RS OGH 2014/10/27 Ds3/14

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Veröffentlicht am 27.10.2014
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Norm

RStDG §101
  1. RStDG § 101 heute
  2. RStDG § 101 gültig ab 01.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  3. RStDG § 101 gültig von 01.01.2012 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  4. RStDG § 101 gültig von 31.12.2003 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  5. RStDG § 101 gültig von 01.01.1999 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/1999
  6. RStDG § 101 gültig von 01.03.1968 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1968

Rechtssatz

Verfahrensverzögerungen und Verzögerungen bei der Ausfertigung gerichtlicher Entscheidungen ohne sachlichen Grund von mehreren Monaten, teilweise von über einem Jahr, begründen ein Dienstvergehen nach § 101 Abs 1 RStDG. Eine Ausfertigungsdauer von 9 Monaten ist als Dienstvergehen vorwerfbar, auch wenn der Entscheidung ein komplexer Sachverhalt zu Grunde lag und die aufgenommenen Beweise eine Beweiswürdigung von 7 Seiten erforderten.Verfahrensverzögerungen und Verzögerungen bei der Ausfertigung gerichtlicher Entscheidungen ohne sachlichen Grund von mehreren Monaten, teilweise von über einem Jahr, begründen ein Dienstvergehen nach Paragraph 101, Absatz eins, RStDG. Eine Ausfertigungsdauer von 9 Monaten ist als Dienstvergehen vorwerfbar, auch wenn der Entscheidung ein komplexer Sachverhalt zu Grunde lag und die aufgenommenen Beweise eine Beweiswürdigung von 7 Seiten erforderten.

Entscheidungstexte

  • Ds 3/14
    Entscheidungstext OLG Innsbruck 27.10.2014 Ds 3/14

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0819:2014:RI0100022

Im RIS seit

05.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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