RS Vfgh 2014/12/10 E1375/2014

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Veröffentlicht am 10.12.2014
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10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

VfGG §17 Abs2, §18

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde einer deutschen Rechtsanwältin wegen nichtbehobenen Mangels der Einbringung der Beschwerde durch einen bevollmächtigten österreichischen Rechtsanwalt oder einen Einvernehmensanwalt

Rechtssatz

Keine Einbringung der Beschwerde durch einen in die Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen, bevollmächtigten Rechtsanwalt oder durch einen bevollmächtigten ausländischen Rechtsanwalt (aus dem Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz), der im Einvernehmen mit einem in die Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwalt (Einvernehmensrechtsanwalt) handelt.

Entscheidungstexte

  • E1375/2014
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 10.12.2014 E1375/2014

Schlagworte

VfGH / Anwaltszwang, VfGH / Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:E1375.2014

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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