RS Vfgh 2014/11/20 G202/2014

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Veröffentlicht am 20.11.2014
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litc
GrEStG 1987 §10 Abs2, §11 Abs1

Leitsatz

Unzulässigkeit eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 infolge Zumutbarkeit der Bekämpfung eines Bescheides der Abgabenbehörde

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags einer Steuerberaterin auf Aufhebung des §10 Abs2 (1. Satz) GrEStG iVm §11 Abs1 GrEStG, BGBl I 36/2014.

Die Antragstellerin ist auf Grund des Art140 Abs1 Z1 litc B-VG nicht zur Antragstellung legitimiert, denn sie hat die Möglichkeit mittels einer auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde gegen den Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe an den VfGH heranzutreten. Das ist der Antragstellerin auch zumutbar, weil das Finanzamt bereits einen Bescheid zur Festsetzung einer Zwangsstrafe gegen die Antragstellerin erlassen hat.

Entscheidungstexte

  • G202/2014
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 20.11.2014 G202/2014

Schlagworte

Grunderwerbsteuer, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:G202.2014

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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