TE Vwgh Erkenntnis 2000/9/27 2000/12/0156

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Veröffentlicht am 27.09.2000
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Index

63/02 Gehaltsgesetz;

Norm

GehG 1956 §24a Abs2 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Sellner, über die Beschwerde des Z in H, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer u.a., Rechtsanwälte in Wien I, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 12. April 2000, Zl. 45613/6-V.2/2000, betreffend (unter anderem) die Neubemessung der Wohnungsvergütung für eine bundeseigene Naturalwohnung gemäß § 24a GG 1956, zu Recht erkannt:

Spruch

Der dritte Absatz des angefochtenen Bescheides wird im bekämpften Umfang, d. h. soweit er ab 1. Mai 2000 die Grundvergütung mit einem Betrag von S 5.079,10 und die Gesamtsumme der Wohnungsvergütung mit S 6.989,90 neu bemessen hat, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht - seit 1. Juli 1995 als Gruppeninspektor (der Justizwache) i.R. - in einem öffentlichrechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war eine Justizanstalt in Niederösterreich.

Dort war dem Beschwerdeführer zunächst eine Dienstwohnung zugewiesen worden, die mit Bescheid der belangten Behörde vom 2. November 1987 in eine Naturalwohnung umgewandelt wurde, wobei die zu leistende Grundvergütung nur dahin gehend abgeändert wurde, dass dem Beschwerdeführer ab 1. Dezember 1987 nur mehr ein Abschlag von 25 % "gewährt wird".

Mit Bescheid vom 3. Juli 1995 wurde dem Beschwerdeführer die tatsächliche Benützung dieser Naturalwohnung auch nach Versetzung in den Ruhestand im Sinne des § 80 BDG 1979 bis auf weiteres gestattet, wobei das für die

"a)

Richtwert für Niederösterreich

S 57,20

 

 

abzüglich Abschlag von 0,3 %

S 57,0

 

 

Bemessungsgrundlage (S 57,03 x 89,06 m2)

S 5.079,09

 

 

Grundvergütung (gerundet)

 

S 5.079,10

b)

Nutzungsentgelt für den nicht

 

 

 

gedeckten Kfz- Abstellplatz

 

S 276,--

c)

Betriebskosten-Pauschale (S 12,95 x 89,06 m2)

 

S 1.153,30

d)

Heizkosten-Pauschale

 

S 481,50

Gesamt:

 

 

S 6.989,90"

Dauer der Weiterbelassung vom Beschwerdeführer zu leistende Benützungsentgelt in Ausmaß und Höhe unverändert bleibe.

Im Hinblick auf die mit der 1. Dienstrechts-Novelle 1998 erfolgten Änderung der Rechtslage setzte die belangte Behörde mit Bescheid vom 18. Jänner 2000 "in Abänderung des Bescheides" vom 3. Juli 1995 die Wohnungsvergütung sowie das Nutzungsentgelt für den Abstellplatz neu fest, und zwar für den Zeitraum vom 1. Juli 1998 bis 31. Oktober 1999 mit insgesamt monatlich S 6.854,30 sowie ab 1. November 1999 mit insgesamt S 6.889,90 (jeweils einschließlich Betriebskosten- und Heizkosten-Pauschale).

Dagegen erhob der Beschwerdeführer die zur Zl. 2000/12/0034 protokollierte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in welcher er unter anderem vorbrachte, dass ihm diese Wohnung im Zusammenhang mit seiner Ruhestandsversetzung nicht bescheidmäßig entzogen worden sei, sodass auch im Hinblick darauf (nebst anderen Gründen) die Neubemessung der Naturalwohnungsvergütung unzulässig sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde

-

(1. Absatz) in Abänderung des Bescheides vom 18. Jänner 2000 dem Beschwerdeführer auf Grund seiner per 1. Juli 1995 erfolgten Versetzung in den Ruhestand das Nutzungsrecht bezüglich dieser Naturalwohnung und dieses Abstellplatzes mit Wirksamkeit vom 1. Mai 2000 gemäß § 80 Abs. 5 Z. 1 BDG 1979 entzogen,

-

(2. Absatz) ihm zugleich ab diesem Zeitpunkt auf Grund seiner in einer "Niederschrift vom 29. 6. 1995" gemachten Angaben die tatsächliche Benützung dieser Naturalwohnung sowie des Abstellplatzes auch nach seiner Versetzung in den Ruhestand im Sinne des § 80 Abs. 9 BDG 1979 bis auf weiteres gestattet,

-

(3. Absatz) gemäß § 24a Abs. 4 GG 1956 ab 1. Mai 2000 die Wohnungsvergütung für diese Wohnung sowie das Nutzungsentgelt für den Abstellplatz wie folgt neu festgesetzt:

-

(4. Absatz) angekündigt, dass die Einhebung dieser Vergütung durch Aufrechnung auf den Ruhegenuss erfolge.

Begründend führte die belangte Behörde aus, durch die Versetzung des Beschwerdeführers in den Ruhestand mit 1. Juli 1995 sei er, ohne dass das Dienstverhältnis aufgelöst worden sei, aus dem Dienststand ausgeschieden, wodurch die Voraussetzung für den Entzug der Naturalwohnung gemäß § 80 Abs. 5 Z. 1 BDG 1979 gegeben sei.

Auf Grund seiner in der Niederschrift vom 29. Juni 1995 gemachten und bis jetzt nicht zurückgezogenen Angaben werde dem Beschwerdeführer gemäß § 80 Abs. 9 BDG 1979 die tatsächliche Benützung der Naturalwohnung sowie des nicht gedeckten Kfz-Abstellplatzes bis auf weiteres gestattet (Anmerkung: In den Akten befindet sich zwar keine solche Niederschrift, wohl aber ein Antrag des Beschwerdeführers dieses Datums).

Nach Hinweis auf § 24a Abs. 4 GG 1956 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 123/1998 heißt es im angefochtenen Bescheid weiter, da der Beschwerdeführer mit 1. Juli 1995 in den Ruhestand getreten sei, der Entzug und die Weiterbenützung der Naturalwohnung sowie des Abstellplatzes mit Wirksamkeit vom 1. Mai 2000 verfügt bzw. gestattet worden sei, sei gemäß § 24a Abs. 4 GG 1956 die monatliche Grundvergütung für diese Wohnung ab 1. Mai 2000 neu festzusetzen. Diese unterliege der Valorisierung gemäß § 24a Abs. 5 GG 1956.

§ 80 Abs. 9 BDG 1979 besage, dass diese Bestimmungen auch für Grundstücke, Hausgärten, Garagen und Abstellplätze anzuwenden seien. Daher sei auch das Nutzungsentgelt für den nicht gedeckten Abstellplatz ab 1. Mai 2000 mit S 276,-- neu festzusetzen.

Auf Grund der Erlassung dieses Bescheides wurde das zur Zl. 2000/12/0034 protokollierte Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 28. April 2000 wegen Klaglosstellung eingestellt.

Gegen diesen Bescheid vom 12. April 2000 richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer erklärt zwar, er fechte den dritten Absatz des Spruches dieses Bescheides "seinem gesamten Inhalt nach" an, führt aber weiters aus, dass er sich diesbezüglich "insbesondere" durch die Anhebung der Grundvergütung auf S 5.079,10 monatlich beschwert erachte. In Verbindung mit dem Umstand, dass die Beschwerde Ausführungen nur zu der nach Auffassung des Beschwerdeführers (in diesem Ausmaß) rechtswidrig vorgenommenen Neubemessung der Grundvergütung enthält, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass der angefochtene Bescheid nur hinsichtlich der Neubemessung der Grundvergütung im Ausmaß von S 5.079,10 bekämpft wird.

Diesbezüglich ist die Beschwerde berechtigt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 28. April 2000, Zl. 99/12/0311, dem auch die maßgebliche Rechtslage zu entnehmen ist, eingehend mit der Frage der Neubemessung der Grundvergütung für Naturalwohnungen befasst. Auf dieses Erkenntnis kann gemäß § 43 Abs. 2 VwGG zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden.

Für den Beschwerdefall ergibt sich daraus Folgendes: Die Grundvergütung für die gegenständliche Wohnung wurde mit dem Bescheid vom 2. November 1987 gemäß der auf Grund der 45. GG-Novelle geltenden Rechtslage festgesetzt, der Sache nach somit gemäß § 24a Abs. 2 Z. 2 GG 1956, wie sich im Übrigen auch aus der zugrundeliegenden Berechnung (Formblatt, aus dem die Berechnung der Grundvergütung ersichtlich ist) unmissverständlich ergibt. Der Bescheid vom 2. November 1987 nennt zwar keine besoldungsrechtliche Norm, sondern nimmt bloß eine Abänderung der zu leistenden Grundvergütung dahin vor, dass ab 1. Dezember 1987 nur mehr ein Abschlag in der Höhe von 25 % gewährt wird. Das bedeutet, dass im Beschwerdefall nicht etwa die Festsetzung der Grundvergütung im Ausmaß von 100 % von der neu zu ermittelnden Bemessungsgrundlage, sondern vielmehr lediglich auf Grundlage der bisher schon erfolgten Bemessung eine Anpassung von 75 auf 100 % der (nicht neu zu ermittelnden) Bemessungsgrundlage zulässig war. (Zu einer ähnlichen Konstellation, allerdings auf Grundlage des § 112 f GG 1956, siehe das hg. Erkenntnis vom 28. April 2000, Zl. 99/12/0331).

Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie den Abspruch über die Neubemessung der Grundvergütung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb der angefochtene Bescheid insofern gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 27. September 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000120156.X00

Im RIS seit

24.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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