RS Vwgh 2014/10/10 2012/02/0159

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Veröffentlicht am 10.10.2014
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

FahrradV 2001 §1 Abs1 Z9;
StVO 1960 §65 Abs3;

Rechtssatz

§ 65 Abs. 3 StVO 1960 normiert zum Transport von Personen über acht Jahren, dass dieser nur unter Verwendung eines Fahrrades stattfinden darf, das hinsichtlich seiner Bauart den Anforderungen der Produktsicherheitsbestimmungen für Fahrräder zum Transport mehrerer Personen entspricht. Diese Anforderungen werden in § 1 Abs. 1 Z 9 Fahrradverordnung näher bestimmt. Demnach muss ein Fahrrad, "wenn das Fahrrad für den Transport mehrerer Personen bestimmt ist, für jede Person mit einem eigenen Sitz, mit einer eigenen Haltevorrichtung und eigenen Pedalen oder Abstützvorrichtungen" ausgerüstet sein. Da die Vorschrift eigener Haltegriffe unzweifelhaft dem Schutz der Gesundheit und Verkehrssicherheit dienen soll, kann eine Konstruktion ohne eigene Haltegriffe nicht dasselbe Niveau für den Schutz der Gesundheit und für die Verkehrssicherheit gewährleisten wie in der Fahrradverordnung verlangt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012020159.X03

Im RIS seit

20.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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