RS Vfgh 2014/11/21 E1028/2014

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Veröffentlicht am 21.11.2014
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

VfGG §19 Abs3 Z2 litc, §82 Abs4

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde gegen den Bescheid eines Bundesverwaltungsgerichts wegen nicht behobenen Mangels formeller Erfordernisse infolge Fehlens eines Aufhebungsbegehrens

Rechtssatz

Am 04.11.2014 langte aufgrund eines Verbesserungsauftrags beim VfGH eine ergänzte Beschwerde ein, in der zwar nunmehr präziser angeregt wurde, der "Verfassungsgerichtshof möge von Amts wegen ein Gesetzesprüfungsverfahren einleiten und die Bestimmung des §17 VwGVG als verfassungswidrig aufheben", jedoch erneut kein Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung gestellt wird. Die Beschwerde enthält daher weiterhin kein Begehren iSd §82 Abs4 Z4 VfGG, sie ist gemäß §19 Abs3 Z2 litc VfGG wegen nicht behobenen Mangels formeller Erfordernisse ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Entscheidungstexte

  • E1028/2014
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 21.11.2014 E1028/2014

Schlagworte

VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:E1028.2014

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2015
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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