RS Vfgh 2014/12/2 G72/2014

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Veröffentlicht am 02.12.2014
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Index

90/02 Kraftfahrrecht

Norm

EMRK Art7
KFG 1967 §82 Abs8, §135 Abs27
  1. KFG 1967 § 82 heute
  2. KFG 1967 § 82 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. KFG 1967 § 82 gültig von 16.12.2020 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  4. KFG 1967 § 82 gültig von 01.07.2020 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  5. KFG 1967 § 82 gültig von 27.07.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2017
  6. KFG 1967 § 82 gültig von 24.04.2014 bis 26.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2014
  7. KFG 1967 § 82 gültig von 19.08.2009 bis 23.04.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  8. KFG 1967 § 82 gültig von 14.08.2002 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  9. KFG 1967 § 82 gültig von 25.05.2002 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  10. KFG 1967 § 82 gültig von 01.01.1995 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 505/1994
  11. KFG 1967 § 82 gültig von 10.07.1993 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  12. KFG 1967 § 82 gültig von 01.10.1990 bis 09.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990

Leitsatz

Aufhebung der Rückwirkungsanordnung des strafbewehrten Gebotes der Zulassung von Fahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen auch bei vorübergehender Verbringung ins Ausland wegen Verstoßes gegen das Rückwirkungsverbot von Strafbestimmungen der EMRK

Rechtssatz

Aufhebung des §135 Abs27 KFG 1967 idF BGBl I 26/2014.Aufhebung des §135 Abs27 KFG 1967 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 26 aus 2014,.

Der VwGH hat im E v 21.11.2013, 2011/16/0221 ausgesprochen, §82 Abs8 KFG 1967 sei so auszulegen, dass eine vorübergehende Verbringung eines KFZ mit ausländischem Kennzeichen vom österreichischen Bundesgebiet ins Ausland die einmonatige Frist gemäß §82 Abs8 KFG 1967 idF BGBl I 132/2002 unterbreche und bei einem nochmaligen Einbringen desselben KFZ in das österreichische Bundesgebiet von Neuem beginne. Das Verwenden eines KFZ mit ausländischem Kennzeichen in Österreich ohne Zulassung sei unter diesen Bedingungen zulässig.Der VwGH hat im E v 21.11.2013, 2011/16/0221 ausgesprochen, §82 Abs8 KFG 1967 sei so auszulegen, dass eine vorübergehende Verbringung eines KFZ mit ausländischem Kennzeichen vom österreichischen Bundesgebiet ins Ausland die einmonatige Frist gemäß §82 Abs8 KFG 1967 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 132 aus 2002, unterbreche und bei einem nochmaligen Einbringen desselben KFZ in das österreichische Bundesgebiet von Neuem beginne. Das Verwenden eines KFZ mit ausländischem Kennzeichen in Österreich ohne Zulassung sei unter diesen Bedingungen zulässig.

Als Reaktion auf das zitierte Erkenntnis wurde mit Bundesgesetz, BGBl I 26/2014, kundgemacht am 23.04.2014, §82 Abs8 KFG 1967 dahingehend geändert, dass nur die erstmalige Einbringung des KFZ in das Bundesgebiet die einmonatige Frist auslöst, innerhalb derer ein Verwenden eines KFZ auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ohne Zulassung zulässig ist. Eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet soll - entgegen der Judikatur des VwGH - die einmonatige Frist nicht mehr unterbrechen können.Als Reaktion auf das zitierte Erkenntnis wurde mit Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 26 aus 2014,, kundgemacht am 23.04.2014, §82 Abs8 KFG 1967 dahingehend geändert, dass nur die erstmalige Einbringung des KFZ in das Bundesgebiet die einmonatige Frist auslöst, innerhalb derer ein Verwenden eines KFZ auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ohne Zulassung zulässig ist. Eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet soll - entgegen der Judikatur des VwGH - die einmonatige Frist nicht mehr unterbrechen können.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des §135 Abs27 KFG 1967 ist die Strafbestimmung §82 Abs8 KFG 1967 rückwirkend mit 14.08.2002 in Kraft getreten. Diese Rückwirkungsanordnung verstößt gegen Art7 Abs1 EMRK.

Wenn die Bundesregierung unter Bezugnahme auf die Erkenntnisse des VfGH VfSlg 15231/1998 und 17311/2004 meint, dem Gesetzgeber komme in der Frage der Rückwirkung einer Maßnahme ein umso größerer rechtspolitischer Spielraum zu, je näher diese Maßnahme zeitlich an die Rechtsprechung anschließt, so ändert dies nichts an dem Umstand, dass der am 23.04.2014 kundgemachte §135 Abs27 KFG 1967 eine Rückwirkung eines Gebots, das durch §134 Abs1 KFG 1967 strafbewehrt ist, mit 14.08.2002 vorsieht, weil Art7 Abs1 EMRK ein ausnahmsloses Rückwirkungsverbot enthält.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Kraftfahrrecht, Zulassung, Kennzeichen, Rückwirkung, Strafrecht, Verwaltungsstrafrecht, Übergangsbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:G72.2014

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2016
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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