TE Vwgh Erkenntnis 2014/12/16 2013/16/0023

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Veröffentlicht am 16.12.2014
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Index

22/01 Jurisdiktionsnorm;
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren;

Norm

GGG 1984 §14;
GGG 1984 §18 Abs2 Z2;
JN §58 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Thoma und Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Berger, über die Beschwerde der E B in K, vertreten durch Dr. Erich Peter Piuk, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Egerstraße 2, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Klagenfurt vom 10. Dezember 2012, Zl. 1 Jv 4591/12i-33-44, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin erhob gegen eine wider sie bewilligte Räumungsexekution am 12. Juli 2011 eine Oppositionsklage, für welche die hierfür vorgesehene Pauschalgebühr nach TP 1 GGG in der Höhe von EUR 92,-- eingezogen wurde. Im Zuge des Verfahrens wurde am 3. August 2011 ein Vergleich mit folgendem Inhalt geschlossen:

"...

5.) Die klagende Partei verpflichtet sich, die monatlichen Mietzinse in Höhe von EUR 1.400,00 bis jeweils 10. eines jeden Monats einlangend an die beklagte Partei zu bezahlen. Für den Fall des Zahlungsverzuges mit einer Rate verpflichtet sich die klagende Partei das in (...) gelegene Bestandobjekt Geschäftseinheit Top Nr. (...) binnen sieben Monaten ab dem auf den Zahlungsverzug eintretenden Monat von ihren Fahrnissen zu räumen und der beklagten Partei geräumt zu übergeben (zum Beispiel:

Zahlungsverzug im September, Räumungstermin 30.4. des darauffolgenden Jahres).

6.) Die klagende Partei verpflichtet sich, das in (…) gelegene Bestandobjekt Geschäftseinheit Top Nr. (…) bis längstens 31.12.2014 von ihren Fahrnissen zu räumen und der klagenden Partei geräumt zu übergeben."

Die Kostenbeamtin schrieb der Beschwerdeführerin für diesen Vergleich mit Zahlungsauftrag vom 25. Oktober 2012 eine restliche Pauschalgebühr nach TP 1 GGG von EUR 3.877,-- zuzüglich einer Einhebungsgebühr gemäß § 6 Abs. 1 GEG von EUR 8,-- zur Zahlung vor.

Die Beschwerdeführerin brachte in ihrem dagegen erhobenen Berichtigungsantrag vom 19. November 2012 im Wesentlichen vor, durch Punkt 5.) des Vergleiches werde kein neues Mietverhältnis begründet, welches eine Gerichtsgebühr auslösen könnte. Im Übrigen sei auch die Bemessungsgrundlage unrichtig errechnet worden, weil sich aus Punkt 6.) des Vergleiches das Ende des Bestandverhältnisses am 31. Dezember 2014 ergebe, sodass nicht - wie im Zahlungsauftrag - vom zehnfachen Jahresertrag des Bruttobestandzinses sondern nur von 40 Monaten zu EUR 1.400,-- auszugehen sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Berichtigungsantrag ab. Die mit Punkt 5.) des Vergleiches übernommene Zahlungsverpflichtung sei zeitlich nicht begrenzt, weil die Beschwerdeführerin zur Zahlung der monatlichen Leistungen auch dann verpflichtet sei, wenn sie den in Punkt 6.) des Vergleiches festgelegten Räumungstermin überziehen sollte.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der die Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt.

Die belangte Behörde legte die Gerichtsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall sind gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2013 die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.

Gemäß § 14 des Gerichtsgebührengesetzes (GGG) ist die Bemessungsgrundlage, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN. Nach § 58 JN ist der Wert des Rechtes auf den Bezug von Zinsen, Renten, Früchten oder anderen wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen bei unbestimmter Dauer das Zehnfache der Jahresleistung.

Gemäß § 18 Abs. 1 GGG bleibt die Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren gleich. Von dieser Regelung tritt gemäß § 18 Abs. 2 Z 2 GGG in der im Beschwerdefall noch maßgebenden Stammfassung eine Ausnahme ein, wenn der Wert des Streitgegenstandes in Folge einer Erweiterung des Klagebegehrens geändert wird oder Gegenstand des Vergleiches eine Leistung ist, deren Wert das Klagebegehren übersteigt. Dann ist die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen, wobei die bereits entrichtete Pauschalgebühr einzurechnen ist.

Nach der ständigen hg. Rechtsprechung richtet sich in Anwendung des § 58 Abs. 1 JN die zu bezahlende Ergänzungsgebühr im Falle von gerichtlichen Räumungsvergleichen dann, wenn eine zeitlich nicht exakt begrenzte Verpflichtung zur Zahlung eines Betrages übernommen wird, nach dem Zehnfachen des Jahreswertes (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 21. März 2012, 2009/16/0267, und die bei Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, E 53 bis 80 zu § 18 GGG zitierte hg. Rechtsprechung).

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa das erwähnte hg. Erkenntnis vom 21. März 2012) die Ansicht, dass in Fällen wie dem vorliegenden, in denen in einem den Streitwert erhöhenden Vergleich eine Räumung und andererseits aber ein bestimmter, regelmäßig zu zahlender Mietzins ohne zeitliche Begrenzung vereinbart werden, eine Verpflichtung auf unbestimmte Zeit begründet wird, weil in solchen Fällen dem Vergleich selbst nicht entnommen werden kann, dass die Leistungsverpflichtung z.B. für den Fall der nicht fristgerechten Räumung mit dem in Aussicht genommenen Räumungstermin erlöschen sollte.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vergleichsparteien hätten das Bestandverhältnis jedenfalls zum 31. Dezember 2014 unter allen Umständen beenden wollen und deshalb Punkt 6.) in die Vereinbarung aufgenommen. Damit sollte auch die Leistungspflicht der Beschwerdeführerin für den Bestandzins zum genannten Termin enden und nur 40 Monate dauern.

Dem ist der Vergleichstext entgegenzuhalten, wonach sich die klagende Partei verpflichtet, die monatlichen Mietzinse in Höhe von EUR 1.400,-- bis jeweils 10. eines jeden Monats an die beklagte Partei zu bezahlen. Dass diese Verpflichtung mit dem unter Punkt 6.) des Vergleiches vereinbarten Räumungstermin befristet gewesen wäre, ist dem eindeutigen Vergleichstext nicht zu entnehmen (vgl. abermals das erwähnte hg. Erkenntnis vom 21. März 2012).

Zu Recht beurteilte die belangte Behörde bei der in Rede stehenden Formulierung des Vergleiches somit vor dem Hintergrund der wiedergegebenen Rechtsprechung den Vergleich als werterhöhend im Sinne des § 18 Abs. 2 Z 2 GGG und zog das Zehnfache der Jahresleistung für die Berechnung der erhöhten Pauschalgebühr heran.

Die Beschwerde war daher - wegen der durch die zitierte hg. Judikatur klargestellten Rechtslage in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der im Beschwerdefall noch anzuwendenden VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 16. Dezember 2014

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013160023.X00

Im RIS seit

11.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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