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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO NÖ 1996 §35 Abs2 Z3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz sowie die Hofrätinnen Dr. Pollak und Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Sußner, über die Beschwerde des F R in G, vertreten durch Dr. Alfred Boran, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kärntner Straße 26, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 15. März 2013, Zl. RU1-BR-1474/002-2011, betreffend Abbruchauftrag (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde L in L), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Eingabe vom 17. November 2008 ersuchte der Beschwerdeführer mit angeschlossenen Antragsbeilagen als Bauwerber um die baubehördliche Bewilligung für den Abbruch von Außenwänden eines Wohn- und Wirtschaftsgebäudes sowie deren Neuerrichtung und die Errichtung eines Unterstandes und Einfriedungen auf einem näher genannten Grundstück in der mitbeteiligten Stadtgemeinde.
Am 12. Februar 2009 fand eine "Überprüfungsverhandlung" statt. In dem diesbezüglichen Protokoll wurde vom Bausachverständigen unter anderem festgehalten, dass die anrainerseitige Außenmauer des bestehenden Wohntraktes nicht auf eine Länge von 7,85 m, sondern auf eine Länge von ca. 10,17 m abgebrochen und auf dieser Länge wieder errichtet worden sei. Der zusätzliche Abbruch erstrecke sich auf das im Plan als Bestand eingezeichnete Mauerwerk mit einem Fenster, das im Bereich des Zimmers mit einer Nutzfläche von 10,87 m2 situiert gewesen sei. In diesem Bereich sei ein neues Mauerwerk hergestellt worden, wiederum mit einem Fenster. Einen Genehmigungsbescheid für das Bauansuchen vom 17. November 2008 gebe es nicht. Der Abbruch der anrainerseitigen Außenmauer sowie deren Wiedererrichtung seien konsenslos durchgeführt worden. Das Fenster könne baubehördlich nicht genehmigt werden, da sich die Außenmauer an der Grundgrenze befinde und daher als öffnungslose Brandwand auszuführen sei. Festgestellt sei bei der Augenscheinsverhandlung ferner worden, dass auf die neue Außenmauer des Wohntraktes an der Grundgrenze zum Grundstück F eine Wärmeschutzfassade in Form von Schaumstoffplatten angebracht worden sei, die augenscheinlich die ursprüngliche Gebäudeflucht um 2 bis 3 cm überrage. Es seien geänderte Einreichpläne vorzulegen und die Grundgrenze dazustellen.
In einem Schreiben der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 23. November 2009 wurde dem Beschwerdeführer der Verfahrensstand zur Kenntnis gebracht. Darin wurde auch (in der Aktenlage gedeckt) ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 17. November 2009 persönlich im Bauamt eine Absteckskizze vorgelegt habe, in der eine teilweise Überbauung der Grundgrenze zu den Anrainern F durch das Aufbringen einer Wärmedämmung dargestellt sei. Der Beschwerdeführer habe ferner am 17. November 2009 einen Einreichplan persönlich übergeben. Im Zuge der Prüfung dieses Planes sei festgestellt worden, dass mangels Fertigung nicht erkennbar sei, von wem der Plan verfasst worden sei. Die Außenmauern, die abgebrochen worden seien, seien dargestellt. In der zu den Anrainern F teilweise konsenslos errichteten Außenmauer seien drei Fenster eingezeichnet. Konsenslos vorgenommene Änderungen bei der Raumeinteilung im Gebäudeinneren sowie die teilweise erneuerte Decke über dem Altbestand im Erdgeschoss seien im Einreichplan nicht dargestellt. Der Plan entspreche somit nicht den Vorschriften, und es könne kein "ordnungsgemäßes Bauverfahren in die Wege geleitet" werden.
In einer Stellungnahme vom 21. Dezember 2009 verwies der Beschwerdeführer auf seine bisherigen Vorbringen und Anträge.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 18. Jänner 2010 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 35 Abs. 2 Z. 3 der Niederösterreichischen Bauordnung 1996 (BO) der Auftrag zum Abbruch der konsenslos durchgeführten Neu- und Zubauten beim ehemaligen Altbestand erteilt. Der Abbruch sei bis längstens 30. April 2010 durchzuführen. Für die baulichen Maßnahmen liege keine baubehördliche Bewilligung vor, und trotz Auftrag seien der Baubehörde keine der BO entsprechenden Projektunterlagen vorgelegt worden.
Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Stadtrates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 7. Dezember 2010 als unbegründet abgewiesen.
Auf Grund der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Vorstellung wurde der Bescheid des Stadtrates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 7. Dezember 2010 mit Vorstellungsbescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 18. August 2011 behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die mitbeteiligte Stadtgemeinde zurückverwiesen. Tragender Aufhebungsgrund war, dass die "bis 30. April 2010" aufgetragene Leistung zum Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides vom 7. Dezember 2010 nicht mehr habe erfüllt werden können.
Mit Bescheid des Stadtrates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 27. September 2011 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bürgermeistes der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 18. Jänner 2010 neuerlich - unter Setzung einer Abbruchsfrist bis 16. November 2011 - abgewiesen. Ausgesprochen wurde ferner, dass vom Abbruch der im nordwestlichen Bereich der Liegenschaft befindliche, teilweise noch vorhandene Altbestand sowie in diesem Bereich vorgenommene Neu- und Zubauten nach Maßgabe eines zum Bescheidbestandteil erklärten Lageplanes umfasst sind.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Vorstellung des Beschwerdeführers wurde mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid als unbegründet abgewiesen. In der Bescheidbegründung der belangten Behöde wird im Wesentlichen ausgeführt, auf dem gegenständlichen Grundstück sei vor ca. 80 Jahren ein Gebäude errichtet worden, das aus einem Wohntrakt und einem Wirtschaftsgebäudetrakt bestanden habe. Die nordwestliche Außenmauer des Wohntraktes sei direkt an der Grundstücksgrenze zum Anrainergrundstück F mit drei Fenstern errichtet worden. Die Bauakten der mitbeteiligten Stadtgemeinde aus dieser Zeit seien teilweise unvollständig. Nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und der Anführung von Rechtsvorschriften wurde in der Bescheidbegründung ferner ausgeführt, dass das gegenständliche Verfahren ein baupolizeiliches Auftragsverfahren und kein Baubewilligungsverfahren sei. Parteiengehör sei nicht zur Frage der Abweisung der beantragten Baubewilligung, sondern zum geplanten Abbruchauftrag gewährt worden. Für den Altbestand sei ein vermuteter Konsens anzunehmen, was auch von den Baubehörden auf Gemeindeebene nicht bezweifelt worden sei. Die Außenwand des alten Wohngebäudes zum Anrainergrundstück F sei in einer Länge von 10,17 m abgebrochen worden. Weiters seien die beiden straßenseitigen Außenmauern (im Nordosten und Südosten) zur W Straße, tragende Wände im Gebäudeinneren und Teile der Decke über dem Erdgeschoss abgebrochen worden. Stattdessen seien neue (Außen-)Wände bzw. neue Deckenteile errichtet worden. In der neu errichteten nordwestlichen Außenmauer seien überdies ein Fenster und eine Wärmeschutzverkleidung hergestellt worden. Die Wärmeschutzverkleidung rage über die Grundstücksgrenze auf das Nachbargrundstück F, ohne dass dafür die Zustimmung der Grundeigentümer F vorliege. Durch den Abbruch der genannten Außenmauern, der Deckenteile und der tragenden Wände im Gebäudeinneren sei die Baubewilligung für den alten Wohntrakt untergegangen. Für den jetzt bestehenden Gebäudeteil lägen keine Baubewilligung und auch kein vermuteter Konsens mehr vor. Die Errichtung eines Fensters widerspreche § 10 der Niederösterreichischen Bautechnikverordnung 1997 (BTV). Heranzuziehen sei § 10 Z. 1 BTV, wonach Außenwände, wenn nichts anderes bestimmt sei, an einer Grundstücksgrenze als Brandwände und öffnungslos zu errichten seien, sofern das angrenzende Grundstück nicht als Verkehrsfläche, Parkanlage oder Grüngürtel gewidmet oder ein Gewässer (mindestens 5 m breit) sei. Das angrenzende Grundstück sei als Bauland-Agrargebiet gewidmet. Die Außenmauer sei direkt an der Grundstücksgrenze errichtet worden. Eine Ausnahme gemäß § 2 BTV komme nicht in Frage, da die Ausbreitung von Feuer auf benachbarte Bauwerke durch eine öffnungslose Außenwand wesentlich mehr begrenzt werde als durch eine Außenwand mit einer Öffnung (Fenster), sodass nicht von einem gleichwertigen Abweichen gesprochen werden könne. Zu dieser Feststellung sei die Beurteilung eines brandschutztechnischen Sachverständigen nicht erforderlich, sie entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung. Die neue Außenwand zum Grundstück F wäre daher als öffnungslose Brandwand zu errichten gewesen. Der bestehende Gebäudeteil sei wegen Widerspruchs zu § 23 Abs. 1 Z. 2 BO in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Z. 7 BO nicht zulässig. Überdies sei an diese Außenmauer eine Wärmeschutzverkleidung angebracht worden, die, was sich aus den Überprüfungsverhandlungen sowie der vom Beschwerdeführer vorgelegten Absteckskizze ergebe, über die Grundstücksgrenze auch auf dem Nachbargrundstück errichtet worden sei, ohne dass die Grundeigentümer dieses Grundstücks ihre Zustimmung dafür erteilt hätten. Die Anbringung von Wärmeschutzverkleidungen an Gebäuden sei gemäß § 15 Abs. 1 Z. 6 BO anzeigepflichtig. Eine diesbezügliche Anzeige wäre wegen Widerspruchs zur BO zu untersagen. Auch aus diesem Grund sei der bestehende Gebäudeteil nicht zulässig. Die Baubehörden hätten die Erlassung des Abbruchauftrages nicht mit der Unzulässigkeit des Bauvorhabens, sondern damit begründet, dass innerhalb der von ihnen gesetzten Fristen keine der BO entsprechenden Unterlagen vorgelegt worden seien. Wie dargelegt, könne aber für das Bauvorhaben keine Baubewilligung erteilt werden. Somit könnten auch keine der BO entsprechenden Unterlagen vorgelegt werden. Ein Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG sei aus diesen Gründen gar nicht zu erteilen gewesen. Dadurch, dass die Behörden auf Gemeindeebene ihre Bescheide nicht mit der Unzulässigkeit des Bauvorhabens begründet hätten, liege ein Verfahrensmangel vor. Dieser sei aber nicht wesentlich, da bei einer Vermeidung desselben kein anderes Ergebnis hätte erzielt werden können. Die Gewährung von Parteiengehör vor Erlassung des Abbruchbescheides sei kein Verfahrensmangel. In seiner Begründung habe der Berufungsbescheid auf die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides verwiesen, was zulässig sei, wenn die Berufungsbehörde in der Frage des Sachverhaltes und der rechtlichen Beurteilung mit der Behörde erster Instanz einer Meinung sei. Ein Begründungsmangel liege daher nicht vor. Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei entsprochen worden, da die Baubehörden mehrfach und über mehrere Jahre hinweg dem Beschwerdeführer die Gelegenheit gegeben hätten, mit bauordnungskonformen Einreichunterlagen die Baubewilligung für ein Gebäude ohne Fenster in der Außenmauer zum Nachbargrundstück F einzureichen, und ihm auch zum geplanten Abbruchauftrag die Gelegenheit zu einer Stellungnahme gegeben hätten. Im baupolizeilichen Verfahren betreffend den Abbruch eines unzulässigen Bauwerkes sei nicht auf die Kosten oder die wirtschaftliche Situation des Betroffenen abzustellen. Ergänzend werde ausgeführt, dass über den Antrag des Beschwerdeführers auf Baubewilligung vom 17. November 2008 und die zuletzt eingereichten Austauschpläne vom 17. November 2009 noch nicht abgesprochen worden sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
In der Beschwerde wird das Vorbringen in der Vorstellung wiederholt und im Wesentlichen ausgeführt, im angefochtenen Bescheid sei dargelegt, dass über das Ansuchen um Baubewilligung vom 17. November 2008 und die Austauschpläne vom 17. November 2009 noch nicht abgesprochen worden sei. Dies sei schon wegen der sechsmonatigen Frist für die Entscheidung an sich rechtswidrig. Ein Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG sei unterblieben. Anstatt dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu einer Stellungnahme einzuräumen, wäre von Amts wegen ein Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zu erlassen gewesen, da Mängel eines schriftlichen Anbringens vorgelegen seien und es nicht um eine Stellungnahme zu einem Beweisergebnis gegangen sei. Es sei daher nicht zutreffend, dass kein ordnungsgemäßes Bauverfahren habe eingeleitet werden können. Wäre über den Bauantrag abgesprochen worden, wäre dem Anliegen des Beschwerdeführers stattzugeben gewesen und hätte der Abbruchbescheid nicht erlassen werden dürfen. Die Vorstellungsbehörde habe den Begründungsmangel des Berufungsbescheides im Übrigen nicht aufgegriffen. Unter Bedachtnahme darauf, dass in derselben Mauer und an derselben Stelle noch immer bzw. schon wieder ein Fenster vorhanden sei wie schon seit über 80 Jahren, könne nicht nachvollzogen werden, weshalb eine objektive Verbesserung der baulichen Struktur nunmehr zu einem Abriss führen solle. Die Vorschriften der BTV, wann eine Außenwand mit Öffnungen errichtet werden dürfe, seien von der belangten Behörde zu Unrecht nicht herangezogen worden. Auch sei entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers zu keiner Zeit ein brandschutztechnischer Sachverständiger beigezogen worden. Ferner sei die belangte Behörde nicht auf den wirtschaftlichen Schaden des Beschwerdeführers und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingegangen. Sie habe diesbezüglich nur formelhafte Ausführungen gemacht und die Verhältnismäßigkeit und wirtschaftliche Zumutbarkeit in der Sache ungeprüft gelassen.
Gemäß § 15 Abs. 3 BO hat die Behörde ein angezeigtes Bauvorhaben zu untersagen, wenn es den Bestimmungen der BO, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, des NÖ Kanalgesetzes oder einer Durchführungsverordnung zu einem dieser Gesetze widerspricht.
Eine Baubewilligung ist gemäß § 23 Abs. 1 BO zu erteilen, wenn kein Widerspruch zu den in § 20 Abs. 1 Z. 1 bis 7 BO angeführten Bestimmungen besteht.
Gemäß § 20 Abs. 1 Z. 7 BO hat die Baubehörde bei Baubewilligungsanträgen vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben eine Bestimmung der BO, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, der NÖ Aufzugsordnung, des NÖ Kleingartengesetzes oder einer Durchführungsverordnung zu einem dieser Gesetze entgegensteht.
Gemäß § 35 Abs. 2 Z. 3 BO hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerkes anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung oder Anzeige vorliegt und das Bauwerk unzulässig ist oder der Eigentümer den für die fehlende Bewilligung erforderlichen Antrag oder die Anzeige nicht innerhalb der von der Baubehörde bestimmten Frist ab der Zustellung der Aufforderung hiezu eingebracht hat.
Gemäß § 43 Abs. 1 Z. 2 BO sind wesentliche Anforderungen an Bauwerke hinsichtlich des Brandschutzes, dass bei einem Brand
a) die Tragfähigkeit des Bauwerks während eines bestimmten Zeitraumes erhalten bleibt,
b) die Entstehung und Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb des Bauwerks begrenzt wird,
c) die Ausbreitung von Feuer auf benachbarte Bauwerke begrenzt wird,
d) die Benützer das Bauwerk unverletzt verlassen oder durch andere Maßnahmen gerettet werden können, und
e) die Sicherheit der Rettungsmannschaften berücksichtigt ist.
Gemäß § 49 Abs. 1 BO darf eine Grundstücksgrenze (unter näher genannten Voraussetzungen) mit Zustimmung der betroffenen Grundstückseigentümer überbaut werden.
Gemäß § 2 BTV darf von den nachfolgenden bautechnischen Bestimmungen über die bereits vorgesehenen Ausnahmen hinaus dann abgewichen werden, wenn die Abweichung die wesentlichen Anforderungen nach § 43 Abs. 1 Z. 1 bis 6 BO, die in dieser Verordnung als Zielvorgaben näher bestimmt sind, gleichwertig erfüllt.
§ 10 BTV idF LGBl. Nr. 8200/7-0 lautet:
"§ 10
Außenwände als Brandwände
Außenwände sind als Brandwände und
öffnungslos zu errichten
1. an einer Grundstücksgrenze, sofern nicht das angrenzende Grundstück als Verkehrsfläche, Parkanlage oder Grüngürtel gewidmet oder ein Gewässer (mindestens 5 m breit) ist;
2.
gegen eine Reiche;
3.
bei einem Abstand von weniger als 3 m, gerichtet gegen eine Grundstücksgrenze, wenn es die Sicherheit von Personen und Sachen aufgrund der zulässigen Bebauung auf dem Nachbargrundstück erfordert, es sei denn
a) das angrenzende Grundstück ist als Verkehrsfläche, Parkanlage oder Grüngürtel gewidmet oder es ist ein Gewässer (mindestens 5 m breit) oder
b) es handelt sich lediglich um Vorbauten und diese sind im Verhältnis zur Außenwand untergeordnet."
Eine Berücksichtigung wirtschaftlicher Interessen bei der Anordnung eines Abbruches sieht das Gesetz nicht vor, diese Anordnung ist vielmehr im Gesetz zwingend normiert (vgl. die bei Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht, 8. Auflage, S. 577 unter Z. 18 zitierte hg. Rechtsprechung). Auch der "Grundsatz der Verhältnismäßigkeit" kann in diesem Zusammenhang zu keinem anderen Ergebnis führen, da das Gesetz den Abbruch zwingend vorschreibt.
Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie, und zwar auch ohne Befassung eines brandschutztechnischen Amtssachverständigen, zum dem Ergebnis gelangt ist, dass im Hinblick auf den Brandschutz eine Außenwand mit Öffnungen unmittelbar an der Grundstücksgrenze nicht gleichwertig einer Brandwand ohne Öffnungen ist. Da die gegenständliche Wand unmittelbar an der Grundstücksgrenze liegt und das Nachbargrundstück als Bauland-Agrargebiet gewidmet ist, kommen im Übrigen auch die Ausnahmen, die § 10 BTV vorsieht, nicht zum Tragen.
Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass in der gegenständlichen Außenwand kein Fenster vorhanden sei, und er behauptet auch nicht, dass die Wärmeschutzverkleidung nicht auf das Nachbargrundstück rage bzw. die Zustimmung des Nachbarn dazu vorliege. Der belangten Behörde kann daher nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgegangen ist, dass die Voraussetzungen des § 35 Abs. 2 Z. 3 BO für den Abbruchauftrag gegeben sind, weil das Bauwerk unzulässig ist. Dadurch, dass die Baubehörden der mitbeteiligten Stadtgemeinde ihre Entscheidungen nicht auf diesen Umstand, sondern auf den fehlenden Antrag für eine Baubewilligung gestützt haben, und dass die belangte Behörde demgegenüber die Unzulässigkeit des Bauwerkes - zutreffend - angenommen hat, konnte der Beschwerdeführer in keinen Rechten verletzt werden.
Im Hinblick darauf, dass die belangte Behörde sich nachvollziehbar und zutreffend auf die Unzulässigkeit des Bauwerkes gestützt hat und folglich zutreffend davon ausgegangen ist, dass es so, wie vorhanden, nicht bewilligt werden kann, gehen die Beschwerdeausführungen betreffend das Ansuchen um Baubewilligung, die Austauschpläne und das diesbezügliche behördliche Verfahren, insbesondere auch betreffend die Notwendigkeit eines Verbesserungsauftrages, ins Leere.
Soweit der Beschwerdeführer einen Begründungsmangel des Berufungsbescheides geltend macht, legt er nicht dar, weshalb die belangte Behörde zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, wenn dieser behauptete Verfahrensmangel auf Gemeindeebene unterblieben wäre, sodass insofern eine von der belangten Behörde aufzugreifende Rechtsverletzung des Beschwerdeführers vorgelegen wäre. Außerdem hat sich die belangte Behörde mit dieser Frage ohnedies auseinandergesetzt. Dass ihre diesbezüglichen Ausführungen unzutreffend wären, wird in der Beschwerde nicht ausgeführt.
Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Bemerkt wird, dass auf den vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden sind.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit § 79 Abs. 11 VwGG und § 3 der Verordnung BGBl. II Nr. 518/2013 idF Nr. 8/2014 in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 9. Oktober 2014
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013050087.X00Im RIS seit
21.11.2014Zuletzt aktualisiert am
24.11.2014