TE Vfgh Erkenntnis 2014/10/7 B1114/2011

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Veröffentlicht am 07.10.2014
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Index

L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlassfall

Leitsatz

Aufhebung des angefochtenen Bescheides im Anlassfall

Spruch

I.              Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

II.              Das Land Oberösterreich ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.620,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren

1. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ 104, KG Emsenhub, bestehend aus den Grundstücken Nr 380/1 und .16. Auf dem Grundstück Nr .16 befindet sich eine Tischlereibetriebsanlage, für die im Jahr 1992 die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung erteilt wurde und die seither an diesem Standort betrieben wird. Das Grundstück Nr 380/1 grenzt unmittelbar an das Grundstück Nr 378/4, KG Emsenhub.

2. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Adlwang vom 4. Oktober 2006 wurde dem Bauwerber im Anlassfall die Baubewilligung zur Errichtung eines Wohnhauses auf dem Grundstück Nr 378/4 erteilt. Der Beschwerdeführerin wurde die Baubewilligung allerdings nicht zugestellt, weil die Baubehörde I. Instanz davon ausging, dass sie ihre Parteistellung verloren habe.

3. Mit Schreiben vom 6. November 2006 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Zustellung einer Ausfertigung der Baubewilligung. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bürgermeisters vom 2. Mai 2007 als unbegründet abgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung vom 18. Mai 2007 wurde mit Bescheid des Gemeinderats der Gemeinde Adlwang vom 20. November 2007 als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerdeführerin erhob diesbezüglich Vorstellung an die belangte Behörde, welche den Berufungsbescheid am 31. Oktober 2008 behob. Am 19. Juli 2010 wurde der Beschwerdeführerin schließlich die Baubewilligung zugestellt.

4. Gegen diese erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 29. Juli 2010 Berufung, in der (neuerlich) der Einwand der heranrückenden Wohnbebauung geltend gemacht wurde, wobei auf die im Bauverfahren bereits vorgelegten Unterlagen (im Hinblick auf §31 Abs5 OÖ BauO 1994) verwiesen wurde. Mit Bescheid des Gemeinderates vom 29. Dezember 2010 wurde die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen. Dies wurde zusammengefasst damit begründet, dass der Beschwerdeführerin der Nachweis von zulässigen Immissionen auf das Baugrundstück im Sinne des §31 Abs5 OÖ BauO 1994 nicht gelungen sei.

5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Vorstellung. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diese als unbegründet ab, wobei sie sich im Wesentlichen der Begründung des Gemeinderates anschloss.

6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes sowie wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.

7. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie festhält, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit des Flächenwidmungsplans der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen könne, weil die Verordnung im Hinblick auf die Rechtsauffassung im angefochtenen Bescheid, wonach mangels Beibringung eines Nachweises gemäß §31 Abs5 letzter Satz OÖ BauO 1994 der Einwand der heranrückenden Wohnbebauung keiner inhaltlichen Überprüfung zugänglich sei, im vorliegenden Fall nicht präjudiziell sei.

Zur Behauptung der Beschwerdeführerin, im Rahmen der Geltendmachung der heranrückenden Wohnbebauung komme es zur Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes (nämlich §31 Abs5 letzter Satz OÖ BauO 1994), verweist die belangte Behörde u.a. auf den (Ablehnungs-)Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 2. März 1998, B5071/96 und das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. September 1998, 98/05/0046.

8. Die Gemeinde Adlwang legte die Verwaltungsakten betreffend die Erlassung des am 15. November 2005 vom Gemeinderat beschlossenen Flächenwidmungsplanes Nr 3 vor und erstattete ebenfalls eine Gegenschrift.

II. Rechtslage

§31 Abs5 der Oberösterreichischen Bauordnung 1994, LGBl 66 idF LGBl 70/1998, lautet:

"§31

Einwendungen der Nachbarn

[…]

(5) Beim Neubau von Wohngebäuden auf bisher unbebauten Grundstücken (heranrückende Bebauung) sind auch Einwendungen zu berücksichtigen, mit denen Immissionen geltend gemacht werden, die von einer bestehenden benachbarten Betriebsanlage ausgehen und auf das geplante Bauvorhaben einwirken. Dies gilt jedoch nur für Immissionen, die auf Grund rechtskräftiger Bescheide zulässig sind. In diesem Fall hat der Nachbar die entsprechenden Nachweise beizubringen."

III. Erwägungen

1. Die Beschwerde ist zulässig.

2. Die Beschwerdeführerin behauptet zunächst die Verfassungswidrigkeit des §31 Abs5 OÖ BauO 1994, auf den die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid gestützt hat.

2.1. Die Beschwerdeführerin erachtet diesen zunächst als zu unbestimmt und daher dem Legalitätsprinzip (Art18 B-VG) widersprechend. Dazu weist der Verfassungsgerichtshof auf das von der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift angeführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. September 1998 hin, das auf dem ebenfalls in der Gegenschrift erwähnten Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 2. März 1998 aufbaut. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes zeigen, dass unter Anwendung anerkannter juristischer Auslegungsmethoden ein relativ präziser Inhalt der damaligen Fassung des §31 Abs5 OÖ BauO 1994 ermittelt werden konnte. Die im Beschwerdefall angewendete Neufassung des Absatzes, LGBl 70/1998, hat jedenfalls im Hinblick auf dessen hinreichende Bestimmtheit keine wesentliche Änderung gebracht.

2.2. Die Beschwerdeführerin hält §31 Abs5 OÖ BauO 1994 auch deshalb für verfassungswidrig, weil die darin enthaltene Nachweispflicht ihr eine unverhältnismäßige Eigentumsbeschränkung auferlege. Darüber hinaus sei die Regelung unsachlich und widerspreche daher dem Gleichheitssatz. Auch mit diesem Argument ist die Beschwerdeführerin nicht im Recht:

Der Gesetzgeber hat die vorliegende Sonderregelung zur Wahrung der Interessen von Nachbarn geschaffen, auf deren Grundstücken sich eine im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen (insb. Bewilligungspflichten) betriebene Betriebsanlage befindet. Es ist im öffentlichen Interesse gelegen und verhältnismäßig, wenn der Gesetzgeber für solche Fälle die jede Partei im Verwaltungsverfahren ohnehin treffende Mitwirkungsobliegenheit (vgl. dazu die ständige Rechtsprechung des VwGH, jüngst zB dessen Erkenntnis vom 19.3.2014, 2013/09/0159, das diesbezüglich besonders auf betriebsbezogene Umstände hinweist) dahingehend konkretisiert, dass der Nachbar selbst die entsprechenden Nachweise (idR die Betriebsanlagengenehmigung sowie Nachweise über die tatsächlich von der Anlage ausgehenden Emissionen) beizubringen hat. Die Regelung widerspricht auch nicht dem Gleichheitssatz, weil es sachlich gerechtfertigt ist, für Nachbarn, die eine Emissionsquelle betreiben, eine besondere Regelung zu schaffen.

Die Nachweispflicht darf freilich bei verfassungskonformer Auslegung – auch im Lichte des Art11 Abs2 B-VG – nicht überspannt werden. So muss es etwa im Falle von für die Behörde offenkundigen Tatsachen, die nach §45 Abs1 AVG keines Beweises bedürfen (zB eine bei der Behörde selbst aktenkundige Betriebsanlagengenehmigung oder im seinerzeitigen Betriebsanlagenverfahren erstellte lärmtechnische Gutachten), ausreichen, auf diese Tatsachen hinreichend bestimmt hinzuweisen.

2.3. Der Verfassungsgerichtshof teilt also die Bedenken der Beschwerdeführerin gegen §31 Abs5 OÖ BauO 1994 nicht.

3. Die Beschwerde ist aber dennoch begründet:

3.1. Aus Anlass der vorliegenden Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art139 Abs1 Z2 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des gesamten als "Siedlungs- und Freiraumkonzept" bezeichneten Planes im örtlichen Entwicklungskonzept Nr 2 der Gemeinde Adlwang sowie der Widmung "Bauland-Wohngebiet" für das Grundstück Nr 378/4, KG Emsenhub, im Flächenwidmungsplan Nr 3 der Gemeinde Adlwang ein. Mit Erkenntnis vom 7. Oktober 2014, V42-43/2014-10, hob er die in Prüfung gezogenen Bestimmungen zur Gänze als gesetzwidrig auf.

Die belangte Behörde hat somit eine gesetzwidrige Verordnung angewendet. Es ist – entgegen der Ansicht der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid sowie in ihrer Gegenschrift – nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin nachteilig war.

IV. Ergebnis

1. Die Beschwerdeführerin wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg 10.303/1984, 10.515/1985).

2. Der Bescheid ist daher aufzuheben.

3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 400,– sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 220,– enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlassfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:B1114.2011

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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