RS Vwgh 2014/10/21 2012/03/0112

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Veröffentlicht am 21.10.2014
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §44b Abs1
UVPG 2000 §19 Abs3
VwRallg

Beachte

Besprechung in:RdU 06/2015, 233-240;

Rechtssatz

Dass der Umweltanwalt den Präklusionsfolgen des § 44b Abs 1 UVPG 2000 unterliegt, steht im Einklang mit der aus den Materialien zur AVG-Novelle BGBl I Nr 158/1998 (vgl AB 1167 BlgNR XX. GP, Seite 24)ersichtlichen Zielsetzung, die hinter der Schaffung der Bestimmungen über Großverfahren gestanden hat, wonach mit dieser Novellierung der Behörde die Möglichkeit an die Hand gegeben werde, die Einwendungen gegen das Vorhaben bereits im Vorfeld der mündlichen Verhandlung zu sammeln, damit sie die Verhandlung besser vorbereiten und allfällige ergänzende Sachverständigengutachten frühzeitig einholen könne. Der Gesetzgeber war sich bei der (zeitlich späteren) Erlassung der UVP-G-Novelle 2000 durch BGBl I Nr 89/2000 dieser Zielsetzung bewusst. Dennoch hat er in den Gesetzesmaterialien die Präklusionsbestimmungen des AVG - ohne eine Unterscheidung zwischen Formalparteien und sonstigen Parteien zu treffen - auch für die Genehmigungsverfahren nach dem 2. Abschnitt des UVPG 2000 für anwendbar gesehen, wobei die Anordnung der Notwendigkeit der Geltendmachung von Umweltschutzvorschriften durch die in § 19 Abs 3 UVPG 2000 genannten Parteien als "subjektives Recht" beibehalten wurde. Es kann daher auch unter diesem Aspekt nicht gesagt werden, dass der Umweltanwalt der Präklusionsregelung des § 44b Abs 1 AVG nicht unterliegen würde.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012030112.X18

Im RIS seit

21.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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