RS Vwgh 2014/10/21 2012/03/0121

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Veröffentlicht am 21.10.2014
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs3;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2012/03/0122

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/10/0088 E 12. August 2014 RS 1(hier: nur der zweite Satz)

Stammrechtssatz

Wurde ein Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben - diese Kassation des Bescheides war nach § 42 Abs. 3 VwGG mit ex tunc-Wirkung versehen - so wurde die davon betroffene Rechtssache in vollem Umfang in jene Lage zurückversetzt, in welcher sie sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte. In einer Konstellation, in der ein Bescheid die notwendige Grundlage für die Erlassung eines anderen Bescheides bildet, wird im Fall der Aufhebung des erstgenannten Bescheides infolge der ex tunc-Wirkung auch dem darauf aufbauenden Bescheid die Rechtsgrundlage entzogen und ist dieser gleichfalls aufzuheben, weil er mit dem zunächst erlassenen (aufgehobenen) Bescheid in einem untrennbaren Zusammenhang steht (vgl. E 26. Mai 2014, 2013/03/0144; E 26. Juni 2014, 2013/03/0062).

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung KassationAllgemeinIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012030121.X01

Im RIS seit

27.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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