TE Vfgh Beschluss 2015/1/14 E58/2015

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Veröffentlicht am 14.01.2015
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

VfGG §85 Abs2 / Baurecht

Leitsatz

Keine Folge

Spruch

Dem in der Beschwerdesache 1. des ***** ******* und 2. der ********* *******, beide ********************************, **** *** ************, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Johann Postlmayr, Stadtplatz 6, 5230 Mattighofen, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 18. Dezember 2014, Zlen. LVwG-150413/7/DM/EG und LVwG-150414/6/DM/EG, gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 und 4 VfGG keine Folge gegeben.

Begründung

Begründung

1.              Mit Bescheid des Gemeinderats der Marktgemeinde Bad Schallerbach vom 24. September 2014 wurde dem Bauwerber die Baubewilligung für einen beabsichtigten Zu- und Umbau auf dem Nachbargrundstück der Beschwerdeführer erteilt. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich und stellten unter einem den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Mit Bescheid vom 19. November 2014 wies der Gemeinderat der Marktgemeine Bad Schallerbach den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ab. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde, welche das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet abwies.

2.              Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in welcher die Verletzung in näher genannten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes – des §56 Oberösterreichische Bauordnung, OÖ BauO 1994 – geltend gemacht wird. Zu ihrem Antrag, dieser Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, führen die Beschwerdeführer aus, sie seien während der bereits begonnenen Bauarbeiten unzumutbaren und gesundheitsgefährdenden Lärmimmissionen ausgesetzt, was einen unverhältnismäßigen Nachteil für die Beschwerdeführer darstelle.

3.              Gemäß §85 Abs2 VfGG hat der Verfassungsgerichtshof auf Antrag der Beschwerdeführer der Beschwerde mit Beschluss aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der mit diesem eingeräumten Berechtigung für die Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Einer Beschwerde kann jedoch nur dann aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, wenn es denkbar ist, dass das angefochtene Erkenntnis für die Beschwerdeführer nachteilige Rechtswirkungen entfaltet, deren Eintritt aufgeschoben werden kann, das heißt dass die Rechtsposition der Beschwerdeführer günstiger sein könnte, würde die rechtliche Existenz des Erkenntnisses weggedacht.

4.              Gemäß §56 Abs1 OÖ BauO 1994 haben Beschwerden gemäß Art130 Abs1 Z1 B-VG keine aufschiebende Wirkung, wenn durch den angefochtenen Bescheid eine Berechtigung eingeräumt wird. Gemäß Abs2 dieser Bestimmung hat die Behörde jedoch auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Der Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den angefochtenen Baubewilligungsbescheid kommt gemäß §56 Abs1 OÖ BauO 1994 ex lege keine aufschiebende Wirkung zu, diese könnte allenfalls mit Bescheid auf Antrag zuerkannt werden. Mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Abweisung eines solchen Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß §56 Abs2 OÖ BauO 1994. Auch im Fall des Wegdenkens dieses Erkenntnisses käme der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht keine aufschiebende Wirkung zu, die Rechtsposition der Beschwerdeführer wäre daher nicht günstiger, würde die rechtliche Existenz des Erkenntnisses weggedacht werden. Im Provisorialverfahren nach §85 Abs2 VfGG können den Beschwerdeführern aber nicht mehr Rechte zuerkannt werden, als ihnen selbst bei Obsiegen in der Hauptsache zukämen (vgl. VfGH 22.07.2014, E890/2014). Das angefochtene Erkenntnis ist daher einem "Vollzug" im Sinne des §85 Abs2 VfGG nicht zugänglich.

5.              Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist daher keine Folge zu geben.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2015:E58.2015

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2015
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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