1996 §14a, §38a
Solidaritäts- und Strukturfondsordnung des Solidaritäts- und Strukturfonds zur Erbringung von Leistungen an in wirtschaftliche Schwierigkeiten geratene Tabaktrafikanten und zur Restrukturierung des Tabakeinzelhandels in Österreich
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des TabakmonopolG 1996 sowie der Solidaritäts- und Strukturfondsordnung hinsichtlich der Verpflichtung der Großhändler zur Leistung von Zuschlägen infolge zumutbaren Umwegs; Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte zur Entscheidung über das Bestehen der gesetzlich angeordneten vertraglichen Pflicht zur Entrichtung der Zuschläge

Rechtssatz

Auch wenn die Ausübung der Monopolverwaltung in einzelnen Bereichen behördlichem Handeln nahesteht, hat der Gesetzgeber im TabakmonopolG 1996 (TabMG 1996) letztlich die Ausübung der Monopolverwaltung insgesamt als privatrechtlich konstruiert, wobei freilich Rechte und Pflichten der Vertragspartner in ungewöhnlich intensiver Weise vom Gesetz selbst vorherbestimmt sind und die Vertragsfreiheit weitgehend einschränken (vgl VfSlg 18176/2007). Dies gilt auch für die vom Gesetzgeber festgelegte und vom Solidaritäts- und Strukturfonds einzufordernde Pflicht der Großhändler, Zuschläge iSd §38a Abs1 TabMG 1996 zu leisten.Auch wenn die Ausübung der Monopolverwaltung in einzelnen Bereichen behördlichem Handeln nahesteht, hat der Gesetzgeber im TabakmonopolG 1996 (TabMG 1996) letztlich die Ausübung der Monopolverwaltung insgesamt als privatrechtlich konstruiert, wobei freilich Rechte und Pflichten der Vertragspartner in ungewöhnlich intensiver Weise vom Gesetz selbst vorherbestimmt sind und die Vertragsfreiheit weitgehend einschränken vergleiche VfSlg 18176/2007). Dies gilt auch für die vom Gesetzgeber festgelegte und vom Solidaritäts- und Strukturfonds einzufordernde Pflicht der Großhändler, Zuschläge iSd §38a Abs1 TabMG 1996 zu leisten.

Dem TabMG 1996 sind keine Regelungen zu entnehmen, die dem Solidaritäts- und Strukturfonds zur Einhebung der Zuschläge hoheitliche Befugnisse übertragen würden. Die Zuschläge sind auch nicht als bundesrechtlich geregelte öffentliche Abgabe zu qualifizieren.

Vor dem Hintergrund der spezifischen Ausgestaltung des Tabakmonopols ist die Einhebung der Zuschläge gemäß §38a TabMG 1996 somit dem System der Tabakmonopolverwaltung entsprechend als gesetzlich angeordnete vertragliche Verpflichtung zu qualifizieren, die zum Zweck der Herbeiführung eines wirtschaftlichen Ausgleichs innerhalb des betroffenen Wirtschaftssektors im wirtschaftlichen Interesse des Tabakhandels vorgesehen ist.

Die Verletzung der Pflicht zur Entrichtung der gemäß §14a TabMG 1996 geschuldeten Zuschläge zieht auch keine verwaltungsstrafbehördlichen Konsequenzen nach sich.

Ebenso wenig sind die Tatbestände des Finanzstrafgesetzes anwendbar: Es liegen weder die Voraussetzungen des §42 TabMG 1996 vor, der die angeführten Zuwiderhandlungen als Finanzordnungswidrigkeiten iSd Finanzstrafgesetzes definiert, noch sind die Zuschläge als bundesrechtlich geregelte Abgaben zu qualifizieren, deren Nichtentrichtung eine Abgabenverkürzung gemäß §33 ff FinStrG begründet. Auch vermag eine solche Verletzung der Entrichtungspflicht keinen finanzstrafrechtlich zu ahndenden Eingriff in Monopolrechte gemäß §44 Abs1 FinStrG zu bewirken, da dieser Tatbestand bei Verletzung von Geboten und Verboten hinsichtlich des Handels mit Monopolgegenständen schon dann nicht zur Anwendung gelangt, wenn für den Handel mit Tabakwaren Tabaksteuer entrichtet wurde oder eine Befreiung von der Tabaksteuer besteht. Die Nichtentrichtung der Zuschläge begründet somit keinen Eingriff in Monopolrechte.

Somit kann dem Vorbringen der antragstellenden Gesellschaft, dass kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteterweise - rechtswidrigen Eingriffs durch die angefochtenen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen zur Verfügung stehe, nicht gefolgt werden. Es ist vielmehr Sache der ordentlichen Gerichte, über das Bestehen einer Pflicht zur Entrichtung der Zuschläge gemäß §38a TabMG 1996 zu entscheiden.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Tabakmonopol, VfGH / Individualantrag, Hoheitsverwaltung, Privatwirtschaftsverwaltung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:G150.2014

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2016
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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