Norm
KO §138 Abs2Rechtssatz
Auch nach Restschuldbefreiung im Abschöpfungsverfahren ist bei Vorliegen der in § 138 Abs. 2 KO (IO) genannten Voraussetzungen eine Nachtragsverteilung durchzuführen.Auch nach Restschuldbefreiung im Abschöpfungsverfahren ist bei Vorliegen der in Paragraph 138, Absatz 2, KO (IO) genannten Voraussetzungen eine Nachtragsverteilung durchzuführen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Nachtragsverteilung, Abschöpfungsverfahren, RestschuldbefreiungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00003:2014:RWZ0000194Im RIS seit
17.11.2014Zuletzt aktualisiert am
17.11.2014