RS Vwgh 2014/10/16 2011/06/0181

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Veröffentlicht am 16.10.2014
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
BauG Stmk 1995 §22 Abs2;
BauG Stmk 1995 §22 Abs3;

Rechtssatz

Die nach § 13 Abs. 3 AVG gesetzte Frist dient zur Vorlage vorhandener, aber nicht zur Beschaffung fehlender Unterlagen (Hinweis E vom 25. April 1996, 95/07/0228, mwN). Dies gilt allerdings nur in jenen Fällen, in denen der Gesetzgeber zweifelsfrei und für den Antragsteller eindeutig erkennbar festlegt, welche Unterlagen erforderlich sind. Kann ein Bauvorhaben von der Behörde nicht allein aus den in § 22 Abs. 2 Stmk BauG 1995 angeführten und dem Bauansuchen anzuschließenden Unterlagen beurteilt werden, sind auf Verlangen der Behörde nach Abs. 3 dieser Bestimmung "weitere Nachweise, insbesondere über die

Standsicherheit, die Tragfähigkeit des Bodens, ... u.dgl. ... zu

erbringen."

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2011060181.X01

Im RIS seit

28.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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