RS Vwgh 2014/11/28 2012/06/0027

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Veröffentlicht am 28.11.2014
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §2 Z4;

Rechtssatz

Eine meldebehördliche Abmeldung beseitigt den Charakter einer Abgabestelle nicht. Allein aus der meldebehördlichen Abmeldung lässt sich noch nicht zwingend ableiten, dass der Beschwerdeführer seine bisherige Abgabestelle geändert oder aufgegeben hätte (Hinweis Erkenntnisse vom 25. April 2002, 2002/21/0036, und vom 17. März 2009, 2006/19/0515, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012060027.X02

Im RIS seit

21.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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