Norm
RStDG §101Rechtssatz
Verfahrensverzögerungen und Verzögerungen bei der Ausfertigung gerichtlicher Entscheidungen ohne sachlichen Grund von mehreren Monaten, teilweise von über einem Jahr, begründen ein Dienstvergehen nach § 101 Abs 1 RStDG. Eine Ausfertigungsdauer von 9 Monaten ist als Dienstvergehen vorwerfbar, auch wenn der Entscheidung ein komplexer Sachverhalt zu Grunde lag und die aufgenommenen Beweise eine Beweiswürdigung von 7 Seiten erforderten.Verfahrensverzögerungen und Verzögerungen bei der Ausfertigung gerichtlicher Entscheidungen ohne sachlichen Grund von mehreren Monaten, teilweise von über einem Jahr, begründen ein Dienstvergehen nach Paragraph 101, Absatz eins, RStDG. Eine Ausfertigungsdauer von 9 Monaten ist als Dienstvergehen vorwerfbar, auch wenn der Entscheidung ein komplexer Sachverhalt zu Grunde lag und die aufgenommenen Beweise eine Beweiswürdigung von 7 Seiten erforderten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0819:2014:RI0100022Im RIS seit
05.12.2014Zuletzt aktualisiert am
09.12.2014