RS Vwgh 2014/11/18 2013/05/0022

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Veröffentlicht am 18.11.2014
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

UVPG 2000 §19 Abs10;
UVPG 2000 §3 Abs7a;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

§ 3 Abs. 7a UVPG 2000 räumt anerkannten Umweltorganisationen in einem Verfahren zur Feststellung, ob für ein Vorhaben eine UVP nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist, das Recht ein, Akteneinsicht zu nehmen und einen Antrag auf Überprüfung der Einhaltung von Vorschriften über die UVP-Pflicht an den Umweltsenat zu stellen. Diese Bestimmung begründet jedoch - im Unterschied etwa zu § 19 Abs. 10 leg. cit., worin anerkannten Umweltorganisationen in Genehmigungsverfahren das Recht zur Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichthof eingeräumt ist keine Parteistellung solcher Umweltorganisationen im Überprüfungsverfahren gemäß § 3 Abs. 7a leg. cit. und auch keine Legitimation zur Beschwerdeerhebung an den Verwaltungsgerichtshof.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013050022.X04

Im RIS seit

02.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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