RS Vwgh 2014/10/21 2012/03/0112

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Veröffentlicht am 21.10.2014
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §44b Abs1
AWG 2002 §42 Abs1 Z8
UVPG 2000 §19 Abs3
VwRallg

Beachte

Besprechung in:RdU 06/2015, 233-240;

Rechtssatz

Sowohl aus dem Wortlaut des § 19 Abs 3 UVPG 2000 als auch aus den Materialien zur Stammfassung des UVPG 2000 (vgl AB 1179 BlgNR XVIII. GP, Seiten 4 und 5) ist ersichtlich, dass der Umweltanwalt als eine der in § 19 Abs 3 UVPG 2000 genannten Formalparteien die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften - anders als etwa in § 42 Abs 1 Z 8 des AWG 2002 hinsichtlich naturschutzrechtlicher Vorschriften - nicht einfach als bloße öffentliche Interessen, sondern "als subjektives Recht" geltend zu machen hat. Diese bereits in der Stammfassung des UVPG 2000 enthaltene Formulierung legt nahe, dass der Gesetzgeber offenbar - gerade vor dem Hintergrund des Umfanges und der Komplexität eines nach dem UVPG 2000 durchzuführenden Bewilligungsverfahrens - auch die in § 19 Abs 3 leg cit genannten Parteien - so wie die ihre subjektiven Rechte geltend machenden Parteien - zu einer rechtzeitigen Erhebung von Einwendungen anhalten wollte. Ferner ergibt sich auch aus den Materialien zur Novelle BGBl I Nr 153/2004 (RV 648 BlgNR XXII. GP, Seite 11), dass der Gesetzgeber an dieser Sichtweise festgehalten hat, zumal er mit Hinweis auf die Notwendigkeit der "Geltendmachung subjektiver Interessen", die zuvor für die in § 19 Abs 3 UVPG 2000 genannten Formalparteien explizit normierte Rechtsmittelbefugnis gestrichen hat.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012030112.X16

Im RIS seit

21.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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