RS OGH 2014/12/16 11Bs353/14w

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Veröffentlicht am 16.12.2014
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Rechtssatz

Paysafecards sind selbständige Wertträger. War der Vorsatz des Täters nicht darauf gerichtet, die Paysafecards selbst herauszulocken, sondern den PIN-Code zu deren Aktivierung auszuspähen, scheidet Betrug aus und ist das Verhalten des Täters nach § 148a StGB zu qualifizieren.Paysafecards sind selbständige Wertträger. War der Vorsatz des Täters nicht darauf gerichtet, die Paysafecards selbst herauszulocken, sondern den PIN-Code zu deren Aktivierung auszuspähen, scheidet Betrug aus und ist das Verhalten des Täters nach Paragraph 148 a, StGB zu qualifizieren.

Entscheidungstexte

  • 11 Bs 353/14w
    Entscheidungstext OLG Innsbruck 16.12.2014 11 Bs 353/14w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0819:2014:RI0100023

Im RIS seit

26.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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