RS Vwgh 2014/11/20 2012/11/0212

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.2014
beobachten
merken

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §109 Abs3;
ÄrzteG 1998 §2 Abs2;
ASVG §338;

Rechtssatz

Die Ärztin hat im Rahmen der Vertragspartnerkontrolle gemäß § 338 ASVG (diese Bestimmung betrifft in ihrem Abs. 2 die Sicherstellung der ausreichenden Versorgung der Versicherten mit u.a. medizinischen Leistungen) die Leistungen der freiberuflich tätigen Ärzte zu kontrollieren, was zweifellos auch entsprechende medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse iSd § 2 Abs. 2 ÄrzteG 1998 voraussetzt. Daran ändert nichts, dass sich die Ärztin bei dieser Vertragspartnerkontrolle bestimmter Hilfsmittel, darunter juristischer und medizinischer (fachärztlicher) Gutachten bedient bzw. die Überprüfung der ärztlichen Leistungen (nach der Stellenbeschreibung etwa auch in ökonomischer Hinsicht) anhand von Statistiken vornimmt. Da die in Rede stehende Tätigkeit der Vertragspartnerkontrolle außerdem zumindest mittelbar für den Menschen ausgeführt wird (Sicherstellung einer effizienten medizinischen Versorgung), sind beide Voraussetzungen für das Vorliegen einer ärztlichen Tätigkeit iSd § 2 Abs. 2 ÄrzteG 1998 erfüllt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012110212.X01

Im RIS seit

11.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten