TE Vwgh Beschluss 2014/10/10 Ra 2014/02/0093

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Veröffentlicht am 10.10.2014
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

B-VG Art133 Abs6 Z1 idF 2012/I/051;
StVO 1960 §20 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs3 lita;
VwGG §25a Abs4 idF 2013/I/033;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Riedinger, den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas-Hutchinson, über die Revision des M in W, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 22. Mai 2014, Zl. LvWG-ME-13-0139, betreffend Übertretung der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Melk), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu EUR 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu EUR 400,-- verhängt wurde.

Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall zu.

Über den Revisionswerber wurde mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 30. August 2013 wegen einer Übertretung des § 20 Abs. 2 StVO gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO - diese Bestimmung sieht einen Strafrahmen von bis zu EUR 726,-- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen vor - eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 50,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 23 Stunden) verhängt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit dem angefochtenen Beschluss als unzulässig zurückgewiesen, weil der Revisionswerber trotz Aufforderung gemäß § 13 Abs. 3 AVG durch das belangte Gericht seine Beschwerde nicht begründete.

Die Revision war daher als gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen, zumal nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Begriff der "Verwaltungsstrafsache" auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen - wie die gegenständliche Zurückweisung einer Beschwerde -, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, einschließt (vgl. etwa den zu den Tatbestandsvoraussetzungen des mit BGBl. I Nr. 33/2013 aufgehobenen § 33a VwGG ergangenen hg. Beschluss vom 24. Februar 1993, Zl. 93/02/0016, welcher hinsichtlich der Begrifflichkeit der "Verwaltungsstrafsache" auch auf § 25a Abs. 4 VwGG anwendbar ist). Es ist sohin entbehrlich, die Revision wegen fehlender Einbringung durch einen Rechtsanwalt zur Verbesserung an den Revisionswerber zurückzustellen.

Wien, am 10. Oktober 2014

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014020093.L00

Im RIS seit

20.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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