RS Vwgh 2014/10/21 2012/03/0112

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Veröffentlicht am 21.10.2014
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §44a
AVG §44b Abs1
VwRallg

Beachte

Besprechung in:RdU 06/2015, 233-240;

Rechtssatz

§ 44b Abs 1 AVG fordert, um den Verlust der Parteistellung zu vermeiden, die rechtzeitige schriftliche Erhebung von Einwendungen bei der Behörde. Unter "rechtzeitig" ist jedoch die Erhebung von Einwendungen ausschließlich während der im Edikt festgesetzten, mindestens sechswöchigen Frist zu verstehen. Die bereits vor Veröffentlichung des Ediktes über die Kundmachung des verfahrenseinleitenden Antrages und der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung erstattete Stellungnahme der Partei vermag somit ein Tätigwerden der Partei innerhalb der im Edikt angegebenen Frist nicht zu ersetzen.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012030112.X20

Im RIS seit

21.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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