RS Vwgh 2014/10/21 Ra 2014/03/0006

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Veröffentlicht am 21.10.2014
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §31;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/03/0141 E 22. Oktober 2012 RS 4

Stammrechtssatz

Eine (die Verfolgungsverjährung nach § 31 VStG unterbrechende) Verfolgungshandlung nach § 32 Abs 2 VStG ist zwar auf eine bestimmte physische Person als Beschuldigten, auf eine bestimmte Tatzeit, den ausreichend zu konkretisierenden Tatort und sämtliche Tatbestandselemente der durch die Tat verletzenden Verwaltungsvorschriften iSd § 44a Z 2 VStG zu beziehen; die (korrekte) rechtliche Qualifikation der Tat ist hingegen nicht erforderlich.

Schlagworte

Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch falsche Subsumtion der Tat

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014030006.L01

Im RIS seit

27.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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