RS Vwgh 2014/9/30 Ra 2014/11/0052

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Veröffentlicht am 30.09.2014
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AZG §28;
B-VG Art133 Abs4;
VStG §44a Z1;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2014/11/0053 Ra 2014/11/0054 Ra 2014/11/0057 Ra 2014/11/0056 Ra 2014/11/0055

Rechtssatz

In den vorliegenden außerordentlichen Revisionen wird zur Darlegung ihrer Zulässigkeit gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG gesondert ausgeführt (§ 28 Abs. 3 VwGG), es wäre im Hinblick auf § 44a Z 1 VStG "spruchgemäß festzustellen" gewesen, dass der Beschuldigte als Arbeitgeber gehandelt habe, weil dies eine wesentliche Tatbestandsvoraussetzung für die Bestrafung gemäß § 28 AZG sei. Die aufgezeigte Rechtsfrage ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung, weil sie durch bestehende hg. Judikatur geklärt ist. Wird, wie im vorliegenden Fall, nur der Strafausspruch des Straferkenntnisses bekämpft, nicht aber der Schuldspruch, so kann die Frage der Rechtswidrigkeit des Schuldspruches - auch in Bezug auf die Einhaltung des § 44a VStG - nicht mehr geltend gemacht werden (Hinweis E vom 27. April 1992, 92/18/0033). Der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang angemerkt, dass der behauptete Verstoß gegen § 44a Z 1 VStG hier gar nicht vorliegt, weil aus der Tatumschreibung, dass Arbeitszeitvorschriften von "Arbeitnehmern" des vom Revisionswerber vertretenen Unternehmens nicht eingehalten wurden, seine Stellung als Vertreter des Arbeitgebers hinreichend zum Ausdruck kommt.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014110052.L01

Im RIS seit

18.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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