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50/05 Kammern der gewerblichen WirtschaftNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerordnungLeitsatz
Abweisung des - zulässigen - Individualantrags eines Fachverbandes auf Aufhebung von - die Auflösung des Fachverbandes und Zusammenlegung mit einem anderen Verband verfügenden - Bestimmungen einer Satzung betr die Änderung der Fachorganisationsordnung der Wirtschaftskammer Österreich; kein Bestandschutz einzelner Einrichtungen im Rahmen der beruflichen Selbstverwaltung; kein Verstoß der gesetzlichen Regelungen über die Errichtung von Fachverbänden gegen die für die Einrichtung von Selbstverwaltungskörpern geltenden Grundsätze; keine inhaltliche Gesetzwidrigkeit der bekämpften Verordnungsstellen; keine Verletzung von Verfahrensbestimmungen; Zurückweisung der Individualanträge von Fachverbandsmitgliedern; kein subjektives Recht der Mitglieder eines Selbstverwaltungskörpers auf Fortbestand dieses Selbstverwaltungskörpers; Unzulässigkeit des Gesetzesprüfungsantrags mangels Darlegung von BedenkenSpruch
I. Der Antrag des Erstantragstellers, folgende Bestimmungen der Satzung ("Fachorganisationsordnung") des Wirtschaftsparlaments der Wirtschaftskammer Österreich vom 28. November 2013, mit der die Fachorganisationsordnung geändert wurde, kundgemacht im Verlautbarungsblatt der Wirtschaftskammer Österreich Nr 1 vom 8. Jänner 2014 unter "1. Satzung: Änderung der Fachorganisationsordnung", aufzuheben, wird abgewiesen:römisch eins. Der Antrag des Erstantragstellers, folgende Bestimmungen der Satzung ("Fachorganisationsordnung") des Wirtschaftsparlaments der Wirtschaftskammer Österreich vom 28. November 2013, mit der die Fachorganisationsordnung geändert wurde, kundgemacht im Verlautbarungsblatt der Wirtschaftskammer Österreich Nr 1 vom 8. Jänner 2014 unter "1. Satzung: Änderung der Fachorganisationsordnung", aufzuheben, wird abgewiesen:
- Ziffer 8.: "§3 Z14 entfällt."
- Ziffer 9.: "§3 Z16 lautet: 'Fachverband der Maschinen-, Metallwaren- und Gießereiindustrie'"
- In Ziffer 21.: Artikel II §1 Abs10: "Der Fachverband der Maschinen-, Metallwaren- und Gießereiindustrie ist Rechtsnachfolger- In Ziffer 21.: Artikel römisch zwei §1 Abs10: "Der Fachverband der Maschinen-, Metallwaren- und Gießereiindustrie ist Rechtsnachfolger
- des bisherigen Fachverbands Maschinen & Metallwaren und
- des bisherigen Fachverbands der Gießereiindustrie."
- Ziffer 31.: "Abschnitt II. Z14 des Anhangs 1 der Fachorganisationsordnung entfällt."- Ziffer 31.: "Abschnitt römisch zwei. Z14 des Anhangs 1 der Fachorganisationsordnung entfällt."
- Ziffer 32.: "Abschnitt II. Z16 des Anhangs 1 der Fachorganisationsordnung lautet: '16. Fachverband der Maschinen-, Metallwaren- und Gießereiindustrie, umfassend die Maschinen-, Stahlbau- und Metallwarenindustrie, insbesondere in den folgenden Bereichen:- Ziffer 32.: "Abschnitt römisch zwei. Z16 des Anhangs 1 der Fachorganisationsordnung lautet: '16. Fachverband der Maschinen-, Metallwaren- und Gießereiindustrie, umfassend die Maschinen-, Stahlbau- und Metallwarenindustrie, insbesondere in den folgenden Bereichen:
a) Allgemeiner Maschinenbau,
b) Aluminium-, Metall- und Stahlbau, Ausbauelemente aus Stahl und Leichtmetall,
c) Aluminiumfolien,
d) Anlagenbau,
e) Antriebstechnik (z.B. Lager, Wälzlager, Getriebe, Zahnräder, ausgenommen KFZ-Antriebstechnik),
f) Armaturen,
g) Bergwerks-, Bau- und Baustoffmaschinen, Walzwerksanlagen,
h) Beschläge,
i) Blankstahl,
j) Blechwaren,
k) Brückenbau,
l) Dampfkessel,
m) Fahrzeugzubehör (ausgenommen elektrisches),
n) Feuerlöschsysteme,
o) Formenbau,
p) Hebezeuge und Fördermittel (ausgenommen Gabelstapler für die Straße),
q) Hydraulische und pneumatische Ausrüstungen,
r) Industrieöfen und Brenner (ausgenommen elektrische),
s) Kaltband und Kaltprofile,
t) Kälte- und lufttechnische Erzeugnisse,
u) Koch- und Heizgeräte (ausgenommen elektrische),
v) Land- und forstwirtschaftliche Maschinen (ausgenommen landwirtschaftliche Zugmaschinen),
w) Löschsysteme,
x) Lokomotiven und andere Schienenfahrzeuge,
y) Luft- und Drucklufttechnik,
z) Maschinen für die Glaserzeugung,
aa) Maschinen für die Nahrungs- und Genussmittelerzeugung und die Tabakverarbeitung,
bb) Maschinen für die Textil-, Bekleidungsherstellung und Lederverarbeitung,
cc) Maschinenbauzubehör,
dd) Medizin-, Mess-, Steuerungs-, Regeltechnik (ausgenommen elektrische),
ee) Metallmöbel,
ff) Metallpulver auf nicht metallurgischer Basis,
gg) Musikinstrumente, Sportgeräte und Spielwaren,
hh) Münzen, Schmuck- und Galanteriewaren,
ii) Oberflächentechnik inklusive Anlagen,
jj) Optische Erzeugnisse,
kk) Papier- und Druckereimaschinen,
ll) Prüfmaschinen (ausgenommen elektrische),
mm) Pumpen und Kompressoren,
nn) Rohrform-, Rohrverschluss- und Rohrverbindungsstücke,
oo) Schiffbau,
pp) Schlösser und Schließsysteme,
qq) Schneidwaren und Bestecke,
rr) Schrauben, Nieten, Ketten und Federn,
ss) Spanlos und spanabhebend bearbeitete Teile,
tt) Stahldraht und Drahtwaren (ausgenommen isolierte Drähte),
uu) Stahlrohre (ausgenommen Nahtlosrohre),
vv) Tanks und Behälter,
ww) Verbrennungsmotoren (ausgenommen Kraftfahrzeugmotoren) und Turbinen,
xx) Verpackungen, Verpackungs- und Füllmaschinen,
yy) Waagen,
zz) Waffen und Munition,
aaa) Werkzeuge (Maschinen- und Handwerkzeuge),
bbb) Werkzeugmaschinen für Holz, Metall und Kunststoff,
ccc) Wärmebehandlung als Form der Oberflächenveredelung und
ddd) Zentralheizungskessel, Heizkörper, Zentralheizungs- und Lüftungsbau
sowie die Unternehmungen der Gießereiindustrie, insbesondere
1. Eisen- und Stahlgießereien
2. Leichtmetallgießereien
3. Schwermetallgießereien
jeweils mit den dazu notwendigen Produktionsschritten, wie Kokillen- und Modellfertigung, Formenbau, Schmelzbetrieb, Kern- und Formherstellung, Sandaufbereitung, Wärmebehandlung, Putzerei, Oberflächenbehandlung und die im Prozess integrierte mechanische Bearbeitung.'"
II. Die Anträge der übrigen Antragsteller betreffend die Aufhebung der unter I. genannten Bestimmungen und die dazu gestellten Eventualanträge werden zurückgewiesen.römisch zwei. Die Anträge der übrigen Antragsteller betreffend die Aufhebung der unter römisch eins. genannten Bestimmungen und die dazu gestellten Eventualanträge werden zurückgewiesen.
III. Die Anträge sämtlicher Antragsteller, §15 Abs9 Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl I Nr 103 in der Fassung BGBl I Nr 78/2006, in eventu Teile davon, als verfassungswidrig aufzuheben, werden zurückgewiesen.römisch drei. Die Anträge sämtlicher Antragsteller, §15 Abs9 Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl römisch eins Nr 103 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 78 aus 2006,, in eventu Teile davon, als verfassungswidrig aufzuheben, werden zurückgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Antrag und Vorverfahrenrömisch eins. Antrag und Vorverfahren
1. Der Erstantragsteller ist der Fachverband der Gießereiindustrie, der gemäß §3 Abs1 Z4 des Bundesgesetzes über die Kammern der gewerblichen Wirtschaft (Wirtschaftskammergesetz 1998 - WKG), BGBl I 103, zuletzt geändert durch BGBl I 46/2014, als Körperschaft des öffentlichen Rechts Teil der Wirtschaftskammerorganisation ist. Die Zweit- bis Zehntantragsteller sind in der Gießereiindustrie tätige Kapitalgesellschaften und als solche Mitglieder des Erstantragstellers.1. Der Erstantragsteller ist der Fachverband der Gießereiindustrie, der gemäß §3 Abs1 Z4 des Bundesgesetzes über die Kammern der gewerblichen Wirtschaft (Wirtschaftskammergesetz 1998 - WKG), BGBl I 103, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 46 aus 2014,, als Körperschaft des öffentlichen Rechts Teil der Wirtschaftskammerorganisation ist. Die Zweit- bis Zehntantragsteller sind in der Gießereiindustrie tätige Kapitalgesellschaften und als solche Mitglieder des Erstantragstellers.
Der vorliegende Antrag richtet sich auf das Wesentliche zusammengefasst gegen die Auflösung des Fachverbands der Gießereiindustrie (des Erstantragstellers) sowie dessen Zusammenführung mit dem Fachverband der Maschinen und Metallwaren. Dem liegt das im Folgenden dargestellte Geschehen zugrunde.
2. Mit Beschluss des Erweiterten Präsidiums der Bundeskammer (in der Folge: Erweitertes Präsidium) vom 28. Juni 2006 wurden Kriterien für die Errichtung von Fachverbänden und Fachgruppen gemäß §15 Abs2 und §43 Abs1 WKG idF BGBl I 78/2006 festgesetzt (s. genauer unter Pkt. II.3.).2. Mit Beschluss des Erweiterten Präsidiums der Bundeskammer (in der Folge: Erweitertes Präsidium) vom 28. Juni 2006 wurden Kriterien für die Errichtung von Fachverbänden und Fachgruppen gemäß §15 Abs2 und §43 Abs1 WKG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 78 aus 2006, festgesetzt (s. genauer unter Pkt. römisch zwei.3.).
3. Mit Beschluss des Wirtschaftsparlaments der Bundeskammer (in der Folge: Wirtschaftsparlament) vom 26. Juni 2008, genehmigt vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mit Note vom 30. Juli 2008, BMWA-38.500/0019-I/3/2008, kundgemacht im Verlautbarungsblatt der Wirtschaftskammer Österreich Nr 2/2008 bzw. Nr 2/2009, wurde die Fachorganisationsordnung festgesetzt, welche in der Folge mit Beschluss des Wirtschaftsparlaments vom 29. November 2012, genehmigt durch den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend mit Note vom 13. Dezember 2012, BMWFJ-38.500/0245-I/3/2012, geändert wurde (s. Pkt. II.4.).3. Mit Beschluss des Wirtschaftsparlaments der Bundeskammer (in der Folge: Wirtschaftsparlament) vom 26. Juni 2008, genehmigt vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mit Note vom 30. Juli 2008, BMWA-38.500/0019-I/3/2008, kundgemacht im Verlautbarungsblatt der Wirtschaftskammer Österreich Nr 2/2008 bzw. Nr 2/2009, wurde die Fachorganisationsordnung festgesetzt, welche in der Folge mit Beschluss des Wirtschaftsparlaments vom 29. November 2012, genehmigt durch den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend mit Note vom 13. Dezember 2012, BMWFJ-38.500/0245-I/3/2012, geändert wurde (s. Pkt. römisch zwei.4.).
4. Mit Beschluss des Erweiterten Präsidiums vom 26. Juni 2013 wurde im Rahmen der Evaluierung nach §15 Abs8 WKG idF BGBl I 78/2006 festgestellt, dass der Fachverband der Gießereiindustrie nicht den im o.a. Beschluss vom 28. Juni 2006 festgesetzten Kriterien entspreche und daher mit dem Fachverband der Maschinen und Metallwaren zusammenzuführen sei (vgl. Pkt. II.5.).4. Mit Beschluss des Erweiterten Präsidiums vom 26. Juni 2013 wurde im Rahmen der Evaluierung nach §15 Abs8 WKG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 78 aus 2006, festgestellt, dass der Fachverband der Gießereiindustrie nicht den im o.a. Beschluss vom 28. Juni 2006 festgesetzten Kriterien entspreche und daher mit dem Fachverband der Maschinen und Metallwaren zusammenzuführen sei vergleiche Pkt. römisch zwei.5.).
Die gegen diesen Beschluss vom 26. Juni 2013 beim Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde wies dieser mit Beschluss vom 27. November 2013, B1129/2013, G100/2013 und V63/2013, mangels Bescheidqualität des mit der Beschwerde angefochtenen Beschlusses zurück. Die hiezu gestellten Eventualanträge auf Verordnungs- bzw. Gesetzesprüfung wies der Verfassungsgerichtshof mit diesem Beschluss ebenso zurück.
5. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend wies den vom Erst-, Zweit-, Viert-, Fünft-, Sechst-, Acht- und Neuntantragsteller am 12. September 2013 gestellten Antrag, der Bundesminister möge der beabsichtigten Änderung der Fachorganisationsordnung (s. sogleich unten) wegen Rechtswidrigkeit des diesbezüglichen Beschlusses die gemäß §141 Abs4 WKG idF BGBl I 78/2006 erforderliche Zustimmung verwehren, und die in diesem Zusammenhang gestellten Eventualanträge mit Bescheid vom 20. Dezember 2013 nach §136 Abs1 leg.cit. als unzulässig zurück.5. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend wies den vom Erst-, Zweit-, Viert-, Fünft-, Sechst-, Acht- und Neuntantragsteller am 12. September 2013 gestellten Antrag, der Bundesminister möge der beabsichtigten Änderung der Fachorganisationsordnung (s. sogleich unten) wegen Rechtswidrigkeit des diesbezüglichen Beschlusses die gemäß §141 Abs4 WKG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 78 aus 2006, erforderliche Zustimmung verwehren, und die in diesem Zusammenhang gestellten Eventualanträge mit Bescheid vom 20. Dezember 2013 nach §136 Abs1 leg.cit. als unzulässig zurück.
Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend führte dabei begründend aus, dass nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes niemandem ein Rechtsanspruch auf ein aufsichtsbehördliches Tätigwerden des Bundesministers eingeräumt sei, sondern gelte vielmehr der Grundsatz, dass dadurch, dass die Behörde es ablehne, von ihrem Aufsichtsrecht überhaupt oder in einer bestimmten Richtung Gebrauch zu machen, niemand in seinen Rechten verletzt sein könne, weshalb der vorliegende Antrag mangels Legitimation zurückzuweisen sei. Darüber hinaus bestünde auch für ein amtswegiges Vorgehen im Sinne der Anträge keine Veranlassung, weil keine Umstände dargetan worden seien, die geeignet seien, die gesetzmäßige Führung der Geschäfte und die Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Ganges der Verwaltung der Wirtschaftskammer Österreich in Frage zu stellen.
6. In der Folge wurde mit der am 28. November 2013 beschlossenen Satzung des Wirtschaftsparlaments, genehmigt vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend mit Note vom 20. Dezember 2013, BMWFJ-38.500/0097-I/3/2013, die o.a. Fachorganisationsordnung (in der Folge: FOO) geändert (s. Pkt. II.6.).6. In der Folge wurde mit der am 28. November 2013 beschlossenen Satzung des Wirtschaftsparlaments, genehmigt vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend mit Note vom 20. Dezember 2013, BMWFJ-38.500/0097-I/3/2013, die o.a. Fachorganisationsordnung (in der Folge: FOO) geändert (s. Pkt. römisch zwei.6.).
7. Mit dem auf Art139 B-VG gestützten (Individual-)Antrag samt Eventualanträgen bzw. dem auf Art140 B-VG gestützten Eventualantrag begehren die Antragsteller, der Verfassungsgerichtshof möge (folgende Bestimmungen dieser Satzungsänderung),
"I.1.1. Ziffer 8. [Fußnote: '§3 Z14 entfällt']
und
Ziffer 31. [Fußnote: 'Abschnitt II. Z14 des Anhangs 1 der Fachorganisationsordnung entfällt.']Ziffer 31. [Fußnote: 'Abschnitt römisch zwei. Z14 des Anhangs 1 der Fachorganisationsordnung entfällt.']
je der Satzung des Wirtschaftsparlaments der Wirtschaftskammer Österreich vom 28.11.2013, genehmigt vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend mit Note vom 20.12.2013, BMWFJ-38.500/0097-I/3/2013, mit der die Fachorganisationsordnung [beschlossen am 26.06.2008, genehmigt vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mit Note vom 30.07.2008, BMWA-38.500/0019-I/3/2008, und kundgemacht im Verlautbarungsblatt der Wirtschaftskammer Österreich Nr 2/2008, in der Fassung des Beschlusses des Wirtschaftsparlaments vom 29.11.2012, genehmigt vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend mit Note vom 13.12.2012, BMWFJ-38.500/0245-I/3/2012, und kundgemacht im Verlautbarungsblatt der Wirtschaftskammer Österreich Nr 2/2012] geändert wird, kundgemacht im Verlautbarungsblatt der Wirtschaftskammer Österreich Nr 1/2014,
gemäß Art139 Abs1 B-VG und §57 VfGG als verfassungswidrig und/oder gesetzwidrig aufheben;
sowie
I.1.2. Artikel I §3 Z16 [Fußnote: 'Fachverband der Maschinen-, Metallwaren- und Gießereiindustrie'],römisch eins.1.2. Artikel römisch eins §3 Z16 [Fußnote: 'Fachverband der Maschinen-, Metallwaren- und Gießereiindustrie'],
in eventu
die Wortfolge 'und Gießereiindustrie', in eventu die Wortfolge (bzw die Zeichen- und Wortfolge) '- und Gießerei' in Artikel I §3 Z16, die Wortfolge 'und Gießereiindustrie', in eventu die Wortfolge (bzw die Zeichen- und Wortfolge) '- und Gießerei' in Artikel römisch eins §3 Z16,
Artikel II §1 Abs10 [Fußnote: 'Der Fachverband der Maschinen-, Metallwaren- und Gießereiindustrie ist RechtsnachfolgerArtikel römisch zwei §1 Abs10 [Fußnote: 'Der Fachverband der Maschinen-, Metallwaren- und Gießereiindustrie ist Rechtsnachfolger
- des bisherigen Fachverbands Maschinen & Metallwaren und
- des bisherigen Fachverbands der Gießereiindustrie'],
und
Abschnitt II. Z16 des Anhangs 1 [Fußnote: 'Fachverband der Maschinen-, Metallwaren- und Gießereiindustrie, umfassend […]'],Abschnitt römisch zwei. Z16 des Anhangs 1 [Fußnote: 'Fachverband der Maschinen-, Metallwaren- und Gießereiindustrie, umfassend […]'],
in eventu
die Wortfolge 'und Gießereiindustrie' (in eventu die Wortfolge [bzw die Zeichen- und Wortfolge] '-und Gießerei') und
die Wortfolge 'sowie die Unternehmungen der Gießereiindustrie, insbe- sondere
1. Eisen- und Stahlgießereien
2. Leichtmetallgießereien
3. Schwermetallgießereien
jeweils mit den dazu notwendigen Produktionsschritten wie Kokillen- und Modellfertigung, Formenbau, Schmelzbetrieb, Kern- und Formherstellung, Sandaufbereitung, Wärmebehandlung, Putzerei, Oberflächenbehandlung und die im Prozess integrierte mechanische Bearbeitung.'
jeweils in Abschnitt II. Z16 des Anhangs 1, jeweils in Abschnitt römisch zwei. Z16 des Anhangs 1,
je der Fachorganisationsordnung, beschlossen am 26.06.2008, genehmigt vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mit Note vom 30.07.2008, BMWA-38.500/0019-I/3/2008, und kundgemacht im Verlautbarungsblatt der Wirtschaftskammer Österreich Nr 2/2008, und zwar jeweils in der Fassung der Satzung des Wirtschaftsparlaments der Wirtschaftskammer Österreich vom 28.11.2013, genehmigt vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend mit Note vom 20.12.2013, BMWFJ-38.500/0097-I/3/2013, und kundgemacht im Verlautbarungsblatt der Wirtschaftskammer Österreich Nr 1/2014,
gemäß Art139 Abs1 B-VG und §57 VfGG als verfassungswidrig und/oder gesetzwidrig aufheben;
in eventu (Punkt I.2. eventualiter zu den Punkten I.1.1. und I.1.2.)in eventu (Punkt römisch eins.2. eventualiter zu den Punkten römisch eins.1.1. und römisch eins.1.2.)
I.2. Ziffer 8. [Fußnote: '§3 Z14 entfällt'],römisch eins.2. Ziffer 8. [Fußnote: '§3 Z14 entfällt'],
Ziffer 9. [Fußnote: '§3 Z16 lautet: 'Fachverband der Maschinen-, Metallwaren- und Gießereiindustrie''],
Artikel II §1 Absatz 10. in Ziffer 21. [Fußnote: 'Der Fachverband der Maschienen-, Metallwaren- und Gießereiindustrie ist Rechtsnachfolger - des bisherigen Fachverbands Maschinen & Metallwaren und - des bisherigen Fachverbands der Gießereiindustrie'],Artikel römisch zwei §1 Absatz 10. in Ziffer 21. [Fußnote: 'Der Fachverband der Maschienen-, Metallwaren- und Gießereiindustrie ist Rechtsnachfolger - des bisherigen Fachverbands Maschinen & Metallwaren und - des bisherigen Fachverbands der Gießereiindustrie'],
in eventu
die Wortfolge '(10) Der Fachverband der Maschinen-, Metallwaren- und Gießereiindustrie ist Rechtsnachfolger
- des bisherigen Fachverbands Maschinen und Metallwaren und
- des bisherigen Fachverbands der Gießereiindustrie' in Ziffer 21.,
Ziffer 31. [Fußnote: 'Abschnitt II. Z14 des Anhangs 1 der Fachorganisations-ordnung entfällt.'],Ziffer 31. [Fußnote: 'Abschnitt römisch zwei. Z14 des Anhangs 1 der Fachorganisations-ordnung entfällt.'],
und
Ziffer 32. [Fußnote: 'Abschnitt II Z16 des Anhangs 1 der Fachorganisationsordnung lautet: '16. Fachverband der Maschinen-, Metallwaren- und Gießereiindustrie, umfassend […]'']Ziffer 32. [Fußnote: 'Abschnitt römisch zwei Z16 des Anhangs 1 der Fachorganisationsordnung lautet: '16. Fachverband der Maschinen-, Metallwaren- und Gießereiindustrie, umfassend […]'']
je der Satzung des Wirtschaftsparlaments der Wirtschaftskammer Österreich vom 28.11.2013, genehmigt vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend mit Note vom 20.12.2013, BMWFJ-38.500/0097-I/3/2013, mit der die Fachorganisationsordnung [beschlossen am 26.06.2008, genehmigt vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mit Note vom 30.07.2008, BMWA-38.500/0019-I/3/2008, und kundgemacht im Verlautbarungsblatt der Wirtschaftskammer Österreich Nr 2/2008, in der Fassung des Beschlusses des Wirtschaftsparlaments vom 29.11.2012, genehmigt vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend mit Note vom 13.12.2012, BMWFJ-38.500/0245-I/3/2012, und kundgemacht im Verlautbarungsblatt der Wirtschaftskammer Österreich Nr 2/2012] geändert wird, kundgemacht im Verlautbarungsblatt der Wirtschaftskammer Österreich Nr 1/2014,
gemäß Art139 Abs1 B-VG und §57 VfGG als verfassungswidrig und/oder gesetzwidrig aufheben;
in eventu (Punkt I.3. eventualiter zu den Punkten I.1.1. und I.1.2. bzw. zu den Eventualanträgen unter Punkt I.2.)in eventu (Punkt römisch eins.3. eventualiter zu den Punkten römisch eins.1.1. und römisch eins.1.2. bzw. zu den Eventualanträgen unter Punkt römisch eins.2.)
I.3. die Wortfolge 'und Gießereindustrie' (in eventu die Wortfolge [bzw. die Zeichen- und Wortfolge] '-und Gießerei') in Artikel I §3 Z16,römisch eins.3. die Wortfolge 'und Gießereindustrie' (in eventu die Wortfolge [bzw. die Zeichen- und Wortfolge] '-und Gießerei') in Artikel römisch eins §3 Z16,
Artikel II §1 Absatz 10,Artikel römisch zwei §1 Absatz 10,
die Wortfolge 'und Gießereiindustrie' (in eventu die Wortfolge [bzw die Zeichen- und Wortfolge] '-und Gießerei') in Abschnitt II Z16 des Anhangs 1,die Wortfolge 'und Gießereiindustrie' (in eventu die Wortfolge [bzw die Zeichen- und Wortfolge] '-und Gießerei') in Abschnitt römisch zwei Z16 des Anhangs 1,
und
die Wortfolge 'sowie die Unternehmungen der Gießereiindustrie, insbesondere
1. Eisen- und Stahlgießereien
2. Leichtmetallgießereien
3. Schwermetallgießereien
jeweils mit den dazu notwendigen Produktionsschritten wie Kokillen- und Modellfertigung, Formenbau, Schmelzbetrieb, Kern- und Formherstellung, Sandaufbereitung, Wärmebehandlung, Putzerei, Oberflächenbehandlung und die im Prozess integrierte mechanische Bearbeitung.' in Abschnitt II. Z 16 des Anhangs 1, jeweils mit den dazu notwendigen Produktionsschritten wie Kokillen- und Modellfertigung, Formenbau, Schmelzbetrieb, Kern- und Formherstellung, Sandaufbereitung, Wärmebehandlung, Putzerei, Oberflächenbehandlung und die im Prozess integrierte mechanische Bearbeitung.' in Abschnitt römisch zwei. Ziffer 16, des Anhangs 1,
je der Fachorganisationsordnung, beschlossen am 26.06.2008, genehmigt vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mit Note vom 30.07.2008, BMWA-38.500/0019-I/3/2008, und kundgemacht im Verlautbarungsblatt der Wirtschaftskammer Österreich Nr 2/2008, und zwar jeweils in der Fassung der Satzung des Wirtschaftsparlaments der Wirtschaftskammer Österreich vom 28.11.2013, genehmigt vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend mit Note