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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
VfGG §19 Abs3 Z2 litc, §82 Abs4Leitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde gegen den Bescheid eines Bundesverwaltungsgerichts wegen nicht behobenen Mangels formeller Erfordernisse infolge Fehlens eines AufhebungsbegehrensRechtssatz
Am 04.11.2014 langte aufgrund eines Verbesserungsauftrags beim VfGH eine ergänzte Beschwerde ein, in der zwar nunmehr präziser angeregt wurde, der "Verfassungsgerichtshof möge von Amts wegen ein Gesetzesprüfungsverfahren einleiten und die Bestimmung des §17 VwGVG als verfassungswidrig aufheben", jedoch erneut kein Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung gestellt wird. Die Beschwerde enthält daher weiterhin kein Begehren iSd §82 Abs4 Z4 VfGG, sie ist gemäß §19 Abs3 Z2 litc VfGG wegen nicht behobenen Mangels formeller Erfordernisse ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Formerfordernisse, VfGH / MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2014:E1028.2014Zuletzt aktualisiert am
20.01.2015