RS Vfgh 2014/11/20 E465/2014

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Veröffentlicht am 20.11.2014
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

VfGG §33, §82 Abs1
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
ZPO §146 Abs1

Leitsatz

Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags zur Stellung eines Verfahrenshilfeantrags zur Erhebung einer Beschwerde; Abweisung des Verfahrenshilfeantrags als aussichtslos

Rechtssatz

Die am 09.05.2014 erfolgte Vernehmung des Einschreiters kann - entgegen der Behauptung des Einschreiters - nicht für die Versäumung der erst am 14.05.2014 abgelaufenen Beschwerdefrist kausal sein. Damit scheiden die beschriebenen Umstände mangels Kausalität von vornherein als "Ereignis" iSd §146 Abs1 ZPO aus, zumal dem Einschreiter gegen die (neuen) Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.05.2014 gesonderte Beschwerdemöglichkeiten an das Bundesverwaltungsgericht offen gestanden wären.

Aussichtslosigkeit des Verfahrenshilfeantrags; sechswöchige Beschwerdefrist zum Zeitpunkt der Postaufgabe des Antrags schon verstrichen; künftige Beschwerde erwiese sich daher als verspätet.

Entscheidungstexte

  • E465/2014
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 20.11.2014 E465/2014

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Fristen, Beschwerdefrist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:E465.2014

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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