TE Vwgh Beschluss 2014/10/22 Ro 2014/22/0026

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Veröffentlicht am 22.10.2014
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Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger, den Hofrat Dr. Robl und die Hofrätin Mag. Merl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, in der Beschwerdesache des L, vertreten durch Dr. Gerhard Mory, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19/5, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Skopje vom 20. September 2013, Zl. Skopje-ÖB/KONS/2085/2013, betreffend Visum, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Erhebung einer Beschwerde wird bewilligt.

Begründung

Zum Gang des Verwaltungsverfahrens wird auf das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag zur Zl. Ra 2014/22/0020 verwiesen.

Wie dort bereits ausgeführt wurde, enthielt der Bescheid der Österreichischen Botschaft Skopje vom 20. September 2013 die unrichtige Rechtsmittelbelehrung, dass gegen diesen Bescheid eine Berufung gemäß § 9 Abs. 1 FPG binnen zwei Wochen beim Unabhängigen Verwaltungssenat zulässig sei. Dieses Rechtsmittel erhob der Beschwerdeführer. Wie im zitierten Erkenntnis weiters dargelegt wurde, war jedoch die Berufung mangels Eigenschaft des Beschwerdeführers als begünstigter Drittstaatsangehöriger unzulässig. Dies führte zur Unzuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg, das irrig eine vom Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Salzburg abgeleitete Zuständigkeit in Anspruch genommen hatte.

Nun begehrt der Beschwerdeführer unter Nachholung der versäumten Handlung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Erhebung einer Beschwerde gegen den zitierten Bescheid.

Für die Beurteilung des Wiedereinsetzungsantrages ist die Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der Österreichischen Botschaft Skopje maßgeblich. Dies ergibt sich daraus, dass im Fall der Stattgebung des Antrages die Rechtsposition des Beschwerdeführers so zu werten ist, als ob er fristgerecht die Beschwerde erhoben hätte. Gemäß § 46 Abs. 5 VwGG tritt nämlich durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat. Dies führt fallbezogen zu einer Anhängigkeit der Beschwerde iSd § 79 Abs. 11 VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013.

Gemäß § 46 Abs. 2 VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 gültigen Fassung ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist auch dann zu bewilligen, wenn die Beschwerdefrist versäumt wurde, weil der anzufechtende Bescheid fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat.

Die falsche Belehrung, gegen einen letztinstanzlichen Bescheid könne Berufung erhoben werden, konnte zur Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts führen. Wurde im Bescheid daher fälschlicherweise ein Rechtsmittel gegen einen letztinstanzlichen Bescheid eingeräumt, so kam im Fall der Versäumung der Frist für die Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 46 Abs. 2 VwGG in Betracht (vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 91 angeführten Hinweise).

Demnach war dem Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 46 Abs. 2 VwGG stattzugeben, ohne ein Verschulden an der Versäumung der Frist im Sinn des § 46 Abs. 1 VwGG zu prüfen.

Wien, am 30. September 2014

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltAnzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

Im RIS seit

21.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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