TE Vfgh Erkenntnis 2014/12/9 G149/2014 ua

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.12.2014
beobachten
merken

Index

L1030 Gemeindestruktur

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art115 Abs2, Art116 Abs1
B-VG Art140 Abs1 Z1 litc
Stmk GemeindestrukturreformG §1, §3, §4
Stmk GdO 1967 §6 Abs2

Leitsatz

Abweisung weiterer Individualanträge von Gemeinden auf Aufhebung von Bestimmungen des Stmk GemeindestrukturreformG betreffend Gemeindefusionen; keine Unsachlichkeit der bekämpften Vereinigungen

Spruch

I. Die Anträge werden insoweit abgewiesen, als sie sich gegen §3 Abs2 Z1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 über die Neugliederung der Gemeinden des Landes Steiermark (Steiermärkisches Gemeindestrukturreformgesetz – StGsrG), LGBl für die Steiermark Nr 31/2014 (berichtigt durch LGBl für die Steiermark Nr 36/2014), richten.

II. Im Übrigen wird der Antrag der Gemeinde Freiland bei Deutschlandsberg zurückgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I.              Anträge und Vorverfahren

1. Gestützt auf Art140 B-VG begehren die antragstellenden Gemeinden Trahütten (protokolliert zu G149/2014) und Osterwitz (protokolliert zu G158/2014), §3 Abs2 Z1 Stmk. Gemeindestrukturreformgesetz – StGsrG, LGBl 31/2014 (berichtigt durch LGBl 36/2014), in eventu die Wortfolge "und Trahütten" bzw. "Osterwitz" in §3 Abs2 Z1 StGsrG als verfassungswidrig aufzuheben. Die Gemeinde Freiland bei Deutschlandsberg (protokolliert zu G155/2014) begehrt gestützt auf Art140 Abs1 Z1 litc B-VG Folgendes:

"Der Verfassungsgerichtshof möge

a) gemäß Art140 Abs3 B-VG iVm §64 Abs1 VfGG als verfassungswidrig aufheben:

Das Gesetz vom 17. Dezember 2013, kundgemacht im Landesgesetzblatt für die Steiermark vom 02. April 2014, LGBl Nr 31/2014, über die Neugliederung der Gemeinden des Landes Steiermark (Steiermärkisches Gemeindestrukturreformgesetz-StGsrG) zur Gänze, in eventu

b) den §3 des genannten Gesetzes, in eventu

c) den Abs2 des §3 des genannten Gesetzes, in eventu

d) die Wortfolge '…….. und den Gemeinden Freiland bei Deutschlandsberg bei Deutschlandsberg, ……. zur Stadtgemeinde Deutschlandsberg' in §3 Abs2 Z1 des genannten Gesetzes, in eventu

e) die Wortfolge 'Gemeinde Freiland bei Deutschlandsberg' in §3 Abs2 Z1 des genannten Gesetzes."

2. Die Gemeinde Trahütten legt ihre Bedenken – auszugsweise – wie folgt dar:

"Warum die angedachte Gebietsänderung nicht dem Sachlichkeitsgebot entspricht:

[…] Zur geographischen Lage bzw zu den – angeblich – bestehenden Siedlungsverflechtungen:

[…] Richtig ist zwar, dass die genannten Gemeinden aneinander grenzen. Von angeblich bereits bestehenden Siedlungsverflechtungen — wie in den Erläuterungen zum Gesetz angeführt — kann jedoch nicht die Rede sein.

Die Entfernung zwischen den Gemeindeämtern der ASt und Deutschlandsberg beträgt laut Routenplaner 7,7 km. Die Entfernung zwischen dem höchstgelegenen bewirtschafteten Anwesen der ASt und dem Gemeindeamt Deutschlandsberg beträgt sogar rund 17 km, wobei sich der Gasthof Almwirt auf einer Seehöhe von 1.300 m befindet, während sich das Stadtgemeindeamt Deutschlandsberg auf einer Seehöhe von 372 m befindet.

Anmerkung: Hinsichtlich dieser beträchtlichen Entfernung (bis zu 17 Kilometer) zwischen den beiden Gemeinden ist festzuhalten, dass – laut Rechtsprechung des VfGH – große Entfernungen (von 6-7 Kilometern) die Sachlichkeit einer Fusion zumindest zweifelhaft erscheinen lassen (vgl VfSlg 9819/1983; VfSlg 10.637/1985).

[…] Auch die von der berufenen Regierung in das Treffen geführte – angebliche – Siedlungsverflechtung trifft tatsächlich so nicht zu; die ASt verfügt über ausreichend eigene infrastrukturelle Versorgungseinrichtungen:

a) Die ASt verfügt solcherart über einen eigenen Kindergarten, eine Volkschule, eine Kirche, 12 Gastgewerbe- und Beherbergungsbetriebe, zwei Schilifte, eine Schischule, ein Werbe- und Grafikdesignunternehmen, ein EDV- und IT-Managementunternehmen, ein Handelsunternehmen, ein Holzschlägerungsunternehmen, eine Tischlerei, ein Pflegeheim, ein EDV-Dienstleistungsunternehmen, eine Fernwärmeanlage zur Versorgung der öffentlichen Gebäude und privaten Haushalte im Siedlungsgebiet sowie zahlreiche Landwirte und Selbstvermarkter.

b) Weiters verfügt die ASt über 7 Vereine, nämlich den Verein 'Kultur am Berg', einen Sportverein, einen Singkreis, eine Freiwillige Feuerwehr, einen Kameradschaftsbund (ÖKB), einen Pfarrgemeinderat und eine Landjugend.

Wenn diesbezüglich in den erläuternden Bemerkungen der berufenen Regierung zum Gemeindestrukturreformgesetz ausgeführt wird, dass durch die Fusion eine Verbesserung der Infrastruktur eintreten würde, so ist dies insofern unrichtig, als die Bewohner der ASt schon seit jeher ins Tal fahren, um ihre Einkäufe und Behördengänge zu erledigen. [Mit der] Gemeindestrukturreform sind demnach – auch in Zukunft – keine Verbesserungen im Bereich der Infrastruktur für die Bewohner der ASt verbunden. Vielmehr ist sogar davon auszugehen, dass einzelne Gewerbebetriebe, welche bisher von der ASt beauftragt wurden, in Zukunft von der neuen Stadtgemeinde Deutschlandsberg nicht mehr beauftragt werden, da die Stadtgemeinde Deutschlandsberg über ein eigenes 'Netzwerk' verfügt und erfahrungsgemäß nur diese Unternehmen beauftragt.

[…] Aufgrund aber dieser ohnedies umfangreichen, gut funktionierenden und eigenständigen Versorgungseinrichtungen der ASt aller Art kann von einer Siedlungsverflechtung der Fusionsgemeinden folglich nicht ausgegangen werden. Solcherart können diese Faktoren auch nicht zur Begründung der gegenständlichen Fusion herangezogen werden. Die angedachte Fusion ist somit (auch) aus diesem Grund sachlich nicht gerechtfertigt.

[…] Für die ASt wird auch in den Erläuterungen des StGsrG ein steigender Bevölkerungsstand prognostiziert. Laut Registerzählung stellt sich die Bevölkerungsentwicklung bis zuletzt wie folgt dar:

1991: 391

2001: 412

2011: 391

2014: 407

Auch die Schülerzahlen in der Volksschule der ASt haben sich in den vergangenen Jahren kontinuierlich erhöht, sodass in naher Zukunft sogar noch mit einem Anstieg, zumindest aber mit gleichbleibenden Schülerzahlen gerechnet werden kann […].

Es ist ferner nicht davon auszugehen, dass sich durch die Fusion hinsichtlich der Raumentwicklung und Raumnutzung, der Standortentwicklung, der Bevölkerungsentwicklung, der Versorgung mit Gütern etc. positive Veränderungen ergeben werden. Es entspricht wohl nur dem Wunschdenken der berufenen Regierung, dass sich durch eine Vereinigung eine mittel- bis langfristige Attraktivierung des Versorgungs- und Dienstleistungsangebots sowie der Infrastruktur ergibt, da die einzelnen Ortszentren der bisherigen Gemeinden – in welcher Form und in welchem Zustand auch immer – wohl auch in Zukunft erhalten bleiben und nicht erwartet werden kann, dass die Bewohner der einzelnen Fusionsgemeinden ihren Wohnsitz in Zukunft in Richtung Stadtzentrum verlegen werden. Vielmehr müssen auch in Zukunft die bisherigen Gemeindegebiete der Fusionsgemeinden und die dort bestehende Infrastruktur erhalten bleiben, sodass eine Ersparnis nicht zu erwarten ist. Eine Verbesserung wird – wenn überhaupt – nur im Stadtzentrum von Deutschlandsberg erfolgen, zumal ein Großteil der Mittel dorthin fließen wird, während die übrigen Fusionsgemeinden langsam aber sicher 'ausgedünnt' und dem Verfall Preis gegeben werden.

[…] Die ASt hat ein kleinregionales Entwicklungskonzept (KEK) mit der Region Sulmtal-Koralm entwickelt und beschlossen. Dieser Kleinregion gehören neben der ASt auch die Gemeinden St. Ulrich im Greith, St. Martin im Sulmtal, St. Peter im Sulmtal, Schwanberg, Hollenegg, Garanas und Gressenberg an.

Daneben ist die ASt Mitglied des Pfarrverbandes St. Peter im Sulmtal – Hollenegg – Trahütten – Glashütten sowie Mitglied des Sozialhilfeverbandes Deutschlandsberg.

[…]

[…] Zur finanziellen Lage:

[…] Gemeindehaushalt:

[…]

Laut dem mittelfristigen Finanzplan ist es nicht nur möglich, sondern wahrscheinlich, dass in Zukunft ein ausgeglichener Haushalt besteht, zumal die wesentlichen Investitionen (Renovierung von Volksschule, Kindergarten, Gemeindeamt, Bauhof, Fernheizanlage, Instandhaltung, Erneuerung und Ausbau des rund 70 km langen gemeindeeigenen Wegenetzes, Ankauf eines Unimog, eines Traktors und eines Hubstaplers, Umbau des Feuerwehrhauses) in der Vergangenheit erfolgt sind.

[…]

[…] Dass Investitionen nur mit Bedarfszuweisungen finanziert werden können, gilt auch für alle übrigen Gemeinden und wird sich auch durch die Gemeindefusionen nicht ändern.

Mit nur 1,3 % laut Rechnungsabschluss 2013 ist der Verschuldensgrad der ASt im Vergleich zu den meisten übrigen Gemeinden des Landes Steiermark äußerst gering.

[…] Durch die Gemeindestrukturreform ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Tarife der ASt künftig jenen der Stadtgemeinde Deutschlandsberg angepasst werden und damit für die Bewohner der ASt durchgehend eine Verschlechterung im Vergleich zum jetzigen Tarifmodell verbunden wäre.

[…]

Ein Tarifvergleich ist nicht möglich, da einerseits sechs Gemeinden fusioniert werden sollen und andererseits das Land Steiermark dem Auskunftsbegehren der Gemeinde nicht entsprochen hat. Ebenso wurden der ASt von der Stadtgemeinde Deutschlandsberg keine Vergleichszahlen zur Verfügung gestellt. Das Land Steiermark hat auch keine Vergleichsrechnung angestellt, sodass gar nicht objektiv nachvollzogen werden kann, dass sich für die ASt eine Verbesserung durch die Zwangsfusion ergeben wird.

[…] Verwaltungs- bzw Personalkosten:

Die Verwaltungskosten der ASt betragen im Jahr 2013 EUR 134.138,59. Eine Prognose hinsichtlich des für die zukünftige Fusionsgemeinde zu erwartenden Verwaltungsaufwands zu treffen[,] ist indes nicht möglich, da einerseits sechs Gemeinden fusioniert werden sollen und andererseits das Land Steiermark dem Auskunftsbegehren der ASt nicht entsprochen hat. Das Land Steiermark hat auch keine Vergleichsrechnung angestellt, sodass objektiv nicht nachvollzogen werden kann, ob bzw inwieweit sich für die fusionierten Gemeinden eine Verbesserung ergeben wird.

Tatsächlich ist aber mit einem Anstieg der Verwaltungskosten zu rechnen, da laut den bisherigen Aussendungen der fusionswilligen Gemeinden Deutschlandsberg, Bad Gams und Kloster in allen sechs Gemeinden die Bauhöfe, Schulen und sonstigen öffentlichen Einrichtungen einschließlich aller Mitarbeiter erhalten bleiben sollen, sodass ein Einsparungspotential nicht ersichtlich ist.

Andererseits wird aber auch eine Zentrierung in der Stadtgemeinde Deutschlandsberg geplant, sodass sich unter Berücksichtigung der langen Wegstrecken sowie der Seehöhe der Stadtgemeinde Deutschlandsberg von 372 m und der Seehöhe des höchsten Punktes der ASt von 1.762 m wesentlich längere Anfahrtsstrecken und damit wesentlich höhere Personalkosten, Betriebskosten und sonstige Aufwendungen ergeben, zumal das geplante neue Stadtgebiet eine Fläche von 179 km2 haben soll. Die Vergrößerung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Deutschlandsberg von 25 auf 31 Mitglieder, die Einführung von Ortsteilbürgermeistern und die Anhebung der Bezüge lassen sowohl für die ASt[…] als auch für die zukünftige neue Stadtgemeinde Deutschlandsberg eine weitere wesentliche Verschlechterung erwarten.

[…] Weitere nachteilige Auswirkungen auf die ASt durch die Gemeindefusion:

Wie bereits oben ausgeführt, ist eine Änderung der Gemeindestruktur nach der Judikatur des VfGH ganz allgemein nur dann sachlich zu rechtfertigen, wenn sie insgesamt gesehen Verbesserungen mit sich bringt.

Die Sachlichkeit einer Kommunalstrukturmaßnahme ist demnach dann zu bejahen, wenn die gesetzgeberische Entscheidung auf der begründeten Prognose einer Verbesserung der Gemeindestruktur und vor allem der Herausbildung eines leistungsfähigeren Kommunalwesens, als es die einzelnen Gemeinden bisher darstellen, beruht.

Durch die Zwangsfusion sind für die ASt jedoch insofern erhebliche Nachteile zu erwarten, als

-      sich die Wege für die einzelnen Gemeindebewohner, welche teilweise bis zu 17 km vom neuen Stadtgemeindeamt Deutschlandsberg entfernt auf einer Seehöhe von 1.300 Meter wohnen, wesentlich verlängern würden,

-      die Ortsentwicklung gestört bzw die Dorfgemeinschaft zerstört wird,

-      Vereine (Kultur am Berg, Sportverein, Singkreis, Freiwillige Feuerwehr, Kameradschaftsbund (ÖKB), Pfarrgemeinderat, Landjugend) aufgelöst werden, etc.

Zusätzlich ist eine erhebliche Verschlechterung bei der Erhaltung des Straßennetzes, bei der Schneeräumung, Streuung, der Behebung von Sturm- und Schneedruckschäden etc. zu erwarten, da sich das Stadtgemeindeamt von Deutschlandsberg auf einer Seehöhe von 372 Meter befindet, während der höchste Punkt der ASt auf einer Seehöhe von 1762 Meter liegt. Ohne entsprechende Gemeindearbeiter und Mitarbeiter vor Ort wird es in Zukunft für die neue Stadtgemeinde Deutschlandsberg nicht möglich sein, diese Arbeiten in einem für die im jetzigen Gemeindegebiet der ASt sesshaften Bewohner in einem nahen zeitlichen Zusammenhang zu verrichten, zumal sich einerseits die Schneefallgrenze im Regelfall weit über der Stadtgemeinde Deutschlandsberg befindet und überdies mit der Anfahrt lange Wegzeiten verbunden sind, welche wiederum hohe Personalkosten, Materialkosten, Betriebskosten und sonstige Aufwendungen zur Folge haben.

Solcherart haben bereits einzelne der örtlich ansässigen Gemeindearbeiter und Funktionäre erklärt, dass sie im Falle einer Fusionierung ihren Dienst quittieren. Es wird daher möglicherweise Jahre dauern, bis Ersatzpersonen das neue Gemeindegebiet erkunden, um dieses ordnungsgemäß bewirtschaften zu können.

Überdies gibt es im Umfeld des Gemeindeamtes Deutschlandsberg keine entsprechenden Parkmöglichkeiten.

Weiters wird eine Fusionierung bei einer Fläche von 179 km2 zu einem Verlust der Nähe zum Bürger und zu einem Abgleiten in die Anonymität führen. So zeigt sich bereits jetzt ein Verlust der Bereitschaft in den Vereinen mitzuarbeiten, da befürchtet wird, dass durch die Fusionierung die Dorfgemeinschaft verloren geht. Eine Fusionierung wird daher zu einer weiteren Abwanderung und Ausdünnung des ländlichen Raumes führen.

[…] Auch in diesem Bereich zeigt sich also, dass keine Notwendigkeit zur Fusion der ASt mit den (Stadt- bzw Markt-)Gemeinden Deutschlandsberg, Bad Gams, Freiland bei Deutschlandsberg, Kloster und Osterwitz besteht. Die Kosten der Fusionsabwicklung würden den prognostizierten (aber von der berufenen Regierung ohnehin nicht in Zahlen erfassten) – finanziellen – Nutzen übersteigen bzw zumindest aufwiegen; die angedachte Fusion ist somit auch diesbezüglich sachlich nicht gerechtfertigt.

[…] Zum Verlust der Bürgernähe und zum anhaltenden Widerstand der Bevölkerung:

[…] Der Gemeinderat der ASt weist derzeit bei aktuell 407 Einwohnern (Stand 2014) und rund 340 Wahlberechtigten 9 Mitglieder auf. Durch die Fusion wird sich die Anzahl der Vertreter im Gemeinderat der 6 zu fusionierenden Gemeinden von derzeit 9 Gemeinderäten auf maximal 2 Gemeinderäte reduzieren. Da die ASt aus 3 Katastralgemeinden, nämlich Kruckenberg, Rostock und Trahütten besteht, wäre zukünftig auch nicht mehr jede Katastralgemeinde der ASt im neuen Gemeinderat vertreten. Dies bedeutet für die derzeitigen Gemeinden somit einen deutlichen Verlust von Ansprechpersonen, welcher sich vor allem durch die Größe der neu entstehenden Gemeinde negativ auf die Bürgernähe der Gemeindevertretung auswirken wird, was solcherart eine klare Verschlechterung für die ASt darstellt." (Zitat ohne die im Text enthaltenen Hervorhebungen)

3. Die Gemeinde Osterwitz legt ihre Bedenken – auszugsweise – wie folgt dar:

"Warum die angedachte Gebietsänderung nicht dem Sachlichkeitsgebot entspricht:

[…] Zur geographischen Lage bzw zu den – angeblich – bestehenden Siedlungsverflechtungen:

[…] Richtig ist zwar, dass die genannten Gemeinden aneinander grenzen. Von angeblich bereits bestehenden Siedlungsverflechtungen – wie in den Erläuterungen zum Gesetz (wenngleich in allgemein gehaltenen Stehsätzen) angeführt – kann jedoch nicht die Rede sein.

[…] Die Entfernung zwischen den Gemeindeämtern der ASt und Deutschlandsberg beträgt laut Routenplaner 19,73 km. Die Entfernung zwischen dem höchstgelegenen bewirtschafteten Anwesen der Ast und dem Gemeindeamt Deutschlandsberg beträgt rund 21 km, wobei sich die sogenannte 'Stoffhütte' auf einer Seehöhe von 1.424 m befindet, während sich das Stadtgemeindeamt Deutschlandsberg auf einer Seehöhe von 372 m befindet.

Hinsichtlich dieser beträchtlichen Entfernungen (bis zu 21 Kilometer) zwischen den beiden Gemeinden ist festzuhalten, dass – laut Rechtsprechung des VfGH – große Entfernungen (von 6-7 Kilometern) die Sachlichkeit einer Fusion zumindest zweifelhaft erscheinen lassen (vgl VfSlg 9819/1983; VfSlg 10.637/1985).

[…] Auch die von der berufenen Regierung in das Treffen geführte – angebliche – Siedlungsverflechtung trifft tatsächlich so nicht zu; die ASt verfügt über ausreichend eigene infrastrukturelle Versorgungseinrichtungen:

Die ASt verfügt über

-      eine Wallfahrtskirche,

-      drei Gastgewerbe- bzw. Beherbergungsbetriebe,

-      ein Jugendlager,

-      ein technisches Büro,

-      ein Fensterhandels- und Montageunternehmen,

-      ein Holzschlägerungsunternehmen,

-      eine Fernwärmeanlage zur Versorgung der öffentlichen Gebäude und privaten Haushalte im Siedlungsgebiet,

-      zahlreiche Landwirte und Selbstvermarkter, etc.

Diese im Gemeindegebiet der ASt angesiedelten Versorgungseinrichtungen bzw Dienstleistungsunternehmen decken jedenfalls die Bedürfnisse des täglichen Lebens ab und gehen außerdem über eine bloße Grundversorgung hinaus. Eine Fusion der in Rede stehenden Gemeinden ist daher von [v]ornherein nicht vonnöten und würde keine Verbesserung für die Bewohner der ASt bewirken.

Weiters verfügt die ASt über ein beachtliches Vereinsleben, welches die Bevölkerung der ASt sowohl in kultureller als auch in faktischer Hinsicht an die ASt als Lebensmittelpunkt bindet. Solcherart existieren in der ASt sieben Vereine, nämlich

-      eine Freiwillige Feuerwehr,

-      ein[…] Musikverein,

-      eine Singrunde,

-      eine Schuhplattlergruppe,

-      eine Unterhaltungsmusikgruppe,

-      ein[…] Kameradschaftsbund (ÖKB) und

-      ein[…] Pfarrgemeinderat.

Auch die hier angeführte kulturelle Eigenständigkeit der ASt wurde jedoch von der berufenen Regierung nicht berücksichtigt, sodass auch diesbezüglich von einer Unsachlichkeit der Gemeindefusion auszugehen ist.

Wenn ferner in den erläuternden Bemerkungen der berufenen Regierung zum Gemeindestrukturreformgesetz ausgeführt wird, dass durch die Fusion eine Verbesserung der Infrastruktur eintreten würde, so ist dies insofern unrichtig, als die Bewohner der ASt schon seit jeher ins Tal fahren, um ihre Einkäufe und Behördengänge zu erledigen.

Für die Bevölkerung der ASt ist es solcherart völlig unerheblich, ob die Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder sonstigen Versorgungseinrichtungen in der eigenen oder in einer Nachbargemeinde erfolgt. Auch wird sich die bevorstehende Fusion nicht auf die Qualität der Infrastruktur (positiv) auswirken können.

Durch die Gemeindestrukturreform sind demnach – auch in Zukunft – keine Verbesserungen im Bereich der Infrastruktur für die Bewohner der ASt verbunden. Vielmehr ist sogar davon auszugehen, dass einzelne Gewerbebetriebe, welche bisher von der ASt beauftragt wurden, in Zukunft von der neuen Stadtgemeinde Deutschlandsberg nicht mehr beauftragt werden, da die Stadtgemeinde Deutschlandsberg über ein eigenes 'Netzwerk' verfügt und erfahrungsgemäß nur diese Unternehmen beauftragt.

[…] Aufgrund dieser umfangreichen, gut funktionierenden und eigenständigen Versorgungseinrichtungen der ASt aller Art kann von einer Siedlungsverflechtung der Fusionsgemeinden folglich nicht ausgegangen werden. Solcherart können diese Faktoren auch nicht zur Begründung der gegenständlichen Fusion herangezogen werden. Die angedachte Fusion ist somit (auch) aus diesem Grund sachlich nicht gerechtfertigt.

[…]

[…] Zur finanziellen Lage:

[…] Gemäß §1 StGsrG ist das Ziel der Gemeindestrukturreform die Stärkung der zukünftigen Leistungsfähigkeit der Gemeinden zur sachgerechten und qualitätsvollen Erfüllung der eigenen und übertragenen Aufgaben und Funktionen zum Wohle der Bevölkerung. Die Strukturreform soll wirtschaftliche und leistungsfähige Gemeinden schaffen, die dauerhaft in der Lage sind, ihre Angelegenheiten ohne Haushaltsabgang zu erfüllen.

Dieses Ziel ist jedoch zumindest hinsichtlich der ASt bereits erreicht. Eine Verbesserung kann auch durch die Gemeindezusammenlegung nicht erreicht werden.

Laut den Erläuterungen zum StGsrG sei die finanzielle Lage der ASt im Betrachtungszeitraum 2008 bis 2012 Besorgnis erregend gewesen. Die ASt habe in den Jahren 2008 bis 2012, trotz erheblicher Bedarfszuweisungsmittel (Haushaltsabgänge und Härteausgleich) des Landes Steiermark, den ordentlichen Haushalt nicht ausgleichen können. Auch im Bereich des außerordentlichen Haushaltes habe die ASt im Betrachtungszeitraum einzelne außerordentliche Vorhaben nicht ausfinanzieren können.

Richtig ist zwar, dass laut den vorliegenden Rechnungsabschlüssen in den letzten Jahren Verluste erwirtschaftet wurden. Laut den vorliegenden Rechnungsabschlüssen ergeben sich dabei folgende Zahlen:

2010   - 121.868,37

2011   - 125.300,56

2012   - 102.606,24

2013   - 53.180,44

Diese (stetig sinkenden) Abgänge sind jedoch im Wesentlichen darauf zurückzuführen, dass in den vergangenen Jahren umfangreiche Investitionen, wie etwa die Renovierung des Gemeindezentrums samt der alten Volksschule, dem Kultursaal und den darin befindlichen Wohnungen sowie die Neugestaltung des Dorfplatzes[,] getätigt wurden, sodass in naher Zukunft keine großen Investitionen mehr erforderlich sein werden. Ungeachtet dessen wären derartige Investitionen auch von der neuen Gemeinde zu tätigen und wäre diesbezüglich auch diese auf Bedarfszuweisungen des Landes angewiesen.

Entgegen der Auffassung der berufenen Regierung kann aber in den folgenden Jahren mit einem ausgeglichenen Finanzhaushalt gerechnet werden.

[…] Der Verschuldungsgrad der ASt liegt – laut Rechnungsabschluss – derzeit bei 26,20 %. Gemäß Voranschlag für das Jahr 2014 wird der Verschuldungsgrad bei 17,26 % liegen. Somit ist auch hier eine positive Entwicklung erkennbar.

[…] Durch die Gemeindestrukturreform ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Tarife der ASt künftig jenen der Stadtgemeinde Deutschlandsberg angepasst werden und damit für die Bewohner der ASt durchgehend eine Verschlechterung im Vergleich zum jetzigen Tarifmodell verbunden wäre.

[…]

Ein Tarifvergleich ist mehr oder weniger nicht möglich, da einerseits sechs Gemeinden fusioniert werden sollen und andererseits das Land Steiermark dem Auskunftsbegehren der Gemeinde nicht entsprochen hat. Das Land Steiermark hat auch keine Vergleichsrechnung angestellt, sodass objektiv nicht nachvollzogen werden kann, ob sich für die fusionierten Gemeinden eine Verbesserung oder Verschlechterung ergeben wird.

[…] Die Verwaltungskosten der ASt betrugen im Jahr 2013 EUR 15.717,70. [… (vgl. zur befürchteten Entwicklung der Verwaltungskosten in der neuen Gemeinde im Wesentlichen die Ausführungen der Gemeinde Trahütten unter Punkt 2.; auf den höchsten Punkt der Gemeinde Osterwitz mit 1.853 m wird verwiesen)]

[…] Weitere nachteilige Auswirkungen auf die ASt durch die Gemeindefusion:

[… (vgl. zum Folgenden im Wesentlichen die Ausführungen der Gemeinde Trahütten unter Punkt 2.; auf den höchsten Punkt der Gemeinde Osterwitz mit 1.853 m wird wiederum verwiesen)]

Durch die Zwangsfusion sind für die ASt jedoch insofern erhebliche Nachteile zu erwarten, als

-      sich die Wege für die einzelnen Gemeindebewohner, welche teilweise bis zu 21 km vom neuen Stadtgemeindeamt Deutschlandsberg entfernt auf einer Seehöhe von 1.424 m wohnen, wesentlich verlängern würden,

-      die Ortsentwicklung gestört bzw die Dorfgemeinschaft zerstört wird,

-      Vereine (Freiwillige Feuerwehr, Musikverein, Singrunde, Schuhplattlergruppe, Unterhaltungsmusikgruppe, Kameradschaftsbund (ÖKB), Pfarrgemeinderat) aufgelöst werden, etc.

[…]

[…] Zum Verlust der Bürgernähe und zum anhaltenden Widerstand der Bevölkerung:

[…] Auf Grund der geringen Einwohnerzahl von 148 Personen ist davon auszugehen, dass im neu konstituierten Gemeinderat der Stadtgemeinde Deutschlandsberg, welchem 31 Mitglieder angehören werden, kein Anspruch der Bevölkerung der ASt auf einen Gemeinderat besteht. Allfällige diesbezügliche Versprechungen im Vorfeld wären rechtlich nicht durchsetzbar. Dies bedeutet für die ASt somit einen deutlichen Verlust von Ansprechpersonen, welcher sich vor allem durch die Größe der neu entstehenden Gemeinde negativ auf die Bürgernähe der Gemeindevertretung auswirken wird, was solcherart eine klare Verschlechterung für die Einwohner der ASt darstellt." (Zitat ohne die im Text enthaltenen Hervorhebungen)

4. Weiters bringt die Gemeinde Trahütten – auszugsweise – Folgendes vor (das diesbezügliche Vorbringen der Gemeinde Osterwitz ist im Wesentlichen übereinstimmend):

"Bereits oben wurde erwähnt, dass der allgemein anhaltende Widerstand der Bevölkerung zumindest ein Indiz dafür ist, dass die Gemeindevereinigung unsachlich ist/war.

Die ASt kommunizierte gegenüber der berufenen Regierung stets, dass ihrer Ansicht nach kein Bedarf nach einer Zusammenlegung besteht.

Dementsprechend hat die ASt auch niemals an Verhandlungen mit den übrigen Fusionsgemeinden teilgenommen.

Die Feststellung in den Erläuterungen, bei den Überlegungen über eine Vereinigung der betreffenden Gemeinden sei auch die Haltung der Gemeinden sowie der Gemeindemitglieder einbezogen und gewürdigt worden, widerspricht den Tatsachen. Der Gemeinderat der ASt ist bereits in seiner Sitzung vom 22.03.2012 einhellig zur Erkenntnis gelangt, dass sich eine Zusammenlegung für die ASt aufgrund des mangelhaften Konzeptes nicht positiv auswirken kann.

Im Zuge der vom Land Steiermark geplanten Gemeindestrukturreform wurden die Gemeinden des Landes Steiermark aufgefordert, Vorschläge für freiwillige Gemeindevereinigungen zu erstatten, um so eine Neuordnung der Gemeinden in der Steiermark zu ermöglichen.

Zu diesem Zweck hat das Land Steiermark ein 'Handbuch Gemeindestrukturreform' als Leitfaden für die Gemeinden erstellt. Entsprechend diesem Leitfaden haben die ASt und die Gemeinde Osterwitz eine Finanz-, Organisations- und Infrastrukturanalyse durchgeführt.

Nach Abschluss dieser Analysephase und eingehenden Diskussionen haben die Gemeinderäte der ASt und der Gemeinde Osterwitz in ihren Sitzungen vom 22.03.2012 die übereinstimmenden einstimmigen Gemeinderatsbeschlüsse gefasst, dass die ASt und die Gemeinde Osterwitz mit Wirkung der Gemeinderatswahl 2015 gemäß §8 der Steiermärkischen Gemeindeordnung vereinigt werden und der Name der neuen Gemeinde laut Beschluss 'Trahütten' lautet.

Dementsprechend [haben] die ASt mit Schreiben vom 30.03.2012 und die Gemeinde Osterwitz mit Schreiben vom 06.04.2012 einen Antrag auf Genehmigung der Vereinigung der Gemeinden Trahütten und Osterwitz gemäß §8 Abs2 GemO an die belangte Behörde gestellt.

Zusätzlich hat die ASt der belangten Behörde mit Schreiben vom 15.06.2012 mitgeteilt, dass der Gemeinderat der Meinung ist, dass ländlich strukturierte Gemeinden nicht in eine Stadtgemeinde 'gezwängt' werden sollen, da

-      die ASt keine Abgangsgemeinde ist und einen geordneten Haushalt aufweist,

-      bereits bei der Gründung der Kleinregionen einstimmig beschlossen wurde, dass die ASt nicht mit der Region Deutschlandsberg zusammenarbeiten möchte,

-      die ASt nicht zum Pfarrverband Deutschlandsberg gehört,

-      die geographische Lage der ASt bzw der Gemeinde Osterwitz für sich spricht,

-      die 'Trahüttner' und 'Osterwitzer' nicht nur die Landschaft, sondern auch die Kultur verbindet.

Mit Schreiben vom 22.06.2012 hat auch die Gemeinde Osterwitz diesen Standpunkt bekräftigt und der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht, dass die Gemeinde Osterwitz an der Vereinigung mit der ASt festhält, da

-      es sich bei beiden Gemeinden um Berggemeinden handelt, welche von der Struktur und von der Mentalität der Menschen gleich sind,

-      beide Gemeinden gleiche Interessen haben,

-      ein Zusammenlegen mit der Stadtgemeinde Deutschlandsberg eine Zwangsgemeinschaft wäre, in welcher trotz aller großen Versprechen die Minderheit nicht ernst genommen wird.

Obwohl alle erforderlichen Voraussetzungen für eine Vereinigung der ASt und der Gemeinde Osterwitz gegeben waren, wurde mit Bescheid der berufenen Regierung vom 31.01.2013[…] dem Antrag auf Vereinigung der ASt und der Gemeinde Osterwitz zur neuen Gemeinde Trahütten aus formalen Gründen keine Folge gegeben.

Auch diesbezüglich neuerlich eingebrachte Anträge der ASt wies das Land Steiermark mit der Begründung ab, dass das von der Steiermärkischen Landesregierung beschlossene Leitbild Gemeindestrukturreform vom Landtag zur Kenntnis genommen worden sei und bei der Beschlussfassung der 20. Novelle der GemO am 13.11.2012 die öffentlichen Interessen gemäß §6 Abs2 GemO im Sinne des Leitbildes zur Gemeindestrukturreform in den Erläuterungen näher dargestellt worden seien. Außerdem sei im Zuge der Gemeindestrukturreform eine Vereinigung der Gemeinden Trahütten und Osterwitz mit den Gemeinden Deutschlandsberg, Bad Gams, Freiland und Kloster vorgesehen. Eine Erwägung der öffentlichen Interessen hätte ergeben, dass die örtlichen Siedlungskerne der beiden Gemeinden räumlich und funktionell in keinem Zusammenhang stehen würden, sich durch die topographische Lage nur begrenzte Rahmenbedingungen für die Siedlungsentwicklung ergeben würden, sich die Wohnformen der beiden Gemeinden auf landwirtschaftliche Wohnformen und Einfamilienhausansätze beschränken würden, eine Vereinigung die von der Strukturreform geforderten raumordnungs- und verkehrspolitischen Maßnahmen nicht ermöglichen würde und in Bezug auf die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen sowie das Beschäftigungspotenzial eine große Abhängigkeit von der Stadtgemeinde Deutschlandsberg bestehen würde. Weiters würden beide Gemeinden dem Standesamtsverband und betreffend die höheren Schulen dem Schulsprengel der Stadtgemeinde Deutschlandsberg angehören. Auch würde die Gemeinde Osterwitz schon jetzt dem Pfarrverband Deutschlandsberg sowie der Kleinregion Bad Gams – Deutschlandsberg – Frauental angehören. Letztlich wären beide Beschwerdeführer nicht in der Lage[,] ihren ordentlichen Haushalt auszugleichen[,] und könnten somit künftig nicht ohne fremde finanzielle Hilfe ihre gesetzlichen Aufgaben erfüllen. Zusammengefasst würde daher eine Vereinigung der beiden Gemeinden den in §6 Abs2 GemO normierten öffentlichen Interessen nicht entsprechen.

Mit Schreiben vom 03.10.2013[…] hat die berufene Regierung die Gemeinden zur Abgabe einer Stellungnahme zum Entwurf des Gemeindestrukturreformgesetzes aufgefordert, welche[r] nunmehr auch eine Fusion der ASt mit den (Stadt- bzw Markt-)Gemeinden Deutschlandsberg, Bad Gams, Freiland bei Deutschlandsberg, Kloster und Osterwitz vorsah.

Mit ihren Stellungnahmen vom 29.10.2013 haben sich die ASt sowie die Gemeinde Osterwitz unter Verweis auf die bisherigen Anträge neuerlich gegen die vom Land Steiermark vorgesehene Fusion mit der Stadtgemeinde Deutschlandsberg ausgesprochen und überdies festgehalten, dass dem Auskunftsbegehren beider Gemeinden nicht entsprochen wurde.

[…] Seit Beginn des Steiermärkischen Strukturreformprozesses ist daher der allgemein anhaltende Widerstand der ASt bzw der im Gemeindegebiet der ASt lebenden Bevölkerung dokumentiert. Es ist davon auszugehen, dass dieser Widerstand in der Bevölkerung auch nach dem 01.01.2015 anhalten wird, was ein Leben und ein Wirtschaften in der neuen Gemeinde zusehends und auf nicht überschaubare Zeit erschweren wird.

[…]

[…] Anmerkung: zum – von der berufenen Regierung – negierten 'Parteiengehör' und zur mangelhaften Begründung des Gesetzes:

[…] Eine konkrete, auf das spezielle Ansinnen der berufenen Regierung betreffend eine Zusammenlegung der ASt mit den (Stadt- bzw Markt-)Gemeinden Deutschlandsberg, Bad Gams, Freiland bei Deutschlandsberg, Kloster und Osterwitz bezogene (ausführliche) Begründung wurde der ASt nie übermittelt bzw zur Verfügung gestellt. Dies obwohl die ASt von der berufenen Regierung eine entsprechende Informationsfreigabe forderte.

[…] Aufgabe der berufenen Regierung war und wäre es (im Sinne einer 'Bringschuld'), eine dem Sachlichkeitsgebot entsprechende Prognose zu erstellen, mittels welcher die konkrete Fusion zu begründen ist. Bisher wurden der ASt keine Argumente bzw Prognosedaten, etwa im Sinne einer dem Stand [der] europäischen Rechtsprechung entsprechenden Machbarkeitsstudie mit mittelfristiger Planung, bekannt gegeben; dies wird auch nicht in den Erläuterungen zu dem vorliegenden StGsrG 'nachgeholt', wo – beinahe bei jeder Fusion gleichlautend – mit allgemeinen Stehsätzen versucht wird, die jeweilige Fusion zu rechtfertigen. Dies lässt den berechtigten Rückschluss zu, dass seitens der berufenen Regierung im Vorfeld der Entscheidung überhaupt keine fachlich fundierte Grundlagenforschung betrieben wurde und solcherart keine dem Sachlichkeitsgebot entsprechenden Prognosewerte ermittelt wurden, welche die im konkreten Fall angedachte Fusion tatsächlich (und nicht nur mit allgemeinen Stehsätzen umschrieben) begründen würden.

[…] Die von der berufenen Regierung im StGsrG festgelegte Zusammenlegung der ASt mit den (Stadt- bzw Markt-)Gemeinden Deutschlandsberg, Bad Gams, Freiland bei Deutschlandsberg, Kloster und Osterwitz wurde im Ergebnis weder im StGsrG noch in den diesbezüglichen Erläuterungen ordnungsgemäß begründet. Es wäre von der berufenen Regierung nämlich etwa (schriftlich) darzulegen, welche volkswirtschaftlichen und kommunalwirtschaftlichen Vorteile sich kon-kret für die Bevölkerung der betroffenen Gemeinden ergeben würden und warum eine Zusammenlegung mit den (Stadt- bzw Markt-)Gemeinden Deutschlandsberg, Bad Gams, Freiland bei Deutschlandsberg, Kloster und Osterwitz die einzig sinnhafte Form einer gesicherten kommunalen Entwicklung (ein Gemeindeverband iSd Art116a B-VG bzw iSd §38 Stmk GemO wurde von der berufenen Regierung im Reformprozess überhaupt zur Gänze abgelehnt bzw negiert) sein kann.

[…] Auf Grund der von der berufenen Regierung vorgebrachten allgemein gehaltenen 'Stehsätze' kann nicht davon ausgegangen werden, dass durch die Zusammenlegung Verbesserungen zu erwarten sind.

Eine Änderung der Gemeindestruktur muss, um sachlich gerechtfertigt zu sein, eine Verbesserung mit sich bringen (VfSlg 9819/1983). Diese Verbesserung ist sowohl für die ASt als auch für die weiteren 5 Gemeinden und deren Einwohner aufgrund der vorstehenden Ausführungen weder in der Stärkung der finanziellen Leistungskraft noch in der Leistungsfähigkeit der Gemeinde gegeben. Die gemeinsamen Berührungspunkte der nunmehr vom Land Steiermark vorgesehenen Fusionsgemeinden weisen weder in den vorhandenen Strukturen in Bezug auf Verwaltung, Vereinsleben noch auf Lebensbeziehungen samt Verkehrsströmen auf [einen] überwiegenden Überhang hin.

Somit kann eindeutig festgestellt werden, dass eine bürgernahe und effiziente Betreuung der Gemeindebevölkerung der ASt bei Beibehaltung der Eigenständigkeit geboten und auch weiterhin sichergestellt werden kann, ohne die Eigenständigkeit sinnlos aufzugeben.

[…] Die ASt ist schließlich der Meinung, dass die Entscheidung des Landes Steiermark die ASt zwangsweise zu fusionieren nicht nachvollziehbar ist. Ähnlich 'gelagerte' Gemeinden, sind von einer Zwangsfusion 'verschont' geblieben. Eine nachvollziehbare Erläuterung bzw Begründung ist nicht erkennbar[…] und eine Ungleichbehandlung ist augenscheinlich.

Dies zeigt sich insbesondere darin, dass im Bezirk Deutschlandsberg die Anzahl der Gemeinden von 40 auf 15 reduziert wird und trotz dieses Umstandes 7 Gemeinden selbständig bleiben, also nicht fusioniert werden.

Dabei handelt es sich um die Gemeinden

-      Pölfing-Brunn mit einer Fläche von 6,16 km2 und 1.651 Einwohnern,

-      St. Peter im Sulmtal mit einer Fläche von 10,98 km2 und 1.329 Einwohnern,

-      St. Josef mit einer Fläche von 13,3 km2 und 1.353 Einwohnern,

-      Frauental mit einer Fläche von 15,58 km2 und 2.925 Einwohnern,

-      Wettmannstätten mit einer Fläche von 17,97 km2 und 1.521 Einwohnern,

-      Preding mit einer Fläche von 18,23 km2 und 1.723 Einwohnern,

-      Lannach mit einer Fläche von 19,87 km2 und 3.305 Einwohnern.

Im Gegensatz dazu weist die ASt eine Fläche von 28,21 km2 auf und ist somit teilweise mehr als doppelt so groß[…] [wie] einzelne der oben genannten Gemeinden, sodass alleine daraus eine Ungleichbehandlung ersichtlich ist.

Schließlich ist mangels nachvollziehbarer Erläuterung bzw Begründung dur[ch] die berufene Regierung nicht nachvollziehbar, weshalb die ASt nicht als selbständige Gemeinde erhalten bleiben kann bzw dem Fusionsantrag der ASt und Osterwitz nicht Folge gegeben wurde.

Auch aus diesem Grund ist die gegenständliche Fusion der ASt mit den (Stadt- bzw Markt-)Gemeinden Deutschlandsberg, Bad Gams, Freiland bei Deutschlandsberg, Kloster und Osterwitz sachlich nicht zu rechtfertigen." (Zitat ohne die im Text enthaltenen Hervorhebungen)

5. Die Gemeinde Osterwitz führt dazu ergänzend aus:

"Im Gegensatz dazu weist die ASt eine Fläche von 45,26 km2 auf und ist somit teilweise mehr als doppelt so groß [wie] einzelne der oben genannten Gemeinden, ja sogar mehr als siebenmal so groß [wie] die Gemeinde Pölfing-Brunn. Darüber hinaus wird die neue Stadtgemeinde Deutschlandsberg laut den erläuternden Bemerkungen eine Fläche von rund 179 km2 aufweisen, während die bisherige Stadtgemeinde Deutschlandsberg lediglich eine Fläche von 24,52 [k]m2 aufweist und damit flächenmäßig fast nur halb so groß wie die ASt mit einer Fläche von 45,26 km2 ist.

Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb einerseits die ASt, als eine der flächenmäßig größten Gemeinde[n], nicht selbständig bleiben soll und eine neue Gemeinde mit einer Fläche von rund 177 [k]m2 entstehen soll, während andererseits 7 wesentlich kleinere Gemeinden als selbständige Gemeinden erhalten bleiben.

Eine sachlich nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung wird insbesondere an der Vorgehensweise der berufenen Regierung hinsichtlich der Auswahl der Fusionsgemeinden anhand der von ihr erstellten Kriterien ersichtlich. Es ist nicht nachzuvollziehen, warum beispielsweise die Gemeinde Frauental bei der Zwangsfusion der ASt mit den Gemeinden Deutschlandsberg, Bad Gams, Freiland bei Deutschlandsberg, Kloster und Trahütten nicht berücksichtigt wurde. Noch mehr als die ASt ist die Gemeinde Frauental unmittelbar mit dem Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Deutschlandsberg verbunden, was sich insbesondere darin zeigt, dass sowohl das Wohngebiet[…] als auch das Industriegebiet untrennbar miteinander verwachsen sind, das Gemeindegebiet von Frauental dem Schulsprengel der Hauptschulen und Höheren Schulen der Stadtgemeinde Deutschlandsberg angehört und die Gemeinde Frauental Mitglied des Abwasserverbandes, des Wasserverbandes und des Abfallwirtschaftsverbandes Deutschlandsberg ist.

Daneben bleibt die Gemeinde Pölfing-Brunn als eine der flächenmäßig kleinsten Gemeinden mit 6,16 km2 und nur 1.651 Einwohnern als selbständige Gemeinde erhalten, obwohl diese Gemeinde in der Vergangenheit sogar zahlungsunfähig war und bis ins Jahr 2014 ein Regierungskommissär bestellt war.

Auch für die vorstehend genannten – aber von der Fusion 'verschont' gebliebenen – Gemeinden könnten im Vergleich zur ASt dieselben, wenn nicht sogar bessere Argumente für eine Fusionierung herangezogen werden. Eine nachvollziehbare Erläuterung bzw Begründung dieser Ungleichbehandlung ist nicht erkennbar, sodass die Nichtfusionierung dieser Gemeinden wohl auf politische Gründe zurückzuführen sein muss. Es ist also davon auszugehen, dass die im StGsrG genannten Kriterien für die Bewertung der Fusion um nicht schriftlich festgelegte und solcherart nicht nachvollziehbare politische Kriterien erweitert wurden. Auch aus diesem Grund ist die gegenständliche Fusion der ASt mit den (Stadt- bzw Markt-)Gemeinden Deutschlandsberg, Bad Gams, Freiland bei Deutschlandsberg, Kloster und Trahütten sachlich nicht zu rechtfertigen."

6. Abschließend bringt die Gemeinde Trahütten Folgendes vor (das Vorbringen der Gemeinde Osterwitz ist im Wesentlichen übereinstimmend):

"Zum 'gelinderen Mittel' der Zusammenarbeit von Gemeinden im Wege eines Gemeindeverbands anstelle einer Zwangsfusionierung:

[…] Zu dieser 'informationsverweigernden' und – wie dargelegt – auch nicht begründeten Haltung der berufenen Regierung kommt hinzu, dass – wie bereits erwähnt – freiwillige interkommunale Kooperationen (als mögliche Alternative zur Zwangsfusion) seitens der berufenen Regierung überhaupt nicht geprüft, ja sogar negiert wurden. Es muss daher die Frage bedauerlicherweise unbeantwortet bleiben, ob nicht etwa im jeweiligen Einzelfall ein Gemeindeverband als sparsamer, wirtschaftlicher und zweckmäßiger anzusehen wäre[…] als die nunmehr angedachte Zwangsfusion.

[…] Die Wahl des schärfsten Mittels (Auflösung der Selbstbestimmungs- und Selbstverwaltungseinheit) bei Vorliegen von gelinderen 'Mitteln' (der Zusammenarbeit) kann beim besten Willen nicht dem Sachlichkeitsgebot/dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Gemeindezusammenlegungen, welche nicht auf freiwilliger Basis, sondern vielmehr unter Zwang erfolgen, sind als nicht mehr zeitgemäß zu betrachten und entsprechen nach Ansicht der ASt nicht dem demokratischen Grundverständnis der Republik Österreich." (Zitat ohne die im Text enthaltenen Hervorhebungen)

7. Die Gemeinde Freiland bei Deutschlandsberg schildert in ihrem Antrag den – aus ihrer Sicht – relevanten Sachverhalt und geht dabei insbesondere auf "raumplanerisch, fachlich geäußerte[…] Argumente[…]" ein. Im Anschluss setzt sich die Gemeinde mit konkreten Abschnitten in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum StGsrG, 2347/1 BlgLT (Stmk.) 16. GP, auseinander und nimmt zu den Ausführungen betreffend "Ausgangslage", "Finanzausgleich und Stabilitätspakt", "Ziele der Gemeindestrukturreform", "Reform der gemeindlichen Strukturen", "Verfassungsrechtliche Grundlagen", "Konzept der Einheitsgemeinde", "Gemeindestrukturreformprozess", "Rechtssicherheit und Professionalität", "Gemeindeverbände", "Landtag Steiermark und Gemeindevereinigungen" sowie "Volksrechte in der Gemeinde" Stellung. Zusammenfassend führt die Gemeinde Freiland bei Deutschlandsberg schließlich aus:

"Es ist daher festzuhalten, dass vom Gesetzgeber kein öffentliches Interesse, weder in gutachtlicher noch in einer sonstigen, etwa einer Prognoseform, nachvollziehbar gemacht wurde.

Eine Zusammenschau der vom Land Steiermark aufgezeigten Umstände lässt erkennen, dass damit eine Prognostizierbarkeit allfälliger Vor- und Nachteile nicht möglich ist. Dazu kommt ferner, dass viele der für eine Begründung relevanten Umstände überhaupt nicht aufgezeigt werden.

Die Frage, ob ein ausreichendes ökonomisches Potenzial für eine derart neu geschaffene Gemeinde gegeben ist, um tatsächliche Chancen für das Gelingen des neugeschaffenen sozioökonomischen Modells nach erfolgter Zusammenlegung bewirken zu können, wurde nicht in nachvollziehbarer Art und Weise verifiziert. Es stehen weder der Gemeinde Freiland bei Deutschlandsberg noch dem Landesgesetzgeber derartige, auch nur annähernd dafür in Frage kommende Unterlagen zur Verfügung.

Schlussfolgernd kann den Ausführungen des Österr. Rechnungshofes ebenfalls entnommen werden, dass alle für eine Prognostizierbarkeit maßgeblichen Umstände seitens des Landes Steiermark überhaupt nicht dargestellt werden.

Die Zusammenarbeit mit den Nachbargemeinden in der Kleinregion wurde geschaffen, um freiwillig laufend Maßnahmen zu setzen, um allen kommunalen Aufgaben gerecht zu werden. Die politisch Verantwortlichen im Gemeinderat haben Interesse und Freude an der Arbeit. Die Selbstverwaltung des Gemeindegeschehens wird zur vollsten Zufriedenheit der Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Freiland bei Deutschlandsberg durchgeführt. Zu keiner Zeit bestand der Wunsch der Freiländerinnen und Freiländer mit der Stadtgemeinde Deutschlandsberg fusioniert zu werden.

Mit den Bürgerinnen und Bürgern von Deutschlandsberg, welche im Übrigen zu keiner Zeit befragt wurden, ob sie überhaupt an einer Gemeindezusammenlegung interessiert sind, besteht bestes Einvernehmen. Selbstverständlich wird die zentrale Funktion von Deutschlandsberg in Anspruch genommen.

Hervorzuheben ist ferner, dass durch eine Zusammenlegung mit der Stadtgemeinde Deutschlandsberg keine Änderung der bisher bestehenden Zusammenhänge bewirkt werden kann. Deutschlandsberg in seiner zentralen Funktion würde ebenso wie bisher in Anspruch genommen. Hingegen wirkt der Nachteil des Verlustes der Eigenständigkeit für Freiland bei Deutschlandsberg schwer und lassen sich keine Vorteile für die neue Gemeinde erkennen.

Generell wird ausgeführt, dass die Abwicklung einer geordneten Zusammenlegung von Gemeinden im Hinblick auf finanz- und vermögensrechtliche Belange gesetzlich weder in der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967, in der Fassung LGBL. Nr 125/2012, noch in der Gemeindehaushaltsordnung 1977, in der Fassung LGBl Nr 94/2001, vorgesehen ist. Dies betrifft insbesondere den Kassen- und Rechnungsabschluss zum Übergabetermin 31.12.2014.

Diesbezüglich gibt es einen Leitfaden zum Thema 'Gemeindefusion', herausgegeben vom Steiermärkischen Gemeindebund, November 2013, welcher aber diesbezüglich ebenfalls keine klärenden Inhalte beinhaltet.

I[n] [den] deutschen [Bundesländern] Sachsen und Brandenburg sehen die diesbezüglichen Durchführungsbestimmungen konkrete Anweisungen vor bzw. wird im Sinne einer 'wirklichen' Strukturreform die Umstellung von der Kameralistik auf die Doppik vorgenommen.

Mittels des Steiermärkischen Gemeindestrukturreformgesetzes soll die Gemeinde Freiland bei Deutschlandsberg bis zum 01.01.2015 in die Stadtgemeinde Deutschlandsberg eingemeindet werden. Erfahrungswerte aus der Schweiz und Deutschland belegen, dass ordnungsgemäß durchgeführte und gesetzeskonforme Zusammenlegungen einen wesentlich längeren Zeitraum als 12 Monate erfordern. In diesem Zeitraum ist davon auszugehen, dass neben den Normalarbeiten in den Gemeinden eine Umstellung bis zum 31.12.2014 zu bewerkstelligen ist, damit zum 01.01.2015 die neue Gemeinde zu arbeiten beginnen kann. Es entspricht daher auch ein derartiger kurzer Übergangszeitraum im Sinne einer mit Sorgfalt durchgeführten Aufarbeitung sowie bei Beachtung der Grundsätze von Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit keinesfalls der gebotenen Sachlichkeit.

[Dem] Leitfaden Gemeindefusion[…] kann ebenfalls nachvollziehbar entnommen werden, wie arbeitsaufwendig die Zusammenführung von Gemeinden ist und welche Vorarbeiten schon längst zu leisten gewesen wären.

[…]

Dadurch, dass eine Ermittlungstätigkeit dahingehend unterlassen wurde, ob der konkrete Sachverhalt hinsichtlich einer prognostizierbaren Sinnhaftigkeit einer Zusammenlegung gegeben ist, ist für die Gemeinde Freiland bei Deutschlandsberg weitgehende Willkürlichkeit gegeben, welche dem Sachlichkeitsgebot massiv widerspricht, ja für die Bewohner der Gemeinde Freiland bei Deutschlandsberg eine Diskriminierung bedeutet und somit deren Menschenrechte verletzt.

Berücksichtigt man, dass etwa §60 AVG die Verpflichtung einer Behörde normiert, ihren Bescheid in einer einer nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Art und Weise zu begründen, zeigt sich, dass das Land Steiermark 'die Hausaufgaben' nicht erledigt hat, da in einem […] aller Sorgfalt, dem Stand der Wissenschaft und den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten entsprechenden Verfahren das Land Steiermark erkennen hätte müssen, dass eine Zusammenlegung nicht sinnvoll ist, da kein Vorteil für die neue Gemeinde, aber auch kein solcher für die Gemeinde Freiland bei Deutschlandsberg erkennbar, schon gar nicht nachgewiesen oder prognostizierbar[…] ist[,] und daher feststellen hätte müssen, dass andere Schritte für eine Reform der Gemeindestruktur erforderlich sind.

Besonders hervorgehoben wird die zeitliche Komponente, welche die Gemeinde hinsichtlich aller Entscheidungen in den Monaten der Legisvakanz beeinträchtigen wird.

Die Zeitspanne für den Übergang in die Letztphase der Zusammenlegung ist zu knapp und werden damit den Verantwortlichen und der Mitarbeiterin in der Gemeinde zeitlich nicht zu bewältigende Belastungen aufgebürdet.

Zusammengefasst ergibt sich weiters, dass Alternativen zur 'Zwangsfusion', wie Gemeindeverbände, Interkommunale Zusammenarbeit[…] sowie die vor kurzem erst geschaffenen 'Kleinregionalen Verbände' nicht zugelassen wurden.

Der Verstoß gegen das Sachlichkeit[s]gebot und gegen den Gleichheitsgrundsatz (siehe etwa die Gemeinde Frauental) erscheint daher erwiesen.

Eine Verfassungswidrigkeit ist im Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot durch eine sachlich unbegründete Auflösung der Gemeinde Freiland bei Deutschlandsberg und de[n] dadurch bedingten Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz zu erblicken, weiters darin[,] dass wie dargelegt keinesfalls von einem Überwiegen positiver Auswirkungen für die neue Gemeinde ausgegangen werden kann.

Durch die geographischen und topographischen Voraussetzungen (großer Höhenunterschied und klare landschaftliche Trennung) liegen keine Verflechtungsmöglichkeiten vor und ist es der allgemein und anhaltend Widerstand leistenden Gemeindebevölkerung von Freiland bei Deutschlandsberg auch nicht zuzumuten[,] mehrere Kilometer nach Deutschlandsberg zurückzulegen[,] um an sich in Freiland bei Deutschlandsberg zur Verfügung stehende Dienstleistungen wie das Gemeindeamt in Anspruch zu nehmen, abgesehen von der […] mit dem Verkehr zwangsläufig verbundenen sich verschlechternden Abgas- und Verschmutzungssituation im derzeit noch als unbelastet zu bezeichnenden Gemeindegebiet.

Gerade wegen der Lage von Freiland bei Deutschlandsberg sind weitere Ausweisungen von Siedlungsflächen praktisch undenkbar, abgesehen davon[,] dass die Gemeinde Freiland bei Deutschlandsberg im Rahmen der Raumplanung für die schonende Erhaltung der landschaftlichen Qualität gesorgt hat. Die Ausweisung neuer industrieller oder gewerblicher Flächen ist angesichts der Topographie nicht denkbar. Es sind somit aus Sicht der Raumordnung nur Nachteile und zwar auch für die 'neue' Gemeinde durch zusätzliche finanzielle Belastungen wie etwa Straßensanierungs- und Erhaltungskosten ersichtlich.

Eine Verbesserung der Kommunalstruktur ist nicht prognostizierbar, da einerseits die Gemeinde Freiland bei Deutschlandsberg als durch den beträchtlichen Höhenunterschied abgeschlossenes Gebiet betrachtet werden muss, zwischen den (noch) bestehenden Gemeinden über weite Strecken unbesiedeltes, steiles, durchwegs bewaldetes Gelände und Gebiet vorliegt und weitere einheitliche Versorgungssysteme schon aufgrund der Distanz daher nicht möglich erscheinen, da sie sich keinesfalls rechnen würden.

Wie bereits ausgeführt[,] bestehen hinsichtlich infrastruktureller Dienstleistungen, die auf Basis von Zusammenarbeit günstiger angeboten werden können, bereits ausreichende Kooperationen. Durch diese sind die vom Gesetzgeber erwähnten infrastrukturellen und raumordnungspolitischen Gesichtspunkte erfüllt, sodass keine Prognose zulässig erscheint, wonach aus der Zusammenlegung eine Verbesserung für die neue Gemeinde sich ergeben könnte.

Alle für die Bevölkerung notwendigen Leistungen werden schon jetzt, teilweise in Kooperation, erbracht. Das Gemeindeamt stellt zu[r] Zufriedenheit der Bevölkerung die öffentliche Grundversorgung sicher – und dies mit nur 1 Beschäftigten im Gemeindeamt sowie 1 vollbeschäftigten und 1 teilzeitbeschäftigten Gemeindearbeiter. Es ist nicht zu prognostizieren, dass die beabsichtigte größere Einheit mit gleichen Kosten besser arbeitet als die im Ort integrierten und die Bedürfnisse der Bevölkerung daher kennenden Mitarbeiter der Gemeinde. Das Gemeindeamt ist an 4 Werktagen pro Woche geöffnet, der Bürgermeister ist täglich, wie der Bevölkerung bekannt, für Vorsprachen zu Hause erreichbar und wird auch täglich von Gemeindebürgern tatsächlich kontaktiert, daneben hält er auch offiziell einmal wöchentlich im Gemeindeamt Sprechstunden ab, das Internetp[or]tal der Gemeinde stellt ein Online-Service sicher und bietet die Gemeindeverwaltung somit alle notwendigen ortsbezogenen Dienstleistungen.

Wie praktisch täglich zu beobachten, suchen gerade die hilfsbedürftigen, älteren Gemeindebürger, deren Bedürfnisse den örtlich integrierten Gemeindemitarbeitern bekannt sind, ohne Schwellenangst das Gemeindeamt auf[,] um Hilfe zu erlangen[,] und ist bei der Abwägung somit auch zu berücksichtigen, dass gerade für die relativ immobile ältere Bevölkerung schon allein aufgrund der Zufahrt[s]strecke von mehreren Kilometern, die steil und kurvenreich nach Deutschlandsberg führt, eine deutliche Verschlechterung der Betreuungssituation durch den Wegfall des Serviceanbots eintritt. Klarerweise wird die 'neue' Gemeinde im Sinne vermeintlicher Einsparungen das Gemeindeamt schließen und ist daher aus der 'Zwangsfusion' eine Verschlechterung der Versorgung der Bevölkerung der Gemeinde Freiland bei Deutschlandsberg zu erwarten, was mit ein Grund für den allgemeinen und anhaltenden Widerstand der Bevölkerung ist.

Berücksichtigt man dazu noch, dass völlig unverständlich ist, dass Gemeinden wie Kitzeck, Wettmannstätten, Preding, ja selbst die mit der Stadtgemeinde Deutschlandsberg zusammengewachsene und räumlich nicht mehr als eigenständige Gemeinde erkennbare Marktgemeinde Frauental […] nicht mit anderen Gemeinden zusammengelegt wurden, zeigt[…] sich[,] dass die Prognoseentscheidung ohne ausreichende überprüfbare Grundlagen, unsachlich und unbegründet erfolgte und gegen das Gebot der Wahrung öffentlicher Interessen und willkürlich erfolgte." (Zitat ohne die im Text enthaltenen Hervorhebungen)

8. Die Stmk. Landesregierung bestreitet die Zulässigkeit der Anträge aller antragstellenden Gemeinden und führt in diesem Zusammenhang zum Antrag der Gemeinde Trahütten insbesondere Folgendes aus (das Vorbringen zum Antrag der Gemeinde Osterwitz ist im Wesentlichen übereinstimmend):

"Der Antrag, nur die Wortfolge 'und Trahütten' in §3 Abs2 Z1 StGsrG aufzuheben, ist aus Sicht der Landesregierung zu einschränkend. Die Vereinigung der antragstellenden Gemeinde mit der Stadtgemeinde Deutschlandsberg, der Marktgemeinde Bad Gams und den Gemeinden Freiland bei Deutschlandsberg, Kloster und Osterwitz zur (neuen) Stadtgemeinde Deutschlandsberg ist eine komplexe Regelung; die Aufhebung einzelner Gesetzesstellen würde die nur im Rahmen eines Gesamtplanes sinnhafte Gemeindestrukturmaßnahme derart verändern, dass sie dem vom Gesetzgeber verfolgten Zweck zuwiderliefe (siehe VfSlg 9814/1983). Es kann daher, wenn überhaupt, nur die gesamte Bestimmung des §3 Abs2 Z1 StGsrG präjudiziell sein." (Zitat ohne die im Text enthaltenen Hervorhebungen)

9. Zur Zulässigkeit des Antrages der Gemeinde Freiland bei Deutschlandsberg führt die Stmk. Landesregierung insbesondere Folgendes aus:

"Gemäß §62 VfGG muss der Antrag, ein Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben, begehren, dass entweder das Gesetz seinem ganzen Inhalt nach oder[…] dass bestimmte Stellen des Gesetzes als verfassungswidrig aufgehoben werden. Der Antrag hat die gegen die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes sprechenden Bedenken im Einzelnen darzulegen.

Der ggst.

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten