TE Vfgh Erkenntnis 2014/11/29 B1172/2013

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.11.2014
beobachten
merken

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlassfall
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Aufhebung des angefochtenen Bescheides im Anlassfall

Spruch

I. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden.römisch eins. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

II. Der Bund (Bundesminister für Finanzen) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.856,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Der Bund (Bundesminister für Finanzen) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.856,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

1. Der Beschwerdeführer, ein in Österreich wohnhafter deutscher Staatsangehöriger, führte sein Kraftfahrzeug (in der Folge: Kfz) der Marke BMW 320d im September 2007 aus der Bundesrepublik Deutschland nach Österreich ein und entrichtete dafür im Oktober 2007 die Normverbrauchsabgabe (in der Folge: NoVA) iHv € 2.152,94. Im September 2010 verkaufte er dieses Kfz an einen in München ansässigen Fahrzeughändler. Am 15. März 2011 stellte er beim zuständigen Finanzamt unter Vorlage entsprechender Urkunden einen Antrag auf Rückerstattung (Vergütung) der entrichteten NoVA auf Basis des Verkaufspreises iHv € 1.058,20.

Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid wies der Unabhängige Finanzsenat, Außenstelle Innsbruck, den Antrag auf Vergütung der NoVA mit der Begründung ab, eine Vergütung komme bei Privatpersonen (Zulassungsbesitzer) nur dann in Betracht, wenn das Fahrzeug als Übersiedlungsgut (ohne Änderung der Eigentumsverhältnisse) ins Ausland verbracht werde. Für die Lieferung eines Fahrzeuges ins Ausland durch einen Privaten sei dagegen eine Rückvergütung gemäß §12a des Bundesgesetzes, mit dem eine Abgabe für den Normverbrauch von Kraftfahrzeugen eingeführt wird (Normverbrauchsabgabegesetz – NoVAG 1991), nicht vorgesehen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, beantragt wird.

3. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 Z1 litb B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit näher bezeichneter Wortfolgen in §12a NoVAG 1991, BGBl 695, in der Fassung BGBl I 52/2009, ein. Mit Erkenntnis vom 29. November 2014, G153/2014, hob er diese Wortfolgen als verfassungswidrig auf. 3. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 Z1 litb B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit näher bezeichneter Wortfolgen in §12a NoVAG 1991, BGBl 695, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 52 aus 2009,, ein. Mit Erkenntnis vom 29. November 2014, G153/2014, hob er diese Wortfolgen als verfassungswidrig auf.

4. Die Beschwerde ist begründet.

Der Unabhängige Finanzsenat hat eine verfassungswidrige Gesetzesbestimmung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.

Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg 10.404/1985).

Der Bescheid ist daher aufzuheben.

5. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 436,– sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 240,– enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlassfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:B1172.2013

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2015
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten