TE Vwgh Erkenntnis 2014/11/18 Ra 2014/05/0035

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Veröffentlicht am 18.11.2014
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
B-VG Art151 Abs51 Z8;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwGVG 2014 §28;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und den Hofrat Dr. Enzenhofer sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Sußner, über die Revision des Magistrats der Stadt Wien (MA 64) in 1082 Wien, Lerchenfelder Straße 4, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 22. Juli 2014, Zl. VGW- 101/048/11826/2014-3, betreffend Gebrauchserlaubnis (mitbeteiligte Partei: T KG in W, vertreten durch Dr. Susanne Pertl, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Loquai-Platz 13/19), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes aufgehoben.

Begründung

Zur Vorgeschichte ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. April 2014, Zl. 2012/05/0004, zu verweisen, mit dem der Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 29. August 2011, Zl. MA 64-1560/2011, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben wurde.

In der Folge dieses Erkenntnisses erließ das Verwaltungsgericht Wien (VwG), das gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG zur Entscheidung über die nunmehr wieder offene Berufung zuständig geworden war, den angefochtenen Beschluss, mit dem es gemäß § 28 Abs 3 VwGVG den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 29. August 2011, Zl. MA 64 1560/2011, aufhob und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Berufungssenat zurückverwies. Gleichzeitig erklärte das Verwaltungsgericht eine ordentliche Revision gemäß § 25a VwGG für nicht zulässig.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende Revision mit dem Antrag, den Beschluss wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts, in eventu wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Revision wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorgebracht, das Verwaltungsgericht habe, abweichend von der hg. Judikatur (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063), anstatt in der Sache selbst zu entscheiden "einen Bescheid behoben, der nicht mehr dem Rechtsbestand angehört und an eine andere Behörde zurückverwiesen". Damit wird eine Zuständigkeitsfrage aufgezeigt, der - entgegen der Beurteilung des VwG - grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt (vgl. den hg. Beschluss vom 23. Juni 2014, Zl. Ra 2014/12/0002). Die Revision ist daher zulässig.

2. Sie ist auch begründet:

Wie bereits oben ausgeführt, wurde der Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 29. August 2011, Zl. MA 64- 1560/2011, mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. April 2014, Zl. 2012/05/0004, behoben und gehörte daher nicht mehr dem Rechtsbestand an. Dass das VwG diesen Umstand verkannte, ergibt sich nicht nur aus dem Spruch, sondern auch aus der Begründung des angefochtenen Beschlusses, in der sich das VwG ausschließlich mit dem Bescheid des Berufungssenates auseinandersetzt. Offenbar unterlag das VwG einem Rechtsirrtum, da es nicht erkannte, dass es nach der Aufhebung dieses Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof über die nunmehr wieder offene Berufung der Mitbeteiligten gegen den erstinstanzlichen Bescheid des Magistrats vom 14. März 2011 zu entscheiden gehabt hätte.

Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass der Berufungssenat laut Abschnitt J. Z 4 der Anlage zum B-VG, BGBl. I Nr. 51/2012, mit 1. Jänner 2014 aufgelöst wurde und das VwG nach Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG an seine Stelle trat.

3. Der angefochtene Beschluss war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG aufzuheben.

Wien, am 18. November 2014

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014050035.L00

Im RIS seit

08.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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