TE Vfgh Erkenntnis 2014/9/27 B113/2014 ua

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Veröffentlicht am 27.09.2014
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Index

65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
BDG 1979 §15c, §237
PG 1965 §5 Abs2a, §53, §56 Abs3b, §97c Abs1
StGG Art5
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. BDG 1979 § 15c heute
  2. BDG 1979 § 15c gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  3. BDG 1979 § 15c gültig von 01.04.2020 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  4. BDG 1979 § 15c gültig von 23.12.2018 bis 31.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  5. BDG 1979 § 15c gültig von 02.09.2017 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  6. BDG 1979 § 15c gültig von 01.01.2013 bis 01.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  7. BDG 1979 § 15c gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  1. PG 1965 § 5 heute
  2. PG 1965 § 5 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. PG 1965 § 5 gültig von 02.09.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  4. PG 1965 § 5 gültig von 02.09.2017 bis 01.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  5. PG 1965 § 5 gültig von 02.09.2017 bis 30.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  6. PG 1965 § 5 gültig von 02.09.2017 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  7. PG 1965 § 5 gültig von 02.09.2017 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  8. PG 1965 § 5 gültig von 02.09.2017 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2013
  9. PG 1965 § 5 gültig von 02.09.2017 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  10. PG 1965 § 5 gültig von 31.07.2016 bis 01.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  11. PG 1965 § 5 gültig von 31.07.2016 bis 30.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  12. PG 1965 § 5 gültig von 01.07.2016 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  13. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2016 bis 30.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  14. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2016 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  15. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2013
  16. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  17. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  18. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  19. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2013
  20. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2014 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2008
  21. PG 1965 § 5 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  22. PG 1965 § 5 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2013
  23. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2013 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  24. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  25. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  26. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2011 bis 20.10.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  27. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2011 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2006
  28. PG 1965 § 5 gültig von 31.12.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  29. PG 1965 § 5 gültig von 21.10.2008 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2008
  30. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  31. PG 1965 § 5 gültig von 01.08.2007 bis 20.10.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  32. PG 1965 § 5 gültig von 01.07.2007 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  33. PG 1965 § 5 gültig von 01.07.2006 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2006
  34. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  35. PG 1965 § 5 gültig von 02.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  36. PG 1965 § 5 gültig von 02.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  37. PG 1965 § 5 gültig von 02.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  38. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2004 bis 01.01.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  39. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  40. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  41. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  42. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  43. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2001
  44. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2001
  45. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  46. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2001
  47. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1997
  48. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2000
  49. PG 1965 § 5 gültig von 29.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  50. PG 1965 § 5 gültig von 01.10.2000 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2001
  51. PG 1965 § 5 gültig von 01.10.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2000
  52. PG 1965 § 5 gültig von 01.10.2000 bis 07.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2000
  53. PG 1965 § 5 gültig von 01.09.1998 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  54. PG 1965 § 5 gültig von 01.09.1998 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1997
  55. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.1998 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  56. PG 1965 § 5 gültig von 01.08.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1997
  57. PG 1965 § 5 gültig von 01.08.1997 bis 31.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/1997
  58. PG 1965 § 5 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  59. PG 1965 § 5 gültig von 01.08.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 392/1996
  60. PG 1965 § 5 gültig von 01.06.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  61. PG 1965 § 5 gültig von 01.09.1995 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 522/1995
  62. PG 1965 § 5 gültig von 01.09.1995 bis 31.08.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  63. PG 1965 § 5 gültig von 01.05.1995 bis 31.08.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 522/1995
  64. PG 1965 § 5 gültig von 01.05.1995 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  65. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.1995 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  66. PG 1965 § 5 gültig von 20.06.1990 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 466/1991
  67. PG 1965 § 5 gültig von 01.03.1985 bis 19.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 426/1985
  68. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.1978 bis 28.02.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 104/1979

Leitsatz

Keine Bedenken gegen die Verschärfung der Anspruchsvoraussetzungen für die Inanspruchnahme des "Pensionskorridors" durch Beamte mit Inkrafttreten des 2. StabilitätsG 2012 und die Erhöhung des Preises für den Nachkauf von Schul- und Studienzeiten; keine Verletzung des Vertrauensschutzes; Regelungen im Hinblick auf die angestrebte Konsolidierung des Staatshaushaltes und die Harmonisierung der Pensionssysteme im öffentlichen Interesse gelegen; kein verfassungswidriger intensiver Eingriff in erworbene Rechtspositionen

Spruch

Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtenen Bescheide nicht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerden werden abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I.       Sachverhalt, Beschwerden und Vorverfahrenrömisch eins. Sachverhalt, Beschwerden und Vorverfahren

1.       Die Beschwerdeführer sind jeweils im Jahr 1952 geboren und stehen als Bundeslehrer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Im November 2010 stellten beide jeweils einen Antrag auf Nachkauf von Beitragszeiten (Studienzeiten), um nach den damaligen Voraussetzungen im Jahr 2014 (sohin nach Vollendung ihres 62. Lebensjahres) die – mit Abschlägen verbundene – vorzeitige Pensionsantrittsvariante "Pensionskorridor" gemäß §15c des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 — BDG 1979) bei Vorliegen einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von 450 Monaten (37,5 Jahren) in Anspruch nehmen zu können. Mit Bescheiden der Landesschulräte von Oberösterreich bzw. Salzburg wurden den Beschwerdeführern nachträglich Studienzeiten im Ausmaß von jeweils drei Jahren und mehreren Monaten angerechnet. Die für diese Zeiträume vorgeschriebenen besonderen Pensionsbeiträge wurden entsprechend entrichtet.

2.       Mit Inkrafttreten des am 24. April 2012 kundgemachten 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl I 35, erfuhr die Pensionsantrittsvariante "Pensionskorridor" mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2013 insofern eine Änderung, als die in §15c BDG 1979 geforderte ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von ursprünglich 450 Monaten (37,5 Jahren) auf nunmehr 480 Monate (40 Jahre) angehoben wurde. Gleichzeitig wurde mit §237 BDG 1979 eine Übergangsbestimmung zu §15c leg.cit. geschaffen, welche eine schrittweise Erhöhung der erforderlichen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit bewirkte: Die geforderte Anzahl an Monaten erhöht sich – ab 1. Jänner 2013 beginnend mit 456 Monaten (38 Jahren) – jährlich um sechs Monate und soll für Ruhestandsversetzungen ab dem 1. Jänner 2017 (dh. ab dem Geburtsjahrgang 1955) einheitlich 480 Monate (40 Jahre) betragen. Beamte des Geburtsjahrganges 1952 können nach neuer Rechtslage folglich nach Vollendung ihres 62. Lebensjahres (dh. im Jahr 2014) und bei Vorliegen einer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit von nunmehr 462 Monaten bzw. 38,5 Jahren ihre Versetzung in den Ruhestand bewirken. Für einen Pensionsantritt im Jahr 2014 müssten die Beschwerdeführer daher weitere 12 Monate an Schul- bzw. Studienzeiten nachkaufen, wobei der dafür zu entrichtende besondere Pensionsbeitrag gemäß §56 Abs3b des Bundesgesetzes vom 18. November 1965 über die Pensionsansprüche der Bundesbeamten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen (Pensionsgesetz 1965 — PG. 1965) mit Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2011 erhöht wurde.2. Mit Inkrafttreten des am 24. April 2012 kundgemachten 2. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt , I 35, erfuhr die Pensionsantrittsvariante "Pensionskorridor" mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2013 insofern eine Änderung, als die in §15c BDG 1979 geforderte ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von ursprünglich 450 Monaten (37,5 Jahren) auf nunmehr 480 Monate (40 Jahre) angehoben wurde. Gleichzeitig wurde mit §237 BDG 1979 eine Übergangsbestimmung zu §15c leg.cit. geschaffen, welche eine schrittweise Erhöhung der erforderlichen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit bewirkte: Die geforderte Anzahl an Monaten erhöht sich – ab 1. Jänner 2013 beginnend mit 456 Monaten (38 Jahren) – jährlich um sechs Monate und soll für Ruhestandsversetzungen ab dem 1. Jänner 2017 (dh. ab dem Geburtsjahrgang 1955) einheitlich 480 Monate (40 Jahre) betragen. Beamte des Geburtsjahrganges 1952 können nach neuer Rechtslage folglich nach Vollendung ihres 62. Lebensjahres (dh. im Jahr 2014) und bei Vorliegen einer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit von nunmehr 462 Monaten bzw. 38,5 Jahren ihre Versetzung in den Ruhestand bewirken. Für einen Pensionsantritt im Jahr 2014 müssten die Beschwerdeführer daher weitere 12 Monate an Schul- bzw. Studienzeiten nachkaufen, wobei der dafür zu entrichtende besondere Pensionsbeitrag gemäß §56 Abs3b des Bundesgesetzes vom 18. November 1965 über die Pensionsansprüche der Bundesbeamten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen (Pensionsgesetz 1965 — PG. 1965) mit Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2011 erhöht wurde.

3.       Der Beschwerdeführer der zu B113/2014 protokollierten Beschwerde beantragte daraufhin, weitere Beitragszeiten, deren Nachkauf er zunächst ausgeschlossen hatte, "zu den am 08.11.2010 gültigen Bedingungen" nachkaufen zu können. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Landesschulrates für Oberösterreich im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass ein Nachkauf zu den am 8. November 2010 gültigen Bedingungen nicht möglich sei. Seitens der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur wurde in weiterer Folge mitgeteilt, dass bedingte Anbringen unzulässig seien, und der Beschwerdeführer aufgefordert mitzuteilen, ob er von der Beifügung der Bedingung absehen wolle. Nach Abstandnahme des Beschwerdeführers von besagter Bedingung erging der nunmehr angefochtene Bescheid der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, worin festgestellt wurde, dass für die zusätzlich angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten im Ausmaß von einem Jahr gemäß §56 Abs3b PG. 1965, BGBl 340 idF BGBl I 111/2010, ein besonderer Pensionsbeitrag in Höhe von € 25.692,72 zu leisten sei. Dieser Beitrag wurde dem Beschwerdeführer auch entsprechend vorgeschrieben.3. Der Beschwerdeführer der zu B113/2014 protokollierten Beschwerde beantragte daraufhin, weitere Beitragszeiten, deren Nachkauf er zunächst ausgeschlossen hatte, "zu den am 08.11.2010 gültigen Bedingungen" nachkaufen zu können. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Landesschulrates für Oberösterreich im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass ein Nachkauf zu den am 8. November 2010 gültigen Bedingungen nicht möglich sei. Seitens der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur wurde in weiterer Folge mitgeteilt, dass bedingte Anbringen unzulässig seien, und der Beschwerdeführer aufgefordert mitzuteilen, ob er von der Beifügung der Bedingung absehen wolle. Nach Abstandnahme des Beschwerdeführers von besagter Bedingung erging der nunmehr angefochtene Bescheid der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, worin festgestellt wurde, dass für die zusätzlich angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten im Ausmaß von einem Jahr gemäß §56 Abs3b PG. 1965, BGBl 340 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 111 aus 2010,, ein besonderer Pensionsbeitrag in Höhe von € 25.692,72 zu leisten sei. Dieser Beitrag wurde dem Beschwerdeführer auch entsprechend vorgeschrieben.

4.       Der Beschwerdeführer der zu B143/2014 protokollierten Beschwerde erklärte seinerseits, mit Ablauf des 31. August 2014 in den Ruhestand treten zu wollen, dies allerdings im Bewusstsein dessen, dass nach neuer Rechtslage eine Ruhestandsversetzung zu diesem Termin für ihn nicht möglich sei. Sein Antrag wurde mit Bescheid des Landesschulrates für Salzburg mit der Begründung abgewiesen, dass für den Beschwerdeführer eine Ruhestandsversetzung gemäß §15c Abs1 iVm §237 BDG 1979, BGBl 333 idF BGBl I 35/2012, im Jahr 2014 neben der Vollendung des 62. Lebensjahres nunmehr eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 38,5 Jahren erforderlich mache, er das geforderte Ausmaß an ruhegenussfähiger Gesamtdienstzeit für einen Pensionsantritt zum gewünschten Zeitpunkt jedoch nicht erreicht haben werde. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur abgewiesen.4. Der Beschwerdeführer der zu B143/2014 protokollierten Beschwerde erklärte seinerseits, mit Ablauf des 31. August 2014 in den Ruhestand treten zu wollen, dies allerdings im Bewusstsein dessen, dass nach neuer Rechtslage eine Ruhestandsversetzung zu diesem Termin für ihn nicht möglich sei. Sein Antrag wurde mit Bescheid des Landesschulrates für Salzburg mit der Begründung abgewiesen, dass für den Beschwerdeführer eine Ruhestandsversetzung gemäß §15c Abs1 in Verbindung mit §237 BDG 1979, BGBl 333 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 35 aus 2012,, im Jahr 2014 neben der Vollendung des 62. Lebensjahres nunmehr eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 38,5 Jahren erforderlich mache, er das geforderte Ausmaß an ruhegenussfähiger Gesamtdienstzeit für einen Pensionsantritt zum gewünschten Zeitpunkt jedoch nicht erreicht haben werde. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur abgewiesen.

5.       Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden, auf Art144 B-VG gestützten Beschwerden, in denen die Verletzung im Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Art7 Abs1 B-VG sowie im Recht auf Unversehrtheit des Eigentums gemäß Art5 StGG bzw. Art1 1. ZPEMRK wegen Anwendung verfassungswidriger Gesetze (§§15c iVm 237 BDG 1979, BGBl 333 idF BGBl I 35/2012 und §56 Abs3a PG. 1965, BGBl 340 idF BGBl I 111/2010) behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Bescheide beantragt wird.5. Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden, auf Art144 B-VG gestützten Beschwerden, in denen die Verletzung im Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Art7 Abs1 B-VG sowie im Recht auf Unversehrtheit des Eigentums gemäß Art5 StGG bzw. Art1 1. ZPEMRK wegen Anwendung verfassungswidriger Gesetze (§§15c in Verbindung mit 237 BDG 1979, BGBl 333 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 35 aus 2012, und §56 Abs3a PG. 1965, BGBl 340 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 111 aus 2010,) behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Bescheide beantragt wird.

Beide Beschwerdeführer erachten insbesondere die Kombination aus einer Ausdehnung des Zeiterfordernisses der für eine Ruhestandsversetzung nach §15c iVm §237 BDG 1979 ("Pensionskorridor") erforderlichen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit und einer Erhöhung des (für einen Nachkauf von Ruhegenussvordienstzeiten erforderlichen) besonderen Pensionsbeitrages gemäß §56 Abs3a (gemeint wohl: Abs3b) PG. 1965 als verfassungswidrig. Besonders gravierend würden sich diese Rechtsänderungen in jenen Fällen darstellen, die dadurch gekennzeichnet seien, dass bereits ein Nachkauf an Schul- bzw. Studienzeiten erfolgt sei, um einen bestimmten Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung zu ermöglichen. Diesfalls seien nicht unerhebliche Aufwendungen getätigt worden, die im Wissen um die nachfolgenden Rechtsänderungen vielleicht nicht getätigt worden wären.Beide Beschwerdeführer erachten insbesondere die Kombination aus einer Ausdehnung des Zeiterfordernisses der für eine Ruhestandsversetzung nach §15c in Verbindung mit §237 BDG 1979 ("Pensionskorridor") erforderlichen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit und einer Erhöhung des (für einen Nachkauf von Ruhegenussvordienstzeiten erforderlichen) besonderen Pensionsbeitrages gemäß §56 Abs3a (gemeint wohl: Abs3b) PG. 1965 als verfassungswidrig. Besonders gravierend würden sich diese Rechtsänderungen in jenen Fällen darstellen, die dadurch gekennzeichnet seien, dass bereits ein Nachkauf an Schul- bzw. Studienzeiten erfolgt sei, um einen bestimmten Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung zu ermöglichen. Diesfalls seien nicht unerhebliche Aufwendungen getätigt worden, die im Wissen um die nachfolgenden Rechtsänderungen vielleicht nicht getätigt worden wären.

6.       Das Bundesverwaltungsgericht legte die Verwaltungsakten vor. Die Bundesministerin für Bildung und Frauen erstattete zur Zahl B113/2014 eine Äußerung, in der den Beschwerdevorwürfen wie folgt entgegengetreten wird:

"Der Beschwerdeführer wurde am 17. November 1952 geboren und steht seit 1. Juli 1992 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Mit Schreiben vom 8. November 2010 beantragte er die nachträgliche Anrechnung von vormals ausgeschlossenen Ruhegenussvordienstzeiten im Ausmaß von 3 Jahren, 9 Monaten und 2 Tagen, um mit Ablauf des 30. November 2014 seine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken zu können ('Korridorpension' gemäß §15c BDG 1979 idF vor der Novelle BGBI. I Nr 35/2012: Vollendung des 62. Lebensjahres, 37 Jahre und 6 Monate ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit). Mit Bescheid des Landesschulrates für Oberösterreich vom 12. Juli 2011, ZI.2P-1050.171152/117-2010, (abgeändert durch den Bescheid der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur vom 2. Dezember 2013, Zl. 1 050.171152/0002-III/8/2013) wurden dem Beschwerdeführer 3 Jahre, 9 Monate und 2 Tage nachträglich als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet und es wurde ihm ein besonderer Pensionsbeitrag nach der bis 31. Dezember 2010 geltenden Rechtslage in Höhe von 13.796,10 € vorgeschrieben. Dieser Betrag wurde vom Beschwerdeführer in zwei Teilbeträgen (Dezember 2011 und Jänner 2012) entrichtet.Mit Schreiben vom 8. November 2010 beantragte er die nachträgliche Anrechnung von vormals ausgeschlossenen Ruhegenussvordienstzeiten im Ausmaß von 3 Jahren, 9 Monaten und 2 Tagen, um mit Ablauf des 30. November 2014 seine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken zu können ('Korridorpension' gemäß §15c BDG 1979 in der Fassung vor der Novelle BGBI. römisch eins Nr 35/2012: Vollendung des 62. Lebensjahres, 37 Jahre und 6 Monate ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit). Mit Bescheid des Landesschulrates für Oberösterreich vom 12. Juli 2011, ZI.2P-1050.171152/117-2010, (abgeändert durch den Bescheid der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur vom 2. Dezember 2013, Zl. 1 050.171152/0002-III/8/2013) wurden dem Beschwerdeführer 3 Jahre, 9 Monate und 2 Tage nachträglich als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet und es wurde ihm ein besonderer Pensionsbeitrag nach der bis 31. Dezember 2010 geltenden Rechtslage in Höhe von 13.796,10 € vorgeschrieben. Dieser Betrag wurde vom Beschwerdeführer in zwei Teilbeträgen (Dezember 2011 und Jänner 2012) entrichtet.

Mit Schreiben vom 30. April 2012 reichte der Beschwerdeführer einen 'Ergänzungsantrag auf Nachkauf von Beitragszeiten für die Korridorpension' zu den am 8. November 2010 geltenden Bedingungen ein, da für das Jahr 2014 der Zugang zur Korridorpension mittlerweile an das Vorliegen von 38 Jahren und 6 Monaten an ruhegenussfähiger Gesamtdienstzeit geknüpft ist. Dieses Ansuchen wurde mit Bescheid des Landesschulrates für Oberösterreich vom 18. September 2012, Zl. 2P-1050.171152/123-2012, abgelehnt. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur (nunmehr Bildung und Frauen) wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass bedingte Anbringen nach der Rechtsprechung unzulässig sind; vor diesem Hintergrund hat er von der Beifügung einer Bedingung Abstand genommen und es wurde ihm in der Folge mit Bescheid der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur (nunmehr Bildung und Frauen) nachträglich 1 Jahr als Ruhegenussvordienstzeit angerechnet; dafür wurde ein besonderer Pensionsbeitrag in Höhe von 25.692,72 € vorgeschrieben.

Die Beschwerde zieht die Gesetzmäßigkeit des bekämpften Bescheides nicht in Zweifel. Den Beschwerdeausführungen wird Folgendes entgegengehalten:

Mit dem Pensionsharmonisierungsgesetz 2004, BGBI. I Nr 142/2004, wurde die sogenannte 'Korridorpension' (§15c BDG 1979) als zusätzliche Pensionsantrittsmöglichkeit eingeführt: Sie ermöglichte Beamtinnen und Beamten, die das 62. Lebensjahr vollendet haben, ihre Versetzung in den Ruhestand zu bewirken, wenn sie eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 450 Monaten (37 Jahre und 6 Monate) aufwiesen. Die Korridorpension ist gemäß §5 Abs2 PG 1965 mit Abschlägen verbunden, deren Höhe von der Anzahl der Monate abhängt, die zwischen dem Antritt der Korridorpension und dem Zeitpunkt liegen, zu dem eine Versetzung in den Ruhestand gemäß §15 Abs1 iVm mit §236c Abs1 BDG 1979 (gesetzliches Pensionsalter; für ab 2. Oktober 1952 Geborene: 780 Monate = 65 Jahre) frühestens bewirkt werden kann. Durch das Budgetbegleitgesetz 2011, BGBI. I Nr 111/2010, wurde für die Korridorpension ein zusätzlicher Abschlag eingeführt (§5 Abs2a PG 1965); dieser Abschlag ist gemäß der Übergangsbestimmung des §97c PG 1965 auf nach dem 31. Dezember 1953 geborene Beamtinnen und Beamten anzuwenden. Von diesem zusätzlichen Abschlag ist der 1952 geborene Beschwerdeführer daher nicht erfasst.Mit dem Pensionsharmonisierungsgesetz 2004, BGBI. römisch eins Nr 142/2004, wurde die sogenannte 'Korridorpension' (§15c BDG 1979) als zusätzliche Pensionsantrittsmöglichkeit eingeführt: Sie ermöglichte Beamtinnen und Beamten, die das 62. Lebensjahr vollendet haben, ihre Versetzung in den Ruhestand zu bewirken, wenn sie eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 450 Monaten (37 Jahre und 6 Monate) aufwiesen. Die Korridorpension ist gemäß §5 Abs2 PG 1965 mit Abschlägen verbunden, deren Höhe von der Anzahl der Monate abhängt, die zwischen dem Antritt der Korridorpension und dem Zeitpunkt liegen, zu dem eine Versetzung in den Ruhestand gemäß §15 Abs1 in Verbindung mit mit §236c Abs1 BDG 1979 (gesetzliches Pensionsalter; für ab 2. Oktober 1952 Geborene: 780 Monate = 65 Jahre) frühestens bewirkt werden kann. Durch das Budgetbegleitgesetz 2011, BGBI. römisch eins Nr 111/2010, wurde für die Korridorpension ein zusätzlicher Abschlag eingeführt (§5 Abs2a PG 1965); dieser Abschlag ist gemäß der Übergangsbestimmung des §97c PG 1965 auf nach dem 31. Dezember 1953 geborene Beamtinnen und Beamten anzuwenden. Von diesem zusätzlichen Abschlag ist der 1952 geborene Beschwerdeführer daher nicht erfasst.

Mit dem 2. Stabilitätsgesetz 2012, BGBI. I Nr 35/2012, wurde die für die Inanspruchnahme der Korridorpension erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit durch die Übergangsbestimmung des §237 BDG 1979 schrittweise erhöht: Beginnend mit Jänner 2013 steigt sie jährlich um 6 Monate und soll für Ruhestandsversetzungen ab dem 1. Jänner 2017 einheitlich 480 Monate (40 Jahre) betragen. Der Beschwerdeführer als Beamter des Jahrganges 1952 kann damit im Jahr 2014 seine Versetzung in den Ruhestand gemäß §15c BDG 1979 bewirken, wenn er eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 462 Monaten (38 Jahre und 6 Monate) aufweist.Mit dem 2. Stabilitätsgesetz 2012, BGBI. römisch eins Nr 35/2012, wurde die für die Inanspruchnahme der Korridorpension erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit durch die Übergangsbestimmung des §237 BDG 1979 schrittweise erhöht: Beginnend mit Jänner 2013 steigt sie jährlich um 6 Monate und soll für Ruhestandsversetzungen ab dem 1. Jänner 2017 einheitlich 480 Monate (40 Jahre) betragen. Der Beschwerdeführer als Beamter des Jahrganges 1952 kann damit im Jahr 2014 seine Versetzung in den Ruhestand gemäß §15c BDG 1979 bewirken, wenn er eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 462 Monaten (38 Jahre und 6 Monate) aufweist.

§56 PG 1965 regelt(e) nicht den besonderen Pensionsbeitrag für 'nachgekaufte Zeiten', sondern allgemein die Verpflichtung zur Leistung eines besonderen Pensionsbeitrages, soweit der Bund für angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten keinen Überweisungsbetrag erhält, und die Bemessung dieses besonderen Pensionsbeitrages; schon seit der 2. Dienstrechts-Novelle 2003, BGBI. I Nr 130, nimmt die Bestimmung über die Bemessungsgrundlage (Abs3) auf den um ein Sechstel erhöhte Monatsbezug im ersten vollen Monat der Dienstleistung Bezug, wobei jedoch auf Beamte, die wie der Beschwerdeführer vor dem 1. Jänner 2004 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen worden sind, §56 Abs3 PG 1965 in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden wäre (§97a Abs2 PG 1965).§56 PG 1965 regelt(e) nicht den besonderen Pensionsbeitrag für 'nachgekaufte Zeiten', sondern allgemein die Verpflichtung zur Leistung eines besonderen Pensionsbeitrages, soweit der Bund für angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten keinen Überweisungsbetrag erhält, und die Bemessung dieses besonderen Pensionsbeitrages; schon seit der 2. Dienstrechts-Novelle 2003, BGBI. römisch eins Nr 130, nimmt die Bestimmung über die Bemessungsgrundlage (Abs3) auf den um ein Sechstel erhöhte Monatsbezug im ersten vollen Monat der Dienstleistung Bezug, wobei jedoch auf Beamte, die wie der Beschwerdeführer vor dem 1. Jänner 2004 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen worden sind, §56 Abs3 PG 1965 in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden wäre (§97a Abs2 PG 1965).

Zur Möglichkeit der nachträglichen Anrechnung von ursprünglich ausgeschlossenen Ruhegenussvordienstzeiten sah die (für die Altersgruppe, der der Beschwerdeführer angehört, durch das Pensionsharmonisierungsgesetz 2004 eingeführte) Regelung auch im November 2010 eine (nach der Entwicklung des Gehalts der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung vorzunehmende) Valorisierung des nach §56 PG 1965 zu entrichtenden besonderen Pensionsbeitrages vor (vgl. §236b Abs7 BDG 1979 idF des Bundesgesetzes BGBI. I Nr 142/2004). Grundlage des bekämpften Bescheides ist nicht der in der Beschwerde wiedergegebene (und von ihr als verfassungswidrig erachtete) §56 Abs3a PG 1965, sondern vielmehr die Spezialbestimmung für nachträglich angerechnete Schul- und Studienzeiten im §56 Abs3b PG 1965 idF der Novelle BGBI. I Nr 111/2010, der wie folgt lautet:Zur Möglichkeit der nachträglichen Anrechnung von ursprünglich ausgeschlossenen Ruhegenussvordienstzeiten sah die (für die Altersgruppe, der der Beschwerdeführer angehört, durch das Pensionsharmonisierungsgesetz 2004 eingeführte) Regelung auch im November 2010 eine (nach der Entwicklung des Gehalts der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung vorzunehmende) Valorisierung des nach §56 PG 1965 zu entrichtenden besonderen Pensionsbeitrages vor vergleiche §236b Abs7 BDG 1979 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. römisch eins Nr 142/2004). Grundlage des bekämpften Bescheides ist nicht der in der Beschwerde wiedergegebene (und von ihr als verfassungswidrig erachtete) §56 Abs3a PG 1965, sondern vielmehr die Spezialbestimmung für nachträglich angerechnete Schul- und Studienzeiten im §56 Abs3b PG 1965 in der Fassung der Novelle BGBI. römisch eins Nr 111/2010, der wie folgt lautet:

'(3b) Abweichend von Abs3a beträgt der besondere Pensionsbeitrag für die nachträgliche Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten nach §53 Abs2 lith und i gemäß §53 Abs2a 22,8% der am Tag des Antrags auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG und für jeden restlichen Tag ein Dreißigstel davon. Dieser Betrag erhöht sich für vor dem 1. Jänner 1955 geborene Beamtinnen und Beamte, die den Antrag auf Nachkauf nach dem vollendeten 55. bis zum 60. Lebensjahr stellen, um 122% und nach dem vollendeten 60. Lebensjahr um 134% (Risikozuschlag).'

Mit dieser Neuregelung wurde der Preis für den Nachkauf von Schul- und Studienzeiten vereinheitlicht (gesetzliche Pensionsversicherung/PG 1965) und erhöht; die bisher in §236b Abs7 BDG 1979 und in §104 Abs1 PG 1965 geregelten Nachkaufmöglichkeiten von ausgeschlossenen Zeiten wurden im §53 Abs2a PG 1965 zusammengefasst. Einschlägiges Übergangsrecht dazu enthält §236e Abs1 BDG 1979:

'(1) Die Höhe des für den Nachkauf von Zeiten nach §53 Abs2 lith und i PG 1965 zu entrichtenden besonderen Pensionsbeitrages richtet sich für vor dem 1. Jänner 1955 geborene Beamtinnen und Beamte nach §236b Abs4 bis 7 in der vor der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBI. I Nr 111/2010, geltenden Fassung, wenn der Nachkauf bzw. die nachträgliche Anrechnung spätestens bis zum Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes [30. Dezember 2010] beantragt wird.''(1) Die Höhe des für den Nachkauf von Zeiten nach §53 Abs2 lith und i PG 1965 zu entrichtenden besonderen Pensionsbeitrages richtet sich für vor dem 1. Jänner 1955 geborene Beamtinnen und Beamte nach §236b Abs4 bis 7 in der vor der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBI. römisch eins Nr 111/2010, geltenden Fassung, wenn der Nachkauf bzw. die nachträgliche Anrechnung spätestens bis zum Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes [30. Dezember 2010] beantragt wird.'

Von dieser Übergangsregelung hat der Beschwerdeführer anlässlich der Bemessung des besonderen Pensionsbeitrages für die nachträgliche Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten im Ausmaß von 3 Jahren, 9 Monaten und 2 Tagen (Antrag vom 8. November 2010) ohnedies profitiert.

Den Antrag vom 30. April 2012 betreffend nachträgliche Anrechnung weiterer Schul- und Studienzeiten im Ausmaß von einem Jahr hat der Beschwerdeführer in Kenntnis der neuen Rechtslage gestellt; die Anwendung der neuen Bemessungsvorschriften war für ihn daher voraussehbar und er hätte die Verpflichtung zur Beitragsleistung durch Unterlassung der Antragstellung vermeiden können. Es liegt daher keine 'Nachträglichkeit der Festsetzung eines höheren Preises' im Sinne des Beschwerdeverbringens vor. Es war dem Beschwerdeführer vielmehr die Möglichkeit des Antritts des Ruhestandes mit 1. Dezember 2014 so wichtig, dass er den höheren Preis in Kauf genommen hat.

Soweit der Beschwerdeführer vermeint, aus der Leistung des 'früheren geringeren Preises' einen Anspruch auf die Möglichkeit der Selbstversetzung in den Ruhestand zu einem bestimmten vier Jahre in der Zukunft liegenden Zeitpunkt erworben zu haben, ist ihm entgegenzuhalten, dass ein solcher Anspruch nicht besteht und die Änderungen des (nicht verfahrensgegenständlichen) §15c BDG 1979 ebenso durch Übergangsbestimmungen abgefedert worden sind wie die geänderten Bemessungsvorschriften bezüglich des besonderen Pensionsbeitrages bei nachträglicher Anrechnung von Schul- und Studienzeiten.

Auch die nachträglich angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten sind Bestandteil der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit (§6 Abs1 litb PG 1965); die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit war und ist für die Frage, ob ein Anspruch auf Ruhegenuss besteht (§3 Abs1 und §8 PG 1965) und für das Aus

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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