RS Vfgh 2014/11/20 U217/2014

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Veröffentlicht am 20.11.2014
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

VfGG §33, §82 Abs1
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
ZPO §39, §146

Leitsatz

Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags zur Stellung eines Verfahrenshilfeantrags zur Erhebung einer Beschwerde; Abweisung des Verfahrenshilfeantrags als aussichtslos

Rechtssatz

Bringt der Antragsteller vor, dass er von der rechtswirksamen Zustellung ohne sein Verschulden keine Kenntnis erlangt hat, ist ihm entgegenzuhalten, dass die unterlassene Mitteilung seines gesetzlichen Vertreters an ihn einen groben Sorgfaltsverstoß darstellt, der einer Bewilligung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegensteht. Aus §39 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG ergibt sich, dass das Verschulden des Bevollmächtigten einem Verschulden der Partei selbst gleichzuhalten ist.

Aussichtslosigkeit des Verfahrenshilfeantrags; sechswöchige Beschwerdefrist zum Zeitpunkt der Postaufgabe des Antrags schon verstrichen; künftige Beschwerde erwiese sich daher als verspätet.

Entscheidungstexte

  • U217/2014
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 20.11.2014 U217/2014

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Fristen, Beschwerdefrist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:U217.2014

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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