TE Vfgh Beschluss 2014/11/20 E465/2014

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Veröffentlicht am 20.11.2014
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

VfGG §33, §82 Abs1
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
ZPO §146 Abs1

Leitsatz

Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags zur Stellung eines Verfahrenshilfeantrags zur Erhebung einer Beschwerde; Abweisung des Verfahrenshilfeantrags als aussichtslos

Spruch

I. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen.

II. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung

I. Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:

1.              Mit am 23. Mai 2014 zur Post gegebenem Schriftsatz begehrt der Einschreiter die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Stellung eines Verfahrenshilfeantrags zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. März 2014. Mit demselben Schriftsatz wird der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang gestellt.

2.              Zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrages führt der Einschreiter im Wesentlichen aus, dass ihm das hinsichtlich des ersten Spruchpunktes abweisende und hinsichtlich des zweiten und dritten Spruchpunktes zurückverweisende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, dessen Anfechtung beabsichtigt sei, am 2. April 2014 zugestellt worden sei. Zwischenzeitlich sei aber seinem Antrag auf Asyl mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 1. April 2014 stattgegeben und ihm am 5. Mai 2014 ein Konventionsreisepass ausgestellt worden. Im Zuge einer Einvernahme am 9. Mai 2014 sei dem Einschreiter vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sodann mitgeteilt worden, dass ihm irrtümlich und ohne Vorliegen eines Antrages auf internationalen Schutz ein Bescheid betreffend die Gewährung des internationalen Schutzes zugestellt worden sei und ihm daher der Konventionsreisepass mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom selben Tag der Konventionsreisepass entzogen, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsgenehmigung bis zum 8. Mai 2015 erteilt werde.

Erst im Zuge der Einvernahme vom 9. Mai 2014 habe der Einschreiter die Kenntnis darüber erlangt, dass es sich um einen irrtümlich ausgestellten Bescheid gehandelt habe. Im Vertrauen auf die Entscheidung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl habe der Einschreiter es verabsäumt, die sechswöchige Beschwerdefrist an den Verfassungsgerichtshof wahrzunehmen. Die beschriebenen Umstände seien als unvorhergesehenes Ereignis zu subsumieren; dem Einschreiter sei kein oder nur ein minderer Grad des Versehens vorzuwerfen.

3.              Gemäß §33 VfGG kann in den Fällen des Art144 B-VG wegen Versäumung einer Frist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattfinden. Da das VfGG die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht selbst regelt, sind nach §35 VfGG die entsprechenden Bestimmungen der §§146 ff. ZPO sinngemäß anzuwenden.

Nach §146 ZPO ist einer Partei, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der rechtzeitigen Vornahme einer befristeten Prozesshandlung verhindert wurde und die dadurch verursachte Versäumung für die Partei den Rechtsnachteil des Ausschlusses von der vorzunehmenden Prozesshandlung zur Folge hatte. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Das Ereignis muss für das Versäumen der Frist oder der mündlichen Verhandlung kausal sein (VwGH 20.11.1980, 3315/78), dh. der Wiedereinsetzungswerber muss dadurch daran gehindert gewesen sein, die Frist einzuhalten bzw. zur mündlichen Verhandlung zu erscheinen (vgl. VwGH 31.1.1990, 89/03/0254; 23.3.1990, 99/02/0023; 20.6.2008, 2008/01/0073). Die am 9. Mai 2014 erfolgte Vernehmung des Einschreiters kann – entgegen der Behauptung des Einschreiters – nicht für die Versäumung der erst am 14. Mai 2014 abgelaufenen Beschwerdefrist kausal sein. Damit scheiden die beschriebenen Umstände mangels Kausalität von vornherein als "Ereignis" iSd §146 Abs1 ZPO aus, zumal dem Einschreiter gegen die (neuen) Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 9. Mai 2014 gesonderte Beschwerdemöglichkeiten an das Bundesverwaltungsgericht offen gestanden wären.

4.              Da die Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vorliegen, ist der Antrag sohin gemäß §149 Abs2 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG ohne weiteres Verfahren mit in nichtöffentlicher Sitzung gefasstem Beschluss abzuweisen.

II. Zum Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe:

Da die sechswöchige Beschwerdefrist des §82 Abs1 VfGG zum Zeitpunkt der Postaufgabe des vorliegenden Verfahrenshilfeantrages schon verstrichen war, aber nur ein innerhalb dieser Frist gestellter Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe deren Unterbrechung zu bewirken vermag (§82 Abs3 VfGG), erwiese sich eine künftige Beschwerde als verspätet (vgl. auch VfGH 14.03.2012, U1391/11; 11.6.2012, U30/2012).

Bei dieser Sach- und Rechtslage ist der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen offenbarer Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung (§63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG) mit in nichtöffentlicher Sitzung gefasstem Beschluss (§72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG) abzuweisen (vgl. zB VfSlg 14.582/1996; VfGH 17.3.1999, B311/99).

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Fristen, Beschwerdefrist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:E465.2014

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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