TE Vwgh Erkenntnis 2014/10/8 2013/10/0252

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Veröffentlicht am 08.10.2014
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Index

E1P;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
19/05 Menschenrechte;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
72/01 Hochschulorganisation;

Norm

12010P/TXT Grundrechte Charta Art47;
MRK Art6;
NAG 2005 §64;
PersonengruppenV 1997 §1 Z3;
PersonengruppenV 1997;
UniversitätsG 2002 §60;
UniversitätsG 2002 §91 Abs1;
UniversitätsG 2002 §91 Abs2 idF 2013/I/018;
UniversitätsG 2002 §92;
VwGG §39 Abs2 Z6;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde der K V in Wien, vertreten durch Freimüller Obereder Pilz Rechtsanwälte GmbH in 1080 Wien, Alser Straße 21, gegen den Bescheid der Rechtsmittelkommission des Senates der Universität Wien vom 18. Oktober 2013, Zl. ReMiK 945-2013/14, betreffend Rückerstattung eines Studienbeitrages (weitere Partei: Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Universität Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 18. Oktober 2013 wurde - über diesbezüglichen Antrag der Beschwerdeführerin vom 15. Februar 2013 - festgestellt, dass für das Sommersemester 2013 gemäß § 91 Abs. 2 Universitätsgesetz 2002 (UG) eine Beitragspflicht in der Höhe von EUR 363,36 bestehe; weiters wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erlass und Rückerstattung des Studienbeitrages für das Sommersemester 2013 gemäß §§ 91 Abs. 2 und 92 UG abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin sei serbische Staatsbürgerin und verfüge über eine (befristete) Aufenthaltsberechtigung zu Studienzwecken. § 91 Abs. 2 UG sehe für Drittstaatsangehörige grundsätzlich die Entrichtung eines Studienbeitrages - unabhängig von einer Studienzeitüberschreitung -

in Höhe von EUR 726,62 vor. Nur Drittstaatsangehörigen, die unter die Personengruppenverordnung (PersonengruppenV) fielen, sei der für Inländer (bei Studienzeitüberschreitung) zu entrichtende Studienbeitrag in Höhe von EUR 363,36 vorzuschreiben. Es sei daher die Anwendbarkeit der Personengruppenverordnung zu prüfen.

Die PersonengruppenV sei nur auf Personen anwendbar, die entweder selbst wenigstens fünf zusammenhängende Jahre unmittelbar vor der Antragstellung auf Zulassung den Lebensmittelpunkt ihrer Lebensinteressen in Österreich gehabt hätten oder die mindestens einen gesetzlichen Unterhaltspflichtigen hätten, bei dem dies der Fall sei.

Die befristete Aufenthaltsberechtigung für Studienzwecke nach § 64 NAG stehe ihrem Inhalt nach einer Begründung des Mittelpunkts des Lebensinteresses in Österreich entgegen.

Ob ein solcher Mittelpunkt des Lebensinteresses vorliege, sei von der Behörde in freier Beweiswürdigung festzustellen. Wesentliches Merkmal des Begriffes im Regelungskontext des Universitätsrechts sei der freiwillige Aufenthalt, verbunden mit der Absicht, ständig in Österreich zu bleiben. Kriterien für diese Beurteilung seien zB. ein ununterbrochener Aufenthalt und - kumulativ - der Erwerb des Lebensunterhaltes oder ein sonstiges berufliches Umfeld. Beide Kriterien müssten vorliegen, damit von einem Mittelpunkt der Lebensinteressen gesprochen werden könne.

Da die Beschwerdeführerin nur einen ununterbrochener Aufenthalt für fünf Jahre durch die Meldebestätigung (ab 8. Mai 2008), aber keine Erwerbstätigkeit für diesen Zeitraum nachgewiesen habe und nur befristete Aufenthaltsbestätigungen zu Studienzwecken vorlägen, seien die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der PersonengruppenV nicht erfüllt.

Es sei daher gemäß § 91 Abs. 2 erster Satz UG grundsätzlich ein Studienbeitrag in Höhe von EUR 762,26 vorzuschreiben. Da das Rektorat eine Reduzierung auf Grund des § 3 Studienbeitragsverordnung 2004 (StubeiV 2004) vorgenommen habe, sei ein Betrag von EUR 363,36 vorzuschreiben gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben und die Kosten des Verfahrens zuzusprechen.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Begehren die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Das Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, idF BGBl. I Nr. 18/2013 (UG) lautet auszugsweise:

"8. Abschnitt

Studienbeitrag

§ 91. (1) Ordentliche Studierende mit der Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Staates und ordentliche Studierende, denen Österreich auf Grund eines sonstigen völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsangehörigen, haben, wenn sie die vorgesehene Studienzeit eines Bachelor- oder Masterstudiums im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 26 und § 54 Abs. 3, wobei 30 ECTS-Anrechnungspunkte einem Semester entsprechen, oder eines Doktoratsstudiums oder eines Studienabschnittes eines Diplomstudiums um mehr als zwei Semester überschreiten, einen Studienbeitrag von 363,36 Euro für jedes Semester zu entrichten. Der Studienbeitrag erhöht sich bei der Entrichtung innerhalb der Nachfrist um 10vH. Auch außerordentliche Studierende, die ausschließlich zum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern zugelassen sind, haben unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit einen Studienbeitrag in der Höhe von 363,36 Euro für jedes Semester zu entrichten.

(2) Von ordentlichen Studierenden aus Drittstaaten, die nicht unter Abs. 1 oder die Personengruppe gemäß § 1 der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Festlegung von Personengruppen bei der Zulassung zu ordentlichen Studien (Personengruppenverordnung), BGBl. II Nr. 211/1997, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 15/1998, fallen und die über eine Aufenthaltsberechtigung für Studierende gemäß § 64 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 verfügen, ist ein Studienbeitrag von 726,72 Euro pro Semester einzuheben. Allen übrigen ordentlichen Studierenden aus Drittstaaten, die weder unter Abs. 1 noch unter Abs. 2 erster Satz fallen, ist ein Studienbeitrag gemäß Abs. 1 vorzuschreiben.

...

Erlass und Rückerstattung des Studienbeitrages

§ 92. ...

...

(9) Die Bundesministerin oder der Bundesminister ist berechtigt, entsprechend den Schwerpunktsetzungen Österreichs bei den Maßnahmen zur Unterstützung und Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der Entwicklungsländer sowie der Unterstützung der Reformländer Zentral- und Osteuropas durch Verordnung Staaten festzulegen, deren Angehörigen der Studienbeitrag erstattet werden kann.

(10) Die Erstattung erfolgt im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung auf Grund von Anträgen der Studierenden. Die Erstattung hat binnen vier Wochen ab Antragstellung auf Erstattung zu erfolgen. Auf die Erstattung besteht kein Rechtsanspruch."

Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Festlegung von Personengruppen bei der Zulassung zu ordentlichen Studien, BGBl. II Nr. 211/1997 idF BGBl. II Nr. 15/1998 (PersonengruppenV) lautet auszugsweise:

"§ 1. Gemäß § 31 Abs. 2 Z 4 UniStG gilt für folgende Personengruppen die allgemeine Zulassungsfrist gemäß § 31 Abs. 1 UniStG:

...

3. Personen, die entweder selbst wenigstens fünf zusammenhängende Jahre unmittelbar vor der Antragstellung auf Zulassung den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in Österreich hatten oder die mindestens eine gesetzliche Unterhaltspflichtige oder einen gesetzlichen Unterhaltspflichtigen haben, bei der oder bei dem dies der Fall ist;

..."

Die Studienbeitragsverordnung 2004, BGBl. II Nr. 55/2004 idF BGBl. II Nr. 230/2011 (StubeiV 2004), lautet auszugsweise:

"Rückerstattung von Studienbeiträgen

§ 3. (1) Ordentlichen Studierenden an Universitäten, die Angehörige eines der in Anlage 1 angeführten Staates oder Gebietes sind, kann von der jeweiligen Universität für die Semester, in denen der Studienbeitrag entrichtet wurde, der Betrag von 363,36 EUR auf Antrag der oder des Studierenden rückerstattet werden.

...

Anlage 1 zu § 3

...

Serbien und Montenegro

..."

Vorauszuschicken ist, dass es sich vorliegend um keinen Übergangsfall nach dem VwGbk-ÜG handelt und somit gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden sind.

2. Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zu Grunde, die Beschwerdeführerin falle - mangels Mittelpunktes ihrer Lebensinteressen in Österreich - nicht unter die Personengruppe gemäß § 1 (Z. 3) PersonengruppenV; sie habe daher einen Studienbeitrag in der Höhe von EUR 726,72 nach § 91 Abs. 2 erster Satz UG (und nicht in der Höhe von EUR 363,36 nach dem zweiten Satz leg. cit.) zu entrichten. Abzüglich des der Beschwerdeführerin nach § 3 StubeiV rückerstatteten Betrages bestehe daher (für das Sommersemester 2013) eine Studienbeitragspflicht in der Höhe von EUR 363,36.

3. Die Beschwerde bringt dagegen im Wesentlichen vor:

Die Beschwerdeführerin habe die Regelstudiendauer zuzüglich zweier Toleranzsemester bereits überschritten. Sie sei seit Anfang Mai 2008 in Österreich aufhältig, ihr Ehemann bereits seit dem Jahr 2005. Ihre beiden Kinder seien (in den Jahren 2010 bzw. 2013) in Österreich geboren worden. Die Familie sei ständig in Österreich aufhältig. Die beruflichen Interessen der Beschwerdeführerin (als Studierende, Hausfrau und Mutter) lägen ausschließlich in Österreich; sie habe weder einen Wohnsitz noch eine Wohnung oder sonstiges Vermögen in Serbien und sei seit zweieinhalb Jahren nicht mehr in Serbien gewesen.

Die belangte Behörde lege den Begriff des "Mittelpunkt des Lebensinteresses" im Sinne der PersonengruppenV falsch aus. Entscheidend sei das Gesamtbild der persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zum einen oder anderen Staat, wobei den wirtschaftlichen Beziehungen in aller Regel die geringere Bedeutung zukomme. Die belangte Behörde habe sich insbesondere mit dem Familienleben der Beschwerdeführerin in Österreich nicht auseinander gesetzt.

4. Dieses Vorbringen führt die Beschwerde aus nachstehenden Erwägungen nicht zum Erfolg:

In § 91 Abs. 2 UG idF der Novelle BGBl I Nr. 18/2013 wird festgelegt, dass Drittstaatsstudierende, die über eine Aufenthaltsberechtigung für Studierende nach § 64 NAG verfügen, und die nicht unter § 91 Abs. 1 UG fallen oder auf die die PersonengruppenV nicht anzuwenden ist, den doppelten Studienbeitrag zu entrichten haben (vgl. die Erläuterungen zur RV, 2011 BlgNR 24. GP, S. 2).

Die Beschwerdeführerin verfügt unstrittig über eine Aufenthaltsberechtigung für Studierende nach § 64 NAG. Sie ist - ebenso unstrittig - keine Studierende im Sinne des § 91 Abs. 1 UG. Sie unterliegt daher der Studienbeitragspflicht gemäß § 91 Abs. 2 erster Satz, wenn sie nicht unter die PersonengruppenV fällt.

Von § 1 Z. 3 PersonengruppenV - die Heranziehung einer anderen Ziffer des § 1 kommt im Beschwerdefall nicht in Betracht - sind Personen erfasst, die (oder deren gesetzliche Unterhaltspflichtige) zumindest fünf zusammenhängende Jahre unmittelbar vor der Antragstellung "auf Zulassung" den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in Österreich hatten.

Nach dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung fallen darunter daher jene Personen, die (bzw. deren gesetzliche Unterhaltspflichtige) den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen während eines durchgehenden Zeitraumes von zumindest fünf Jahren, zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf Zulassung zum Studium (vgl. § 60 UG), in Österreich hatten.

Nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten wurde die Beschwerdeführerin im Studienjahr 2007/2008 zum Studium an der Universität Wien zugelassen; sie ist unstrittig (erst) seit 2008, ihr Ehemann (erst) seit 2005 durchgehend in Österreich aufhältig. Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, dass sie (bzw. ihr Ehegatte, für den sie ihrem Beschwerdevorbringen zu Folge unterhaltspflichtig ist) den Mittelpunkt der Lebensinteressen bereits während eines durchgehenden fünfjährigen Zeitraumes unmittelbar vor dem (nicht näher bekannten) Zeitpunkt ihrer Antragstellung auf Zulassung zum Studium in Österreich begründet habe; diesbezügliche Anhaltspunkte sind im vorliegenden Fall auch nicht erkennbar.

Nach der dargestellten Rechtslage ist nicht ausschlaggebend, ob die Beschwerdeführerin (oder ihr Ehegatte) den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in Österreich durch einen Zeitraum von fünf Jahren vor dem Zeitpunkt des Antrags auf Feststellung der Beitragspflicht bzw. vor dem Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides begründet hat.

Diese - im gegenständlichen Beschwerdefall einzig strittige - Frage kann daher dahin stehen.

Die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung, dass die Beschwerdeführerin nicht unter § 1 (Z. 3) PersonengruppenV falle und demnach im Sommersemester 2013 der Studienbeitragspflicht nach § 91 Abs. 2 erster Satz UG unterliege, ist nach dem Gesagten im Ergebnis nicht als rechtswidrig zu erkennen.

5. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

6. Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden, weil durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 GRC stehen einem Absehen von der mündlichen Verhandlung entgegen, weil weder zivilrechtliche Ansprüche noch unionsrechtlich garantierte Rechte im Sinne des Art. 47 GRC berührt sind.

7. Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG (idF BGBl. I Nr. 122/2013) und § 3 Z. 1 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 auf §§ 47 ff VwGG (in der bis zu Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung) iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Wien, am 8. Oktober 2014

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013100252.X00

Im RIS seit

17.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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