RS Vwgh 2014/10/21 2012/03/0178

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Veröffentlicht am 21.10.2014
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
93 Eisenbahn

Norm

ABGB §1460;
EisenbahnG 1957;

Rechtssatz

Es kommt der Erwerb eines Privatrechts durch Ersitzung an einem im Gemeingebrauch stehenden Weg nur dann in Betracht, wenn eine Benützung außerhalb des Gemeingebrauchs erfolgt. Es muss für den Liegenschaftseigentümer erkennbar sein, dass ein vom Gemeingebrauch verschiedenes Privatrecht in Anspruch genommen wird, dessen Ausübung vom Eigentümer wie die Erfüllung einer Schuld geduldet werden muss (Hinweis U des OGH vom 13. Juli 2010, 4 Ob 21/10g, mwH). An einem öffentlichen Weg können daher Privatrechte, etwa eine Dienstbarkeit, nur erworben werden, wenn die Benutzung des Weges in anderer Weise ausgeübt wird, als sie durch jedermann im Rahmen des Gemeingebrauchs erfolgt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012030178.X07

Im RIS seit

04.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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