TE Vfgh Beschluss 2015/1/20 E1798/2014

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Veröffentlicht am 20.01.2015
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10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG Art 144 Abs1 / Allg
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Nichtgewährung von Akteneinsicht durch die Staatsanwaltschaft Wien als offenbar aussichtslos wegen Nichtzuständigkeit des VfGH

Spruch

Der Antrag des ****** ********, dzt. ************* ***********, ********************, **** ****, auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Mitteilung der Staatsanwaltschaft Wien vom 10. Oktober 2014, Z 13 St 307/13b-4, wird abgewiesen.

Begründung

Begründung

Der Einschreiter beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen die Nichtgewährung von Akteneinsicht durch die Staatsanwaltschaft Wien.

Weder Art144 B-VG noch eine andere Rechtsvorschrift räumt dem Verfassungsgerichtshof die Zuständigkeit ein, den hier relevierten Akt der Staatsanwaltschaft auf Grund einer an ihn gerichteten Beschwerde zu überprüfen (zB VfSlg 12.800/1991; VfGH 6.6.2013, B311/2013; vgl. auch §106 StPO). Die beabsichtigte Rechtsverfolgung durch Erhebung einer Beschwerde erscheint somit als offenbar aussichtslos, zumal bei der gegebenen Lage die Zurückweisung einer allenfalls erhobenen Beschwerde wegen Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zu gewärtigen wäre.

Der Antrag ist sohin gemäß §20 Abs1a VfGG mangels Vorliegens der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) abzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2015:E1798.2014

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2015
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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