RS Vwgh Beschluss 2014/10/22 Ro 2014/22/0026

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Veröffentlicht am 22.10.2014
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Rechtssatz

Für die Beurteilung des Wiedereinsetzungsantrages ist die Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides maßgeblich. Dies ergibt sich daraus, dass im Fall der Stattgebung des Antrages die Rechtsposition des Antragstellers so zu werten ist, als ob er fristgerecht die Beschwerde erhoben hätte. Gemäß § 46 Abs. 5 VwGG tritt nämlich durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat. Dies führt fallbezogen zu einer Anhängigkeit der Beschwerde iSd § 79 Abs. 11 VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013. Gemäß § 46 Abs. 2 VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 gültigen Fassung ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist auch dann zu bewilligen, wenn die Beschwerdefrist versäumt wurde, weil der anzufechtende Bescheid fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat. Die falsche Belehrung, gegen einen letztinstanzlichen Bescheid könne Berufung erhoben werden, konnte zur Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts führen. Wurde im Bescheid daher fälschlicherweise ein Rechtsmittel gegen einen letztinstanzlichen Bescheid eingeräumt, so kam im Fall der Versäumung der Frist für die Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 46 Abs. 2 VwGG in Betracht. Demnach war dem Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 46 Abs. 2 VwGG stattzugeben, ohne ein Verschulden an der Versäumung der Frist iSd § 46 Abs. 1 VwGG zu prüfen.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

Im RIS seit

21.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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